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Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin

Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin

Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana

Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?

Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.

Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.

Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?

Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.

Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Rechtsanwalt Sven Skana - Anwalt für Strafrecht

Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes

Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!

Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:

Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …

Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …

Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht.  Weiter lesen …

Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …

Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung  durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …

Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann.  Weiter lesen …

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten juristisch beraten werden?

Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht

Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.

Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof hatte sich im November 2017 mit einer Verurteilung wegen Anlagebetruges, nämlich insbesondere mit der Frage des Vorsatzes und des Vorliegens eines Vermögensschadens zu beschäftigen und insoweit die Entscheidung des LG Aschaffenburg aufgrund der Verletzung materiellen Rechts aufgehoben.


Vorliegend war es im Jahr 2005 zu einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten (A) und dem Geschädigten (G) gekommen, wobei beide vereinbarten, dass der G dem A 250.000,- €, welche dieser aus einem Bankdarlehen erlangt hatte, zur gewinnbringenden Kapitalanlage in der Schweiz überlässt. Vereinbart war weiterhin, dass der A dem G jährlich 25.000,- € zurückzahlt, sodass dieser seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank als Darlehensnehmer nachkommen konnte.
Zu derartigen Zahlungen kam es zwar zunächst in den Jahren 2006 bis 2008.
Weitere Zahlungen erfolgten danach jedoch nicht mehr. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der A von Anfang an die überlassenen Geldbeträge für sich, seine Ehefrau und die gemeinsam geführte GmbH vereinnahmen, ohne dass ein Rückzahlungswille vorlag.


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg sollte schließlich Erfolg haben, da durchgreifende rechtliche Bedenken an der Beweiswürdigung des Landgerichts – insbesondere zum Eintritt eines Vermögensschadens – bestanden.


So habe das Landgericht einerseits nicht in Erwägung gezogen, dass die zunächst erfolgten Rückzahlungen bereits für einen Rückzahlungswillen gesprochen haben könnten. 
Zum anderen wurde eine kurzfristige Darlehensvergabe des A an einen Metzgereibetrieb zur Zwischenfinanzierung einer Verpackungsmaschine ebenfalls nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, obwohl dieses Geschäft ein Indiz für eine Geldanlage zwecks der Einlagenrückzahlung gewesen sein könnte. 
Die Tatsache, dass der A und seine Frau Zahlungen auf Privatkonten i.H.v. 80.390,88,- € zur privaten Vereinnahmung vorgenommen haben, hätte schließlich auch näher erörtert werden müssen. So könnte zwar die Absicht bestanden haben, die zugesagten Anlagegeschäfte nicht vorzunehmen, jedoch das Geld bei fortbestehender Rückzahlungsbereitschaft anderweitig zu verwenden. Insoweit müsse für das Vorliegen eines Vermögensschadens stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter der konkreten Berücksichtigung banküblicher Bewertungsgrundsätze bemüht werden.
Nach all dem war das Urteil zunächst aufzuheben und zur Neuverhandlung an das LG Aschaffenburg zurückzuverweisen.

Beschluss des BGH November 2017
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Allgemeines Strafrecht | Sven Skana, Fachanwalt für Strafrecht

