Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin
Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana
Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?
Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.
Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.
Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?
Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.
Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes
Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!
Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:
- eine hohe Geldstrafe
- eine Haftstrafe
- eine Eintragung in das Führungszeugnis
- eine Entziehung der Fahrerlaubnis
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:

- Allgemeines Strafrecht
Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …

- Betäubungsmittel Strafrecht (BTM)
Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …

- Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht. Weiter lesen …

- Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …

- Nebenklage-/ Opfervertretung
Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …

- Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann. Weiter lesen …
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten juristisch beraten werden?
Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht
- Bundesweite Vertretung ohne Zusatzkosten
- Anwaltswechsel ohne Zusatzkosten
- innovativ
- erfolgsorientiert
- mit über 25 Jahren Erfahrung
- mit guten Kontakten zu Richtern und Behörden
- im gesamten Bundesgebiet
- mit Telefonservice täglich von 08:00 – 20:00 Uhr
Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.
Aktuelles aus dem Verkehrsrecht
Rechtstipp vom 04. Mai 2017
Mit seiner Entscheidung vom 08.03.2016 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Anordnung einer MPU wegen eines nicht straßenverkehrsrelevanten Ereignisses bestätigt.
Der 1990 geborene Betroffene hatte auf den Schulhof mit einem Luftgewehr auf einen Schüler geschossen und diesen verletzt. Im Beisein seines Cousins soll er beim Anlegen vor dem Schuss gesagt haben: „Das wäre ein guter Kopftreffer.“
Er wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach Rechtskraft des Strafbefehls forderte ihn die zuständige Fahrerlaubeisbehörde dazu auf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Klärung seiner Fahrereigenschaft zu absolvieren. In dem dafür vom TÜV durchgeführten Gutachten kam dieser zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der verübten Straftat ein hohes Aggressionspotential vorliegt. Es sei damit zu rechnen, dass es in Zukunft zu erheblichen und sich wiederholenden Verstößen im Straßenverkehr kommen könnte, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Der Antrag des Betroffenen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO hatte keinen Erfolg. Diesen begründete er damit, dass sich das aus seiner Sicht zu Unrecht angeforderte Gutachten nicht genügend damit auseinandersetzte, ob die durch ihn verübte Straftat auf ein zukünftiges Fehlverhalten im Straßenverkehr schließen lasse. Denn bisher war er im Straßenverkehr nicht negativ aufgefallen, was den Umkehrschluss zulassen, dass für die Annahme eines zukünftigen Fehlverhaltens kein Anlass bestehe.
Dem Antrag gab der Richter jedoch nicht statt, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Weder wurde die MPU zu Unrecht angeordnet noch hätte das Gutachten nicht verwertet werden dürfen.
Die Erstellung und Vorlegung eines Gutachtens führt zu neuen Tatsachen, denen selbständige Bedeutung zukommt und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge.
Auch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Wissenschaftliche Forschungen haben ergeben, dass ein enger Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten besteht; wer sich außerhalb des Straßenverkehrs nicht an Regeln und Gesetzt hält, setzten sich auch im Straßenverkehr eher über Verkehrsbestimmungen hinweg. Darüber hinaus zeigte sich in dem Gespräch bei der MPU auch, dass der Betroffene von inneren Widersprüchen geprägt sei.
All das führte dazu, dass der Führerschein zu entziehen war. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass nicht lediglich Verkehrsstraftaten die Entziehung des Führerscheins rechtfertigen können.
Es empfiehlt sich daher, schon dem ersten Anordnungsschreiben der Führerscheinbehörde mit angepassten Argumenten massiv entgegenzuwirken.
Urteil des VG Neustadt vom 08.03.2016
