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Gebrauchen oder Herstellen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift ist keine Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinn!

Das OLG Hamm hat per Beschluss im Mai 2016 entschieden, dass das Gebrauchen oder Herstellen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift in der Regel keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB darstellt. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: Der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte wurde vom Zeugen C zur Geltendmachung seiner etwaigen Restlohnforderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber […]