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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf einem privaten Betriebsgelände möglich?

Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Landgericht Arnsberg entschieden, dass der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, keinen öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 142 StGB darstellt und der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort daher nicht erfüllt ist. […]