Das OLG Hamm hat per Beschluss im Mai 2016 entschieden, dass das Gebrauchen oder Herstellen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift in der Regel keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB darstellt.
Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: Der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte wurde vom Zeugen C zur Geltendmachung seiner etwaigen Restlohnforderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des C beauftragt. Zu einem Tätigwerden des Angeklagten zwecks der Rechtsverfolgung für seinen Mandanten kam es in Folge dessen jedoch nicht, obwohl er auf mehrmalige Nachfragen des C erklärte, dass eine Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber erfolgreich gewesen sei und sich nur noch die Zwangsvollstreckung in die Länge ziehe.
Nachdem der C dann beim zuständigen Arbeitsgericht Hamm nachforschte, eröffnete man ihm dort, dass das fragliche Gerichtsverfahren nicht in den Archiven zu finden sei. Als der C den Angeklagten nun aufforderte, ihm eine Kopie des Urteils auszuhändigen, fasste dieser sodann den Entschluss, dem Mandanten C eine Fälschung vorzulegen, was in den darauffolgenden Tagen auch so geschah. Dazu verwendete der Angeklagte neben der gerichtstypischen Schriftart auch das zugehörige Wappen des Arbeitsgerichts und erstellte ein fiktives Aktenzeichen „3 Ca 1431/11″.
Er druckte das Schreiben schließlich aus und versah es oben auf der ersten Seite mittig mit dem Stempelaufdruck „Abschrift“, wobei ein Beglaubigungsvermerk, bzw. das Wort „Ausfertigung“ nicht enthalten waren.
Das Landgericht sah das Verhalten des Angeklagten als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB an – er habe durch das Erstellen der vermeintlichen Urteilsabschrift eine falsche Urkunde hergestellt und durch die Übergabe an die Mandantschaft auch davon Gebrauch gemacht.
Zwar seien einfache Abschriften regelmäßig nicht als Urkunden anzusehen.
Vorliegend sei aber das Vorliegen der Urteilsabschrift als vermeintliche Erklärung der Behörde zu werten, dass tatsächlich ein Urteil bestehe.
Die Revision des Angeklagten erachtete das OLG Hamm schließlich jedoch als zulässig und begründet:
Der Ansicht des Landgerichts, dass eine Erklärung der Behörde über das Bestehen eines Urteils in der Urteilsabschrift zu sehen ist, könne nicht gefolgt werden. Insoweit ist bereits seit reichsgerichtlicher Rechtsprechung geklärt, dass eine einfache Abschrift, die von einer nicht existenten Urkunde gemacht wird, nicht bereits selbst zur Urkunde wird.
Auch die Tatsache, dass sowohl eine Täuschung über die bloße Existenz der Urteilsschrift als auch über deren Unterschrift und Verkündung vorliegt, mag noch nicht als Urkundenfälschung zu werten sein. 
Darüber hinaus könne die hervorgehobene Bedeutung der heutigen zahlreichen Arten von Schriftstücken in Form von Fotokopien, Telefaxschreiben oder (ausgedruckten) Emails trotz deren erheblicher Beweiskraft grundsätzlich keine Urkundenqualität begründen. Nach alldem war das Urteil aufgrund von Rechtsgründen fehlerhaft und aufzuheben.
OLG Hamm, Beschluss Mai 2016
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Opfervertretung Rechtsanwalt | Sven Skana, Fachanwalt für Strafrecht

Der 3. Strafsenat des BGH hatte sich im Februar 2017 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit das gemeinsame Hereinstürmen zwecks einer Auseinandersetzung mit dem Wohnungsinhaber bereits die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt, wenn bereits im Vorfeld Körperverletzungshandlungen durch einen Beteiligten beendet worden waren.
Insoweit sei eine Zurechnung im Wege der sog. sukzessiven (nachfolgenden) Mittäterschaft
hinsichtlich der bereits abgeschlossenen Verletzungshandlungen ausgeschlossen.
Nach den Feststellungen des LG Aurich lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Infolge eines gescheiterten Drogengeschäftes sollte ein „klärendes Gespräch“ mit dem Geschädigten geführt werden. Hierfür begaben sich der Angeklagte und die gesondert verfolgten G. und R. zur Wohnung des Geschädigten.
Nachdem der G. zunächst versuchte, den Geschädigten wegen einer vermeintlichen Autopanne vor die Tür zu locken, dieser aber nicht darauf einging, versetzte der R. dem Geschädigten unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht. Zeitgleich rief er die inzwischen maskierten Begleiter – auch den hier Angeklagten – herbei. Diese stürmten sodann im gemeinsamen Bewusstsein, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen sollte, herein.
Nach einer insgesamt unübersichtlichen Lage kam es zu weiteren Verletzungen des Geschädigten sowie der ebenfalls in der Wohnung anwesenden Zeugin F.
Das LG verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision hatte jedoch Erfolg:
Grundsätzlich erfordere die Mittäterschaft nicht zwingend die Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, es könne auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich auf Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen beschränkt. Jedoch sei Voraussetzung, dass diese Mitwirkung des sich Beteiligenden sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt.
Dies sei hier aber fraglich gewesen, so der 3. Senat des BGH.
Die Mittäterschaft des Angeklagten sei bereits deshalb zweifelhaft, weil der gesondert verfolgte R. erst nach dem initialen Faustschlag  den Angeklagten und die weiteren Beteiligten hineinrief. Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss zur gleichberechtigten arbeitsteiligen Deliktsbegehung oder ein Beitrag im Vorbereitungsstadium seien gerade nicht zu erkennen gewesen.
Auch die sukzessive (nachträgliche) Mittäterschaft müsse vorliegend ausscheiden, da die Vorstellung des Hinzutretenden darauf ausgerichtet sein muss, die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern. Insoweit fehle es an hinreichenden Feststellungen.
Das Urteil war somit aufzuheben und – insbesondere zur Prüfung einer etwaigen Beihilfe des Angeklagten zur besagten Tat – an das LG zwecks erneuter Verhandlung zurückzuverweisen.
3. Strafsenat des BGH, Beschluss Februar 2017
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Diebstahl Straftaten - Jugendstrafrecht | Sven Skana, Fachanwalt für Strafrecht

