Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin
Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana
Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?
Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.
Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.
Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?
Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.
Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes
Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!
Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:
- eine hohe Geldstrafe
- eine Haftstrafe
- eine Eintragung in das Führungszeugnis
- eine Entziehung der Fahrerlaubnis
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:

- Allgemeines Strafrecht
Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …

- Betäubungsmittel Strafrecht (BTM)
Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …

- Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht. Weiter lesen …

- Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …

- Nebenklage-/ Opfervertretung
Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …

- Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann. Weiter lesen …
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten juristisch beraten werden?
Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht
- Bundesweite Vertretung ohne Zusatzkosten
- Anwaltswechsel ohne Zusatzkosten
- innovativ
- erfolgsorientiert
- mit über 25 Jahren Erfahrung
- mit guten Kontakten zu Richtern und Behörden
- im gesamten Bundesgebiet
- mit Telefonservice täglich von 08:00 – 20:00 Uhr
Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.
Aktuelles aus dem Verkehrsrecht
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 12.03.2013 entschieden, dass für die Verurteilung aufgrund einer mittäterschaftlich begangenen Tat strengere Anforderungen zu stellen sind. Diese liegen nicht vor, wenn dem Geschehen nicht zu entnehmen ist, dass neben der gemeinschaftlichen Tatbegehung mit Täterwillen, das Tätigwerden des einen nicht der Ergänzung des Tatanteils des anderen dient.
Das erstinstanzliche Urteil des JuSchöG hatte den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlichen Köperverletzung verurteilt. Dies hielt der vom Angeklagten eingelegten Sprungrevision nicht stand. Das Kammergericht sah die Gründe für eine Mittäterschaft nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist gem. § 25 StGB Mittäter, wer aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden, nicht nur geringen sondern wesentlichen Beitrag leistet. Dabei müssen alle Mittäter über Art und Umfang der geplanten Tat im Wesentlichen unterrichtet sein und diese ebenfalls als Ganzes als eigene wollen.
Vorliegend konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass das Verhalten des Angeklagten der Ergänzung der Handlung des Tatausführenden diente. Zwar ist nicht ein eigenhändiges Handeln erforderlich, jedoch wird wenigstens eine aktiv psychische Unterstützung verlangt. Auch eine solche Art der Unterstützung war nicht feststellbar. Die vom Kammergericht geforderte innere Tatseite lag beim Angeklagten demnach nicht vor.
KG, Beschl. v. 12.03.2013 – (4) 121 Ss 30/13 (49/13)
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.
Rechtstipp vom 15. Juni 2017
Das OLG München hat per Beschluss vom 20.05.2016 für Recht befunden, dass die Anforderungen an den gesetzlichen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bereits dann erfüllt sind, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig seien.
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zunächst wegen Betruges, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue vom AG Laufen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei mit der Urteilsverkündung ein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl erlassen wurde.
Die durch den Angeklagten erhobene Haftbeschwerde wurde sodann per Beschluss durch das LG Traunstein verworfen, woraufhin der Angeklagte die weitere Haftbeschwerde erhob. Diese wurde schließlich nach Umdeutung in einen Haftprüfungsantrag erneut durch das LG Traunstein verworfen, sodass der Haftbefehl zunächst aufrechterhalten blieb. Die hiergegen gerichtete erneute Haftbeschwerde erachtete das OLG München schließlich als zulässig und begründet.
So liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nur dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Einzubeziehen seien dabei besonders die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Nicht ausreichend für die Bejahung der Fluchtgefahr sei, dass die äußeren Bedingungen für die Flucht günstig sind.
Vorliegend hatte sich der Angeklagte dem bereits 2014 begonnenen Verfahren stets gestellt, auch wenn er mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren rechnen musste, was ihm durch seine Verteidiger auch dargelegt wurde.
Letztlich seien die Vermögenslosigkeit und hohe Verschuldung des Angeklagten kein Indiz für einen Fluchtanreiz gewesen, was insbesondere auf die Schwierigkeit einer Flucht ohne die nötigen Geldmittel zurückzuführen ist.
Beschluss des OLG München Mai 2016
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Rechtstipp vom 14.06.2017

