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Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin

Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin

Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana

Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?

Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.

Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.

Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?

Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.

Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Rechtsanwalt Sven Skana - Anwalt für Strafrecht

Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes

Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!

Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:

Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …

Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …

Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht.  Weiter lesen …

Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …

Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung  durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …

Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann.  Weiter lesen …

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten juristisch beraten werden?

Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht

Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.

Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Beim Russisch Roulette hatte ein 34-jähriger arbeitsloser lediger Münchner sich mit einem Revolver schwer verletzt.

Zusammen  mit einem Freund hatte der Verurteilte die Patronen des Revolvers entfernt und stattdessen ein halbes Wattestäbchen in die Trommel eingesetzt. Danach hatten beide Roussisch Roulette gespielt, indem sie den Revolver abwechselnd in die Hand genommen, die Trommel gedreht, und dann so getan hätten als würden sie abdrücken.

Daraufhin schauten sie jedes mal nach, ob die „Patrone“, also das Wattestäbchen, beim Abdrücken getroffen hätte oder nicht.

Als sein Freund gegen 1.00 Uhr nachts seine Wohnung verließ, hatte der Verurteilte alleine „weitergespielt“.  Zunächst sah er nach in welcher Kammer sich das Wattestäbchen befand. Es sei seitlich vom Lauf des Revolvers gewesen. Deshalb hätte er auch keine Gefahr gesehen und dann tatsächlich abgedrückt.

Leider hatte sich der Verurteilte aber in der Drehrichtung der Trommel vertan, sodass das Wattestäbchen, als er abdrückte, zwei Millimeter in sein Gehirn eingedrungen ist.

Daraufhin musste er für acht Tage ins Krankenhaus, da ihm eine Titanschiene implantiert werden musste. Auf eigenen Wunsch wurde er dann vorzeitig entlassen, obwohl er selber angab noch unter Schwindelattacken zu leiden.  Daher stellte er einen Antrag auf Schwerbehinderung. Es bestand sogar Aussicht auf Anerkennung einer Behinderung zwischen 50 und 70 Prozent.

Auf die Frage der Richterin, wie man als erwachsener Mensch auf so eine Idee kommen könnte, erklärte der Verurteilte, dass er seit Jahren drogensüchtig war. Er habe bereits im Alter von 13 bis 14 Jahren begonnen Marihuana zu konsumieren. Später wären dann härtere Drogen hinzugekommen. Die Sache wäre ihm aber eine Lehre gewesen woraufhin er unverzüglich mit dem Konsum von Drogen aufgehört hätte.

Daher verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München den 34-jährigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Die Verhängung einer bloßen Geldstrafe wurde damit begründet, dass die Tat selbst den Verurteilten genügend schwer getroffen hatte.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.08.2018

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten. Johlige, Skana & Partner Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin – Adenauerplatz 030 – 886 81 505

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Das Bundesverfassungsgericht hat sich im April 2017 in seinem Beschluss „2 BvR 2551/12“ mit den Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss auseinandersetzen müssen. Anlass dazu war der Konflikt zwischen den Normen der StPO bezüglich Durchsuchung (§§ 102, 103, 105 StPO) und dem Grundgesetz, speziell Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie Artikel 2 GG (Einschränkung allgemeiner Handlungsfreiheit).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2011 wurden Geschäftsräume der Vermögensverwaltung „BFIN“ durchsucht. Der Untersuchung vorangestellt war der Erwerb einer Daten-CD mit Informationen über Steuerhinterzieher durch das Land Nordrhein-Westfalen. Eine Vielzahl der Betroffenen unterhielt Geschäftsbeziehungen zur „BFIN“. Aufgrund gewonnener Erkenntnisse wurde gegen sieben Mitarbeiter der „BFIN“ ein Ermittlungsverfahren aufgrund Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eröffnet.

Der Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der „BFIN“ wurde ca. einen Monat vor der Durchsuchung vom AG Bochum genehmigt sowie die Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen und Beweismitteln angeordnet.