Der BGH hat im Juli 2017 per Beschluss entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Ausnahmefällen – namentlich der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache oder der irrigen Annahme des Täters, es bestehe eine Forderung – aufgrund von fehlender Bereicherungsabsicht nicht in Betracht komme.
Im vorliegenden Fall war der Angeklagte D zunächst vom LG Rostock wegen mittäterschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Dabei lag folgender Sachverhalt zugrunde:
D, W und Wi entschlossen sich, eine Geldforderung des W i.H.v. 100,- aus einem vermeintlichen Drogengeschäft mit dem Geschädigten R bei diesem einzutreiben.
Unter dem Vorwand, etwas mit R bereden zu wollen, informierte der mit R befreundete Wi den R per Textnachricht über sein Kommen. Nachdem der R dem Wi geöffnet hatte, ließ der Wi die Komplizen durch ein Ablenkungsmanöver in die Wohnung des R hinein.
Schließlich sollte der R nach mehreren Schlägen ins Gesicht durch den D sowie dem Vorzeigen eines Elektroschockgerätes und einer Waffenattrappe zur Herausgabe des geschuldeten Geldes inkl. einer „Obendraufgabe“ von 300,- € bewegt werden. Als dieser mitteilte, das Geld nicht zu haben, forderten die Beteiligten den R auf, seine Spielekonsole „Playstation 4“ samt Zubehör als Pfand auszuhändigen. Bei Bezahlung der 400,- € durch R sollte dann wieder die Herausgabe an diesen erfolgen.
Das LG hatte vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte D irrig von einer tatsächlich bestehenden Geldforderung des W Ausging.
Dem ist der Senat des BGH nicht gefolgt:
So könne eine zwangsweise Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht, keine räuberische Erpressung begründen. Zwar sei der Gläubiger selbst bei Bestehen der fälligen und einredefreien Forderung nicht dazu berechtigt, die Herausgabe des Sicherungsmittels zu verlangen. Gleichwohl fehle es aber in einem solchen Fall bereits an der Absicht, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern.
Im vorliegenden Fall sei der fraglichen Tatsache, ob die Forderung i.H.v. 100,- € aus einem Drogengeschäft herrührte, des Weiteren in der Beweisaufnahme nicht ausreichend gewürdigt worden. Insoweit verstehe es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte wusste, dass die Tat der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung diente.
Nach alldem war das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das LG Rostock zurückzuverweisen.
BGH, Beschluss Juli 2017
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Das LG Kiel hat per Beschluss im April 2016 eine Wohnungsdurchsuchung, welche Zufallsfunde von Beweismitteln zur Folge hatte, zum Teil für rechtswidrig erklärt.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte im vorliegenden Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung gem. § 241 StGB.
Anlass war eine Streitigkeit zweier Gruppen innerhalb des Rotlichtmilieus. Hierbei bezeichnete einer der Beteiligten alle Kuttenträger als „Schwanzlutscher“, woraufhin der Beschuldigte eine halbautomatische Waffe unbekannten Fabrikats mit den Worten „Soll ich zu Ende bringen, was du angefangen hast?“ unter gleichzeitigem Zielen auf den Beteiligten, zog. Gemeint war hierbei ein Versuch des Betroffenen in der Vergangenheit, sich per Kopfschuss selbst das Leben zu nehmen.
In Folge dessen erließ das AG Kiel im Januar 2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin einen Durchsuchungsbeschluss.
Man stütze sich hierbei auf die Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln in Form einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition führen würde.
Neben der besagten Waffe wurden dann bei der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses zudem drei Handys, ein Tablet und zwei Laptops sichergestellt, wobei der anwesende Verteidiger des Beschuldigten der Sicherstellung der letztgenannten Gegenstände ausdrücklich widersprach.
Schließlich stellte die Staatsanwaltschaft noch am Tag der Sicherstellung den Antrag beim AG Kiel, die Beschlagnahme der unabhängig von der Schusswaffe sichergestellten technischen Gegenstände zur Durchsicht gem. §§ 110 Abs. 3 S.2, 98 Abs. 2 S. 1 StPO zu bestätigen. Hierbei führte sie an, dass anzunehmen sei, dass die Durchsicht zu Erkenntnissen bezüglich der beschriebenen Tat führt und hierbei insbesondere Standortdaten der Beteiligten oder ggf. Bilder des Beschuldigten mit der Tatwaffe zu Tage gefördert werden könnten.
Das AG Kiel lehnte diesen Antrag jedoch ab, woraufhin sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde wendete.
Diese konnte jedoch keinen Erfolg haben, so das LG Kiel:
So ergebe sich aus dem Durchsuchungsbeschluss im Januar 2016, dass die Durchsuchung lediglich zum Auffinden der halbautomatischen Waffe angeordnet worden ist. Es fehle hierbei insbesondere an der konkreten Bezeichnung der anderen Beweismittel. Aufgrund der Grundrechtsintensität der Wohnungsdurchsuchung müsse ein Durchsuchungsbeschluss eine unabdingbare Eingrenzungsfunktion erfüllen, sodass eine Durchsuchung über den Inhalt dieses hinaus als unzulässig anzusehen ist.
Schließlich durften die Gegenstände auch nicht als sog. „Zufallsfunde“ zur weiteren Durchsicht sichergestellt werden. Hierbei gelte, dass derartige „Zufallsfunde“ nur rechtmäßig verwertet werden dürfen, wenn sie auf eine Verübung anderer Staftaten hindeuten, also gerade nicht den Ausgangsvorwurf betreffen.
LG Kiel April 2016
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Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 12.03.2013 entschieden, dass für die Verurteilung aufgrund einer mittäterschaftlich begangenen Tat strengere Anforderungen zu stellen sind. Diese liegen nicht vor, wenn dem Geschehen nicht zu entnehmen ist, dass neben der gemeinschaftlichen Tatbegehung mit Täterwillen, das Tätigwerden des einen nicht der Ergänzung des Tatanteils des anderen dient.

Das erstinstanzliche Urteil des JuSchöG hatte den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlichen Köperverletzung verurteilt. Dies hielt der vom Angeklagten eingelegten Sprungrevision nicht stand. Das Kammergericht sah die Gründe für eine Mittäterschaft nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung ist gem. § 25 StGB Mittäter, wer aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden, nicht nur geringen sondern wesentlichen Beitrag leistet. Dabei müssen alle Mittäter über Art und Umfang der geplanten Tat im Wesentlichen unterrichtet sein und diese ebenfalls als Ganzes als eigene wollen.

Vorliegend konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass das Verhalten des Angeklagten der Ergänzung der Handlung des Tatausführenden diente. Zwar ist nicht ein eigenhändiges Handeln erforderlich, jedoch wird wenigstens eine aktiv psychische Unterstützung verlangt. Auch eine solche Art der Unterstützung war nicht feststellbar. Die vom Kammergericht geforderte innere Tatseite lag beim Angeklagten demnach nicht vor.

KG, Beschl. v. 12.03.2013 – (4) 121 Ss 30/13 (49/13)

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.

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Rechtstipp vom 15. Juni erkennungsdienst-12017

Das OLG München hat per Beschluss vom 20.05.2016 für Recht befunden, dass die Anforderungen an den gesetzlichen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bereits dann erfüllt sind, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig seien.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zunächst wegen Betruges, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue vom AG Laufen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei mit der Urteilsverkündung ein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl erlassen wurde.

Die durch den Angeklagten erhobene Haftbeschwerde wurde sodann per Beschluss durch das LG Traunstein verworfen, woraufhin der Angeklagte die weitere Haftbeschwerde erhob. Diese wurde schließlich nach Umdeutung in einen Haftprüfungsantrag erneut durch das LG Traunstein verworfen, sodass der Haftbefehl zunächst aufrechterhalten blieb. Die hiergegen gerichtete erneute Haftbeschwerde erachtete das OLG München schließlich als zulässig und begründet.

So liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nur dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Einzubeziehen seien dabei besonders die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Nicht ausreichend für die Bejahung der Fluchtgefahr sei, dass die äußeren Bedingungen für die Flucht günstig sind.

Vorliegend hatte sich der Angeklagte dem bereits 2014 begonnenen Verfahren stets gestellt, auch wenn er mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren rechnen musste, was ihm durch seine Verteidiger auch dargelegt wurde.