Der BGH hat im September 2014 für Recht befunden, dass ein Fehlgehen der ersten Ausführungshandlungen nicht zwangsläufig zu einem Fehlschlag des Versuchs – also dem Ausschluss des Rücktritts vom Versuch – führt.
Im vorliegenden Fall fasste der Angeklagte den Entschluss, sich während einer Flugstunde das Leben zu nehmen, wobei der Anschein eines Flugunfalls erweckt werden sollte. Er beabsichtigte hierbei, den Fluglehrer anhand eines Mineralbrockens bzw. eines Küchenmessers zu attackieren und zumindest außer Gefecht zu setzen und so das Flugzeug aufsehenerregend abstürzen zu lassen.
Nachdem mehrere Schläge mit dem Mineralbrocken sowie das Eindrücken der Augenhöhlen nicht zur Kampfunfähigkeit des Piloten geführt hatten, das Flugzeug sich aber bereits im Sinkflug befand, konnte der Pilot gerade noch eine Notlandung herbeiführen. Nach den Angriffen saß der Angeklagte während des Rettungsmanövers nur noch schweigend daneben.
Das LG Frankfurt (Oder) verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit dem versuchten Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge. Die anschließend hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erachtete der BGH als zulässig und begründet, sodass das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Frankfurt (Oder) zurückverwiesen wurde.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht vom Versuch zurücktreten können, weil der Versuch fehlgeschlagen sei, treffe insoweit nicht zu, so der BGH. Vielmehr ist für den Fehlschlag des Versuchs erforderlich, dass der Täter erkennt, dass die Tat mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl die Schläge mit dem Mineral als auch das Eindrücken der Augenhöhlen nach der Vorstellung des Angeklagten weiterhin möglich gewesen, sodass kein Fehlschlag gegeben sei.
Beschluss des BGH September 2014
Hinweis:
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Rechtstipp vom 03. Juni 2017
Im vorliegenden Fall war gegen den Betroffenen zunächst ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h sowie wegen der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons erlassen worden. Der Einspruch des Betroffenen hiergegen hatte insoweit vor Gericht Erfolg, dass eine Verurteilung letztlich lediglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung erfolgte.
So sei für die Tatbestandserfüllung des § 23 Abs. 1a StVO notwendig, dass die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation mit anderen Personen in Echtzeit via Übermittlung von Tönen besteht. Das Benutzen eines MP3-Players als Diktiergerät unterfiele der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO aber nicht, so das AG Offenburg. Anders könne der Fall dann liegen, wenn das Gerät während der Fahrt eine kabellose Internetverbindung herstellen kann und damit die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation über Applikationen wie „Skype“, „Facetime“ oder ähnliche Dienste eröffnet.
Bedenken hinsichtlich von „Schutzbehauptungen“, es hätte ja nur eine Nutzung des MP3-Players vorgelegen, müssen darüber hinaus solange hingenommen werden, wie der Gesetzgeber am Begriff des „Mobiltelefons“ festhält (Urteil des AG Offenburg Juni 2016).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, o b sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Landgericht Arnsberg entschieden, dass der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, keinen öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 142 StGB darstellt und der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort daher nicht erfüllt ist.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde ihm daher vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein beschlagnahmt.
Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und führte auf, dass es sich bei dem Betriebsgelände nicht, wie von § 142 StGB verlangt, um öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 142 StGB handle, sodass der Tatbestand der Unfallflucht schon gar nicht erfüllt sei.
Dem stimmte das Landgericht zu. Ein Verkehrsraum ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlich, wenn er entweder für Jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
Dies war hier nach Ansicht des LG Arnsberg nicht der Fall, da das mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehene Betriebsgelände eine Benutzung für Jedermann oder einen allgemeinen bestimmbaren größeren Personenkreis nicht ermöglicht. Dem Beschuldigten hätte die Fahrerlaubnis daher nicht entzogen werden dürfen; die Entziehung und auch die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins waren aufzuheben.
Dieser Fall zeigt wieder mal deutlich, dass es im Verkehrsstrafrecht ganz maßgeblich auf die sog. verkehrsrechtlichen Grundbegriffe ankommt, deren Vorliegen es stets gründlich zu prüfen gilt.
Beschluss des LG Arnsberg vom 25.10.2016
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.