Begründung für die Untersuchung seien laut dem AG Anhaltspunkte dafür, dass die sieben Beschuldigten über Jahre systematische Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hätten und aufgrund persönlicher Verflechtungen mit weiteren Verwaltungsfirmen auf der Fahndungsliste sich eine Straftat geradezu „anbahnt“.

Die „BFIN“ wandte sich gegen die Durchsuchung. Nach dem Instanzenzug durch das AG sowie LG rügt die Beschwerdeführerin nun ihre Verletzung aus Art. 2 I, 13 I, II GG vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies begründete Sie mit der fehlenden Konkretisierung der vorgeworfenen Beihilfehandlung, der fehlenden Nennung der Haupttäter sowie des Tatzeitraums. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs einer solchen Durchsuchung muss eine solche durch einen Richter angeordnet werden, welcher den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel zuvor so beschreiben muss, dass der äußere Rahmen für die inneren Zwangsmaßnahmen als „abgesteckt“ gilt. Diese Beschreibung muss nach dem Einzelfall so genau wie möglich erfolgen, damit der Beschuldigte seinerseits die Ausführung kontrollieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann. Dies war hier nach Ansicht des BverfG nicht der Fall.

Problematisch erscheint hier die mangelhafte Konkretisierung des Tatzeitraums. Dies wird lediglich vom Richter mit Anhaltspunkten unterfüttert und mit Umschreibungen wie „über Jahre hinweg“ unkonkret dargelegt. Hier konnte an keiner Stelle erkannt werden, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten denn überhaupt mit den verdächtigten Beihilfehandlungen begonnen haben. Es liegen lediglich Arbeitsverträge vor, welche ab einem bestimmten Zeitpunkt beginnen, diese haben jedoch mangelhafte Aussage über den Beginn der Teilnahmehandlung. Dies schlägt sich vor allem auch in den bei laufenden Verjährungsfristen nieder.

Auch der Tatbeitrag, also das konkrete Beihelfen der Angeklagten, wird vom Richter des AG in keiner Weise hervorgehoben oder konkretisiert, sondern eher ein „Generalverdacht“ unterstellt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen eines solch schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.

Aufgrund mangelnder Begrenzung des Tatzeitraums sowie der fehlenden Präzisierung des Tatbeitrags konnte der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht gerecht werden und war somit verfassungswidrig (BverfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12).

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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In Dortmund hatte der Angeklagte einen Polizeibeamten als „Spinner“ und „Spasti“ bezeichnet. Daraufhin wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Auf einem Parkplatzbereich in Dortmund wurden zum Anlass eines Geburtstages vom Bekannten des Angeklagten Bierbänke aufgebaut. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung wurde kurz darauf eine polizeiliche Kontrolle eingeleitet.

Dabei forderten Polizeibeamte den Angeklagten auf seinen Personalausweis vorzuzeigen, woraufhin der Angeklagte erwiderte: „Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!“

Des Weiteren wurde vom Angeklagten verlangt, dass er seine Messerhalskette ablege und sie der Polizei aushändige.  

Der Angeklagte kam der Aufforderung mit folgender Äußerung nach: „Hier hast du es, du Spasti!“.

Aufgrund dieser Ereignisse ist der Angeklagte in 1. Instanz wegen Beleidigung nach § 185 StGB – diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft – zu einer Geldstrafe von 1600€ verurteilt worden.

Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein, sodass das Landgericht Dortmund den Angeklagten anstelle einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt hat.

Die Freiheitsstrafe wurde deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte die bereits vorher verhängten Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen hatte, sodass das Gericht der Meinung war, dass ohne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wieder mit ähnlichen Taten zu rechnen sei.  

Daher hatte die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des LG Dortmund keinen Erfolg.