Letztlich seien die Vermögenslosigkeit und hohe Verschuldung des Angeklagten kein Indiz für einen Fluchtanreiz gewesen, was insbesondere auf die Schwierigkeit einer Flucht ohne die nötigen Geldmittel zurückzuführen ist.

Beschluss des OLG München Mai 2016

Hinweis

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Rechtstipp vom 14.06.2017

Der BGH hat im September 2014 für Recht befunden, dass ein Fehlgehen der ersten Ausführungshandlungen nicht zwangsläufig zu einem Fehlschlag des Versuchs – also dem Ausschluss des Rücktritts vom Versuch – führt.

Im vorliegenden Fall fasste der Angeklagte den Entschluss, sich während einer Flugstunde das Leben zu nehmen, wobei der Anschein eines Flugunfalls erweckt werden sollte. Er beabsichtigte hierbei, den Fluglehrer anhand eines Mineralbrockens bzw. eines Küchenmessers zu attackieren und zumindest außer Gefecht zu setzen und so das Flugzeug aufsehenerregend abstürzen zu lassen.

Nachdem mehrere Schläge mit dem Mineralbrocken sowie das Eindrücken der Augenhöhlen nicht zur Kampfunfähigkeit des Piloten geführt hatten, das Flugzeug sich aber bereits im Sinkflug befand, konnte der Pilot gerade noch eine Notlandung herbeiführen. Nach den Angriffen saß der Angeklagte während des Rettungsmanövers nur noch schweigend daneben.

Das LG Frankfurt (Oder) verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit dem versuchten Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge. Die anschließend hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erachtete der BGH als zulässig und begründet, sodass das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Frankfurt (Oder) zurückverwiesen wurde.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht vom Versuch zurücktreten können, weil der Versuch fehlgeschlagen sei, treffe insoweit nicht zu, so der BGH. Vielmehr ist für den Fehlschlag des Versuchs erforderlich, dass der Täter erkennt, dass die Tat mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl die Schläge mit dem Mineral als auch das Eindrücken der Augenhöhlen nach der Vorstellung des Angeklagten weiterhin möglich gewesen, sodass kein Fehlschlag gegeben sei.

Beschluss des BGH September 2014

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Rechtstipp vom 03. Juni 2017

Im vorliegenden Fall war gegen den Betroffenen zunächst ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h sowie wegen der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons erlassen worden. Der Einspruch des Betroffenen hiergegen hatte insoweit vor Gericht Erfolg, dass eine Verurteilung letztlich lediglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung erfolgte.

So sei für die Tatbestandserfüllung des § 23 Abs. 1a StVO notwendig, dass die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation mit anderen Personen in Echtzeit via Übermittlung von Tönen besteht. Das Benutzen eines MP3-Players als Diktiergerät unterfiele der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO aber nicht, so das AG Offenburg. Anders könne der Fall dann liegen, wenn das Gerät während der Fahrt eine kabellose Internetverbindung herstellen kann und damit die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation über Applikationen wie „Skype“, „Facetime“ oder ähnliche Dienste eröffnet.

Bedenken hinsichtlich von „Schutzbehauptungen“, es hätte ja nur eine Nutzung des MP3-Players vorgelegen, müssen darüber hinaus solange hingenommen werden, wie der Gesetzgeber am Begriff des „Mobiltelefons“ festhält (Urteil des AG Offenburg Juni 2016).

Hinweis:

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opfervertretung-2

Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Landgericht Arnsberg entschieden, dass der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, keinen öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 142 StGB darstellt und der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort daher nicht erfüllt ist.

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, auf einem Betriebsgelände, welches mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen ist, ein Rolltor mit seinem Fahrzeug beschädigt und dadurch einen Schaden i. H. v. 2800 Euro verursacht zu haben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde ihm daher vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein beschlagnahmt.

Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und führte auf, dass es sich bei dem Betriebsgelände nicht, wie von § 142 StGB verlangt, um öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 142 StGB handle, sodass der Tatbestand der Unfallflucht schon gar nicht erfüllt sei.

Dem stimmte das Landgericht zu. Ein Verkehrsraum ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlich, wenn er entweder für Jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

Dies war hier nach Ansicht des LG Arnsberg nicht der Fall, da das mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehene Betriebsgelände eine Benutzung für Jedermann oder einen allgemeinen bestimmbaren größeren Personenkreis nicht ermöglicht. Dem Beschuldigten hätte die Fahrerlaubnis daher nicht entzogen werden dürfen; die Entziehung und auch die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins waren aufzuheben.

