Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde ihm daher vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein beschlagnahmt.
Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und führte auf, dass es sich bei dem Betriebsgelände nicht, wie von § 142 StGB verlangt, um öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 142 StGB handle, sodass der Tatbestand der Unfallflucht schon gar nicht erfüllt sei.
Dem stimmte das Landgericht zu. Ein Verkehrsraum ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlich, wenn er entweder für Jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
Dies war hier nach Ansicht des LG Arnsberg nicht der Fall, da das mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehene Betriebsgelände eine Benutzung für Jedermann oder einen allgemeinen bestimmbaren größeren Personenkreis nicht ermöglicht. Dem Beschuldigten hätte die Fahrerlaubnis daher nicht entzogen werden dürfen; die Entziehung und auch die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins waren aufzuheben.
Dieser Fall zeigt wieder mal deutlich, dass es im Verkehrsstrafrecht ganz maßgeblich auf die sog. verkehrsrechtlichen Grundbegriffe ankommt, deren Vorliegen es stets gründlich zu prüfen gilt.
Beschluss des LG Arnsberg vom 25.10.2016
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