Der Strafsenat konnte auch bei nochmaliger Überprüfung des Berufungsurteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 

Der Angeklagte wurde daher zu vier Monaten Haft verurteilt. OLG Hamm vom 11.09.2018  

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin – Adenauerplatz 030 – 886 81 505

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Der Strafsenat des Bundesgerichtshofes musste sich in der Rechtssasche „1 StR 277/17“ mal wieder mit dem „nemo-tenetur“-Grundsatz, sowie an diesen gekoppelte Beweisverwertungsverbote aus der Strafprozessordnung beschäftigen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Februar 2017 hat eine 75-Jährige eine Doppelhaushälfte in Brand gesetzt und wurde vom Landgericht Traunstein zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Als eines der führenden Beweismittel zur Täterschaft der Frau wurde ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt angeführt, in welchem die Frau aussagte, dass sie kurz vor der Tat eine große Menge Psychopharmaka zu sich genommen hat und noch in ihrem Rauschzustand von einer Kriminalkommissarin ins Krankenhaus gebracht wurde.

Obwohl die Beschuldigte versuchte, der Polizistin klar zu machen, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen möchte, verblieb diese im Behandlungszimmer und wurde somit Zeugin der Selbstbelastung der 75-Jährigen, welche gegenüber dem Arzt aufgrund der Befunderhebung und der Angst um ihren aktuellen Gesundheitszustand die Tathandlung schilderte. Die spätere Aussage der Kommissarin wurde anschließend vom Landgericht Traunstein verwertet.

Dagegen legte die Angeklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein, letztendlich mit Erfolg. Die Richter des Strafsenats verwiesen den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts und verwiesen bei ihrer Entscheidung auf die Grundsätze, dass niemand im Rahmen eines Strafverfahrens dazu gezwungen werden dürfe, sich durch seine Aussage selbst zu belasten und somit bei einer Überführung aktiv mitzuwirken. Dies müsse letztendlich durch den „nemo-tenetur“-Grundsatz alleinige Entscheidung des Beschuldigten bleiben.

Im vorliegenden Fall konnte eine solche eigenverantwortliche Entscheidung bei der Angeklagten nicht angenommen werden. Diese befand sich in einem rauschbedingten Zustand und bangte um ihre Gesundheit, allein deshalb schilderte Sie die Vorgänge gegenüber dem Arzt. Die beiwohnende Kommissarin hat zu keinem Zeitpunkt das Schweigerecht der Angeklagten respektiert und setzte dieser einer dauerhaften Befragung aus. Aufgrund des vorübergehenden schlechten gesundheitlichen Zustandes der Beschuldigten musste es sich der Polizeibeamtin bereits aufdrängen, dass sich diese in einer Zwangssituation befinde und keinem „Verhör“ ausgesetzt werden darf. Ein rechtmäßiger Grund zur Anwesenheit der Kommissarin habe zu diesem Zeitpunkt nicht besatnden, was ein Beweisverwertungsverbot für diese Situation in jeder Hinsicht begründet (BGH; Urteil vom 06.03.2018 – 1 StR 277/17).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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Der Bundesgerichtshof hatte sich im Jahre 2015 mit dem Thema zu beschäftigen, ab wann ein Widerstand gegenüber eines Vollstreckungsbeamten in einer Festnahmesituation zu bejahen sei.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Drei Zivilfahrzeuge der Polizei verfolgten einen Angeklagten, welcher ebenfalls mit einem PKW unterwegs war. Dieser hatte die Situation aufgrund des zivilen Erscheinens der Beamten noch nicht erkannt. An einer roten Ampel sollte der Zugriff auf den Fahrer erfolgen. Ein Fahrzeug stellte sich quer vor das Auto des Angeklagten, um eine Weiterfahrt zu unterbinden. Die beiden anderen Fahrzeuge hielten schräg hinter dem Smart des Verfolgten.

Die Beamten gaben sich zu erkennen und riefen laut und deutlich: „Polizei! Türen auf! Aussteigen!“

Erst jetzt erkannte der Angeklagte seine Situation, legte den Rückwärtsgang ein und versuchte sich aus seiner Lage freizusetzen, um einer Verhaftung zu entkommen. Beim Versuch, seinen Kleinwagen aus der Blockade der Zivilstreifenwägen zu „winden“, beschädigte er eines der Fahrzeuge und verletzte einen Polizisten am Knie. Danach stellte er den Fluchtversuch ein und ergab sich in das Gewahrsam der Beamten.

Fraglich ist, ob er neben der problemlosen Erfüllung einer Sachbeschädigung (§ 303) sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 I Nr. 1 StVG) in Tateinheit auch durch das Zurücksetzen des Fahrzeuges bewusst und gewollt mit Gewalt Widerstand gegen die rechtmäßige Diensthandlung der Polizeibeamten geleistet hat.

Der BGH hat den Widerstand in seiner Entscheidung BGH NStZ 2013, 336 weitestestgehend definiert als eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, welcher einen Nötigungscharakter enthalten müsse und somit die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll.

Die Gewalt muss somit vorsätzlich und unmittelbar oder mittelbar körperlich spürbar sein. Bloße Flucht vor der Polizei stelle noch keinen gewaltsamen Widerstand dar, auch wenn dadurch Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

Im oben geschilderten Fall wurde der Polizeibeamte bei der versuchten Flucht des Angeklagten jedoch nur unbemerkt von diesem durch das Zurücksetzen des Fahrzeuges verletzt. Diesem könne aufgrund der Unkenntnis über den Beamten auch kein bedingter Vorsatz bezüglich einer „Gewalthandlung“ unterstellt werden. Somit konnte hier keine gewaltsame, gezielt gegen den Vollstreckenden ausführende Handlung angenommen werden, was den Tatvorwurf entfallen lässt.

Falls ihnen ein solcher Vorwurf zur Last gelegt wird, sollten Sie diesen unverzüglich von einem Strafrechtsexperten prüfen lassen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 StR 204/14).

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Der Strafsenat des BGH musste sich im April 2017 in der Sache „1 StR 76/17“ nach längerer Zeit wieder mit dem Jugendstrafrecht und dessen Strafzumessung auseinandersetzen.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth aufgrund versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und hatte bezüglich der Höhe und Zumessung der Jugendstrafe einen Teilerfolg.

Die Richter des BGH haben durch die Rechtsüberprüfung weitere jugendstrafrechtliche Grundsätze ausgearbeitet, welche wie folgt zugrunde liegen und allgemein im Jugendstrafrecht Anwendung finden sollen.

I. Demnach legen die Richter des BGH zugrunde, dass bei allen jugendstrafrechtlichen Sanktionen gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Grundsätzlich richtet sich das Strafmaß nach dem Gesetz, vorrangig dem deutschen Strafgesetzbuch, welches für jedes Delikt einen Strafrahmen aufzieht, welcher jedoch noch genügend Raum für die rechtliche Bewertung innerhalb der richterlichen Sanktionsmacht lässt, um die Strafe an die individuelle Situation des Täters anzupassen. Dies solle auch im  Großen und Ganzen im Jugendstrafrecht berücksichtigt werden. Jedoch gelte hier vorrangig der Maßstab, dass das empfohlene Strafmaß des Gesetzes in Abwägung zur weiteren Entwicklung des Heranwachsenden treten muss. Das heißt, dass auch bei besonders umfangreichen Straftaten, welche eine besondere Schwere der Schuld begründen, das Strafmaß vorerst lediglich nach den erzieherischen Gesichtspunkten getroffen werden muss.

Im vorliegendem Fall hat die zuständige Kammer des Landgerichts jedoch keinerlei erzieherische Gesichtspunkte in die Strafzumessung miteinbezogen und den Heranwachsenden nach materiellem Recht wie einen Erwachsenen behandelt.

II. Aufgrund der Wichtigkeit dieses Grundsatzes im Jugendstrafrecht ist es somit auch streng formell notwendig, dass die Abwägung dieser Gesichtspunkte auch bei der Formulierung des Urteils zum Ausdruck kommt. Die Urteilsgründe müssen also in jedem Fall erkennen lassen, dass sich die Richter mit dem Erziehungsgedanken und der drohenden Zukunftseinbußen des Jugendlichen auseinandergesetzt haben und diesen ausreichend Beachtung geschenkt wurde (BGH, Beschluss vom 05.04.2017 – (LG Nürnberg-Fürth).