Dieser Fall zeigt wieder mal deutlich, dass es im Verkehrsstrafrecht ganz maßgeblich auf die sog. verkehrsrechtlichen Grundbegriffe ankommt, deren Vorliegen es stets gründlich zu prüfen gilt.

Beschluss des LG Arnsberg vom 25.10.2016

Hinweis:

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Geht es auch ohne Anwalt?

Die Frage, ob man den Ermittlungs- und Justizbehörden auch ohne Anwalt entgegentreten sollte, ist ganz schnell beantwortet: NEIN. Ein Strafrechtsverfahren kann weitreichende Folgen haben. Es geht um sehr viel und so sollte man dieser Tatsache von Anfang an gut beraten und mit kompetenter Hilfe begegnen. Schnell kann man angezeigt und vorgeladen werden. Teilweise reichen schon anonyme Hinweise bei der Polizei, um eine Vorladung zu veranlassen. Doch ist man verpflichtet dieser nachzukommen oder welche weiteren Rechte hat man? All das wissen wir und setzen dieses Wissen und unsere lange Erfahrung ein, um Ihnen die Last eines anstrengenden Verfahrens abzunehmen.

Wie verhalten bei Strafanzeige oder Vorladung?

Was tun, wenn man eine Strafanzeige oder Vorladung erhält? Das fragen sich die meisten und reagieren ganz unterschiedlich. In jedem Fall ist dazu zu raten, ruhig zu bleiben und sich über seine Rechte und Pflichten genau zu informieren. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt immer ein kompetenter Ansprechpartner. Im Fall einer polizeilichen Vorladung ist es nicht Pflicht, dieser nachzukommen. Im Zuge des Aussage Verweigerungsrechtes ist man nicht zum Erscheinen verpflichtet. Sollte es sich um eine Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft handeln, ist man zur Anwesenheit verpflichtet. Aber auch dort hat man das Recht der Aussage Verweigerung.

Benötige ich eine Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung ist keine Voraussetzung, um von mir vertreten zu werden. Eine Rechtsschutzversicherung bietet Ihnen aber die Möglichkeit einem Verfahren ruhig und gelassen entgegen zu sehen. Vor einem Verfahren sind die anfallenden Kosten kaum kalkulierbar. Jeder Prozess ist anders. Aufgrund meiner langen Erfahrung kann ich Ihnen natürlich Prognosen abgeben, aber Sicherheit in der Kostensache haben Sie mit einer Rechtsschutzversicherung. Dabei können Sie den Rechtsschutz auf einzelne Bereiche des Strafrechtes einschränken, um die Kosten gering zu halten. Häufig gewählte Bereiche sind der Verkehrsrechtsschutz, Familien-Rechtsschutz oder Arbeits-Rechtsschutz. Als Mieter kann eine Wohn-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Laut aktuellen Statistiken hat fast die Hälfte aller deutschen Haushalte eine Rechtsschutzversicherung.

Bis zu welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?

Da jugendliche Straftäter vom Gesetzgeber erzieherisch bestraft werden sollen, unterliegen sie ganz besonderen Bestimmungen im Strafrecht. Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht und gilt für Straftäter im Alter von 14 – 18 Jahren. Dabei wird zwischen „jugendlichen Straftätern“ (14 – 17 Jahre) und „heranwachsenden Straftätern“ (18 – 20 Jahre) unterschieden. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind alle Sondervorschriften in Verfahren gegen jugendliche Straftäter geregelt.

Hausdurchsuchung – Was ist zu tun? Was sind die Rechtliche Grundlagen?

Eine Hausdurchsuchung ist eine unangenehme Erfahrung, die man nicht (immer) unbedingt in jedem Fall über sich ergehen lassen muss. Es gibt sogar gesetzlich festgelegte Zeiten, zu denen Hausdurchsuchungen ohne gesonderte richterliche Anordnung nicht gestattet sind. Diese liegen Saisonabhängig meist in den Nachtstunden. Bei einer Hausdurchsuchung können recht viele Personen zugegen sein: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gemeinde (Stadt). Auch Spürhunde können zum Beispiel bei Drogendelikten zum Einsatz kommen. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist Grundlage einer Durchsuchung und wird Ihnen ausgehändigt. Wenn nicht, sollten Sie danach fragen. Ist dieser vorhanden dürfen sie den Eintritt nicht verwehren. Sie sollten mich in jedem Fall sofort informieren, um die Situation nicht noch zu verschlimmern.