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Im vorliegenden Fall hat eine Strafrichterin am Amtsgericht München im Oktober 2017 eine bedeutungsvolle Sanktion auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts verhängt. Im vorliegenden Fall wurde ein 42 – Jähriger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 8 Monaten Haft auf Bewährung sowie dem vollständigen ersatzlosen Entzug seines PKW im Wert von ca. 25.000 € verurteilt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Angeklagten wurde aufgrund einer berauschenden Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr durch Kokain die Fahrerlaubnis bereits am 03.03.2016 entzogen. Er räumte jedoch ein, auch am 14.12.2016 sowie am 19.05.2017 ein Fahrzeug rechtswidrig unter Kokaineinfluss im Straßenverkehr geführt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Als es zum mündlichen Hauptverhandlungstermin kam, hat der Angeklagte eine sonderbare Einlassung abgegeben. Er versuchte seinen immensen Drogenkonsum durch eine vergangene Scheidung von seiner Ex-Frau zu rechtfertigen, welche ihm „Kraft raubte“ und er somit zu aufputschenden Substanzen greifen musste, um sein Leben wieder „unter Kontrolle“ zu bekommen. Der Versuch einer Entzugstherapie schlug fehl, seine momentanen Schulden häufen sich auf über 50.000 Euro aufgrund seines extensiven Kokainkonsums.

Die Richterin verurteilte den Angeklagten aufgrund Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung und ordnete zudem den Einzug seines Kraftwagens mit einem geschätzten Wert von 25.000 Euro an.

Zu dessen Gunsten wurde vorgetragen, dass der Angeklagte vor Gericht ein umfassendes Geständnis abgegeben habe, welches auch sein Reuegefühl zum Vorschein brachte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die beiden vorherigen rechtswidrigen Fahrten unter starken Drogeneinfluss vollzogen wurden, was durch eine starke Enthemmung des Angeklagten durch den Drogeneinfluss zu erklären sei.

Ihm sei jedoch zur Last zu legen, dass dieser bereits zahlreiche Vorstrafen (vorrangig Verkehrs – sowie Betäubungsmitteldelikte) angesammelt habe und kein ordnungsgemäßer Präventivgedanke im Handeln des Angeklagten zu erkennen war. Ausschlaggebend für die Härte des Gerichts war jedoch das gerade mal vor einem Monat ausgesprochene Urteil des Amtsgerichtes München wegen einer anderen Straftat, welches jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund dieser Annahme kam das Gericht zu dem Entschluss, dass eine weitere Bewährungsstrafe den Zweck des Strafvollzugs verfehlen würde.

Der Einzug des KFZ beruht auf § 74 I StGB und soll als weiteres strafschärfendes Mittel neben der Freiheitsstrafe gelten. Zweck des Einzugs war es, dem Verurteilten auch nach seiner Freiheitsstrafe keinen problemlosen Zugang zu einem Kraftfahrzeug zu gewähren, da der alleinige Entzug der Fahrerlaubnis nicht den gewünschten Effekt brachte und vom Täter „ignoriert“ wurde (Amtsgericht München, Urteil vom 19.10.2017).

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Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm mussten im September 2019 über die Sanktion eines „strafauffälligen Bürgers“ aus Dortmund entscheiden.

Die Straftat wurde während einer abendlichen Geburtstagsfeier in der Dortmunder Innenstadt begangen. Diese fand auf einem Parkplatzbereich statt, welcher dazu mit Bierbänken ausgestattet wurde. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung wurde eine polizeiliche Kontrolle durchgeführt. Dort forderte ein Polizeibeamter den als Gast anwesenden Angeklagten auf, sich durch das Vorzeigen seines Personalausweises auszuweisen. Darauf erwiderte der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten, dass er diesen doch schon längst abgegeben habe und beleidigte den Beamten fortlaufend mit den Worten: „Du Spinner!“.

Aufgrund der Aufmüpfigkeit und Aggressionsbereitschaft des Angeklagten wandten sich nun beide Beamte dem Beschuldigten zu und forderten diesen auf, seine auffallende „Messerhalskette“ abzulegen und den beiden Polizisten auszuhändigen. Daraufhin legte dieser die Kette ab und überreichte Sie der Streife mit der Äußerung: „Hier hast du es, du Spasti“.

In erster Instanz wurde dem Angeklagten aufgrund der Beleidigung eine Geldstrafe von 1600 Euro auferlegt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil jedoch Berufung ein und plädierte auf eine radikale Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der mehrmaligen Vorbestrafungen des Angeklagten.

Das Landgericht Dortmund folgte den Argumenten der Staatsanwaltschaft und verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Diese können insbesondere nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte bislang verhängte Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen habe und ohne eine ernsthafte Vollstreckung einer solchen Freiheitsstrafe in absehbarer Zeit wieder mit ähnlichen Vergehen zu rechnen sei, was dem Resozialisierungs – und Präventionsgedanken widerspräche.

Die Revision des Angeklagten blieb aufgrund mangelnden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erfolglos.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2018

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Sven Skana Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Ausgangsfall war, dass anlässlich einer allgemeinen Außenprüfung bei einer GmbH, bei dem es nur einen Geschäftsführer gab, der Verdacht bestand, dass der Geschäftsführer als Verantwortlicher der GmbH Aufträge angenommen und Umsätze erzielt hatte, ohne diese in den abgegebenen Steuererklärungen anzugeben.

Ansprechpartner für die GmbH im Rahmen der allgemeinen Betriebsprüfung war eine Steuerberatersozietät, die seit dem 01.01.2015 die steuerliche Beratung der GmbH übernommen hatte.

Auf Antrag des Finanzamts wurde daraufhin vom Amtsgericht Braunschweig am 11.12.2015 die Durchsuchung der Geschäftsräume der unbeteiligten Steuersozietät angeordnet, um Beweismittel zu finden.

Die Steuersozietät gab die von dem Durchsuchungsbeschluss umfassten Beweismittel jedoch freiwillig heraus, sodass es nicht zu der – für den 14.12.2015 anberaumten –  Vollstreckung der Durchsuchung kam.

Daraufhin legte die Steuerberatersozietät gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein.

Die Beschwerde war nach §§ 304, 305 S.2 StPO zulässig. Dass die tatsächliche Durchsuchung, die für den 14.12.2015 anberaumt war aufgrund der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen nicht vollstreckt werden konnte, ist unbeachtlich. Trotz der nicht vollzogenen, aber anderweitig erledigten Durchsuchungsanordnung bleibt die Beschwerde statthaft.

Fraglich war im vorliegenden Fall allein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme.

Das Landgericht Braunschweig kam zu der Ansicht, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Braunschweig zwar den gesetzlichen Anforderungen des §103 StPO zum Durchsuchungsziel entspricht, die Anordnung selbst jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Eine Durchsuchung dürfe nach §103 StPO nur dann ergehen, wenn nach dem Prinzip des geringsten möglichen  Eingriffs eine für den Betroffenen weniger belastende Maßnahme im gleichen Umfang nicht erfolgversprechend ist. Vorliegend hätte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Steuersozietät jedoch als unbeteilligte Dritte zunächst zu einer freiwilligen Herausgabe der gesuchten  Beweismittel aufgefordert werden müssen.

Diese Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe nach § 95 Abs. 1 StPO ist hier nicht erfolgt. 

Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von vornherein nicht erfolgsversprechend gewesen wäre oder dass der Durchsuchungszweck durch solch eine Vorgehensweise beeinträchtigt oder gar gefärdet worden wäre. Auch aus den Verfahrensakten ließ sich kein Verdacht auf eine einschränkende Mitwirkung der Betroffenen oder ein Zurückhalten von Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung gegenüber dem Finanzamt entnehmen.   

Dem Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StPO wird auch nicht durch die Tatsache genüge getan, dass die Aufforderung unmittelbar vor der bevorstehenden Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung erfolgte, da die Einwilligung in diesen Fällen unter dem Eindruck der bevorstehenden Durchsuchung steht und nicht frei von Zwang abgegeben werden kann.

Somit war die Durchsuchungsanordnung gegenüber der Steuersozität, die vorliegend einen unbeteilligten Dritten darstellte, rechswirdrig. 

LG Braunschweig, Beschluss v. 11.07.2016

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven SkanaFachanwalt für Verkehrsrecht

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Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten im Sommer 2017 über eine Revision (2 StR 335/15) zu entscheiden, welche sich mit dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff bei strafrechtlichen Vermögensdelikten beschäftigt.

Zum Sachverhalt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Trio, welches aufgrund ihrer Heroinsucht einen Heroinverkäufer gewaltsam erpressen möchte, §§ 253, 255. Der D und die S sind ein Paar und stellen die Haupttäter dar. Der B ist lediglich dabei, da ihn D wahrheitswidrig erklärte, dass dieser lediglich sein noch vorhandenes „Guthaben“ vom Heroinverkäufer in Ware einfordern möchte. B willigte ein, versprach sich in der Sache jedoch keinen eigenen Vorteil. Während D und S nach Ankunft auf den Drogendealer einprügelten und die Herausgabe des restlichen Heroins forderten, rief B lediglich die Forderung laut aus und hielt gegen Ende den fliehenden Dealer am Arm fest. Nachdem der Dealer seine letzte Ware an das Trio herausgegeben hat, ließen sie ihn gehen. D und S konsumierten das mit Gewalt geforderte Heroin, B erhielt lediglich eine Belohnung von 20 €.

Der Senat diskutierte nun in diesem Fall, ob hier eine Abweichung von der dauernden Rechtsprechung bezüglich des Vermögensbegriff hinsichtlich der Herausgabe von Betäubungsmitteln gegeben ist. Zähle man die Betäubungsmittel, welche sowohl der Dealer als auch D und S ohne Erlaubnis besaßen, nicht zu dem strafrechtlich geschützten Eigentum, ist im vorliegenden Fall aufgrund mangelndem Vermögensschaden keine Erpressung nach §§ 253, 255 StGB gegeben. Als Argument nennt der Senat die gleichzeitige Strafandrohung wegen unerlaubtem BtM-Besitz (§§ 29 I S.1 Nr. 3, 29a I Nr.2 BtMG) und den Entzug dieses unerlaubten Besitzes durch Nötigung (§§ 253, 255 StGB). Dies stelle einen Widerspruch dar und führe zu einer mangelnden Legitimation einer Bestrafung unter dem Gesichtspunkt eines Vermögensdelikts.

Nach Beratung und Anfrage bei den anderen Strafsenaten des BGH wurde jedoch einheitlich entschieden, an der bereits gefestigten Rechtsprechung des wirtschaftlichen Vermögensbegriffes festzuhalten.

Demnach fallen auch Betäubungsmittel unter den Schutz des Vermögensbegriffes, da diese in einer wirtschaftlichen Betrachtung einen besonderen Wert besitzen und einen Anreiz haben, damit Handel zu treiben. Solange einem Gegenstand wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile innewohnen, wie auch bei Betäubungsmitteln aufgrund ihrer Marktfähigkeit zu bejahen ist, soll der wirtschaftliche Vermögensbegriff anwendbar sein.

Somit ist auch im oben genannten Fall von einer vorsätzlich begangenen räuberischen Erpressung auszugehen, §§ 253,255 StGB (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.08.2017 – 2 StR 335/15).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Geht es auch ohne Anwalt?

Die Frage, ob man den Ermittlungs- und Justizbehörden auch ohne Anwalt entgegentreten sollte, ist ganz schnell beantwortet: NEIN. Ein Strafrechtsverfahren kann weitreichende Folgen haben. Es geht um sehr viel und so sollte man dieser Tatsache von Anfang an gut beraten und mit kompetenter Hilfe begegnen. Schnell kann man angezeigt und vorgeladen werden. Teilweise reichen schon anonyme Hinweise bei der Polizei, um eine Vorladung zu veranlassen. Doch ist man verpflichtet dieser nachzukommen oder welche weiteren Rechte hat man? All das wissen wir und setzen dieses Wissen und unsere lange Erfahrung ein, um Ihnen die Last eines anstrengenden Verfahrens abzunehmen.

Wie verhalten bei Strafanzeige oder Vorladung?

Was tun, wenn man eine Strafanzeige oder Vorladung erhält? Das fragen sich die meisten und reagieren ganz unterschiedlich. In jedem Fall ist dazu zu raten, ruhig zu bleiben und sich über seine Rechte und Pflichten genau zu informieren. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt immer ein kompetenter Ansprechpartner. Im Fall einer polizeilichen Vorladung ist es nicht Pflicht, dieser nachzukommen. Im Zuge des Aussage Verweigerungsrechtes ist man nicht zum Erscheinen verpflichtet. Sollte es sich um eine Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft handeln, ist man zur Anwesenheit verpflichtet. Aber auch dort hat man das Recht der Aussage Verweigerung.

Benötige ich eine Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung ist keine Voraussetzung, um von mir vertreten zu werden. Eine Rechtsschutzversicherung bietet Ihnen aber die Möglichkeit einem Verfahren ruhig und gelassen entgegen zu sehen. Vor einem Verfahren sind die anfallenden Kosten kaum kalkulierbar. Jeder Prozess ist anders. Aufgrund meiner langen Erfahrung kann ich Ihnen natürlich Prognosen abgeben, aber Sicherheit in der Kostensache haben Sie mit einer Rechtsschutzversicherung. Dabei können Sie den Rechtsschutz auf einzelne Bereiche des Strafrechtes einschränken, um die Kosten gering zu halten. Häufig gewählte Bereiche sind der Verkehrsrechtsschutz, Familien-Rechtsschutz oder Arbeits-Rechtsschutz. Als Mieter kann eine Wohn-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Laut aktuellen Statistiken hat fast die Hälfte aller deutschen Haushalte eine Rechtsschutzversicherung.

Bis zu welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?

Da jugendliche Straftäter vom Gesetzgeber erzieherisch bestraft werden sollen, unterliegen sie ganz besonderen Bestimmungen im Strafrecht. Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht und gilt für Straftäter im Alter von 14 – 18 Jahren. Dabei wird zwischen „jugendlichen Straftätern“ (14 – 17 Jahre) und „heranwachsenden Straftätern“ (18 – 20 Jahre) unterschieden. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind alle Sondervorschriften in Verfahren gegen jugendliche Straftäter geregelt.

Hausdurchsuchung – Was ist zu tun? Was sind die Rechtliche Grundlagen?

Eine Hausdurchsuchung ist eine unangenehme Erfahrung, die man nicht (immer) unbedingt in jedem Fall über sich ergehen lassen muss. Es gibt sogar gesetzlich festgelegte Zeiten, zu denen Hausdurchsuchungen ohne gesonderte richterliche Anordnung nicht gestattet sind. Diese liegen Saisonabhängig meist in den Nachtstunden. Bei einer Hausdurchsuchung können recht viele Personen zugegen sein: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gemeinde (Stadt). Auch Spürhunde können zum Beispiel bei Drogendelikten zum Einsatz kommen. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist Grundlage einer Durchsuchung und wird Ihnen ausgehändigt. Wenn nicht, sollten Sie danach fragen. Ist dieser vorhanden dürfen sie den Eintritt nicht verwehren. Sie sollten mich in jedem Fall sofort informieren, um die Situation nicht noch zu verschlimmern.