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016 das landgerichtliche Urteil, in welchem die „Autoraser der Aachener Straße“ in Köln wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt wurden, für rechtskräftig erklärt und somit die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Angeklagte fuhr mit einem geliehenen PKW und deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtzentrum in Köln. Als ca. 30-40 Meter vor einer Kreuzung die Lichtanlage von Grün auf Gelb sprang, wechselte der Angeklagte von der linken über die mittlere auf die rechte Fahrspur, um so die anderen Verkehrsteilnehmer zu überholen, die bereits im Begriff waren, abzubremsen. Hierbei beschleunigte er auf eine Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h.
Auf der rechten Fahrspur kollidierte er mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin, die mit deutlich langsamerer Geschwindigkeit ebenfalls auf die rechte Fahrbahn gewechselt hatte. Das Fahrzeug des Angeklagten schleuderte über den Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Ampelanlage und erfasste etwa 75 Meter nach dem Ausgangspunkt der Kollision einen 26-jährigen Fahrradfahrer, der durch den Aufprall tödliche Verletzungen erlitt.
Der BGH ging hierbei von einem falschen Fahren bei einem Überholvorgang iSv. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB aus. Ein falsches Fahren liege bereits deshalb vor, weil dem Angeklagten ein Anhalten innerhalb der gefahrenen Strecke wegen der hohen Geschwindigkeit unmöglich war (§3 Abs. 1 S.4 StVO) und er gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstieß, der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften regelt.
Dem Angeklagten war es nicht mehr möglich, auf das Setzen der Blinklichter anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren, durch welche diese einen Spurenwechsel anzeigten. Hierdurch wurde das Überholen als solches erheblich gefährlicher gemacht.
Diese Entscheidung des BGH erscheint zutreffend. Leider wird es nicht dieletzte Entscheidung zu diesem Thema sein, denn die Unglücksfälle,die durch innerstädtische Autoraser und illegale Autorennen hervorgerufen werden, nehmen zu.
Beschluss des BGH vom 22.11.2016
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.
An manche Dinge möchte man am liebsten noch nicht einmal denken: Mitten auf der Kreuzung fährt einem ein großer Geländewagen SUV mit voller Wucht in die Seite! Das eigene Auto hat einen Totalschaden und ihr Beifahrer ist verletzt.
Nun meldet man sich bei der „Schaden-Hotline“ der Versicherung. Die Versicherer bieten dann am Telefon ihre Hilfe an. Alles klingt ja „so einfach“:
Eine nette und charmante Stimme säuselt am Telefon etwas von
„Schneller und unkomplizierter Hilfe. Eine Abholung Ihres kaputten Autos wird von uns erledigt und Sie erhalten gleich einen Mietwagen für die Reparaturzeit. Wir schicken Ihnen unseren Schadengutachter – Sie brauchen sich um nichts zu kümmern! Einen Anwalt brauchen Sie gar nicht – das dauert dann alles nur länger.“
Angeblich soll der Geschädigte schon in den nächsten Tagen einen Scheck oder eine Überweisung erhalten!
Nun sitzt der Geschädigte praktisch in der Falle:
Er geht darauf ein und versäumt es, einen eigenen Gutachter zu beauftragen oder die Schadenabwicklung komplett einem kompetenten Anwalt zu übertragen.
Wochen vergehen – und trotz mehrfacher Anrufe bei der Versicherung zahlt diese einfach nichts. Nun ist der Versicherungssachbearbeiter nicht mehr ganz so freundlich:
„Wir können im Moment nichts bezahlen – unser Versicherungsnehmer hat den Schaden noch nicht gemeldet – die Polizeiakte liegt uns noch nicht vor – Sie haben ein Mitverschulden an dem Unfall.“ Die Argumente, um eine Zahlung zu verweigern sind vielfältig und werden von der Versicherung phantasievoll vorgetragen.
Leistungskürzungen durch den Versicherer sind ohne Einschaltung eines Anwaltes an der Tagesordnung und der Geschädigte hat jetzt das Nachsehen! Häufig kommt trotz täglichem Nachfragen bei der Versicherung einfach gar kein Geld!
Der Ablauf ist fast immer der gleiche:
Der Haftpflicht-Versicherer spricht kurz Zeit nach dem Unfall den Geschädigten über die Schaden-Hotline an. Durch speziell ausgebildete Schadensmanager werden die Geschädigten zu einem Verhalten bewegt, welches sich möglichst kostengünstig für den Versicherer auswirkt. So ist es zum Beispiel die Aufgabe des Schadensmanagers,
- dem Geschädigten genau vor Augen zu führen, dass es zu Schwierigkeiten bezüglich der Regulierung führen könne, wenn dieser nicht die vom Versicherer benannten Anbieter wählt
- und abzuwenden, dass der Geschädigte sich Rechtsbeistand einholt. Dies gilt es deswegen abzuwehren, weil der Rechtsanwalt neben der Entstehung seiner Gebühren den Geschädigten auch darauf aufmerksam macht, welche etwaigen Ansprüche dem Geschädigten alle sonst noch zustehen
Die Versicherungen wollen immer als erste von dem Unfall erfahren, um den Schaden auf die billigste Art und Weise, also möglichst ohne Gutachter und Rechtsanwälte, regulieren zu können. Doch wer sich darauf einlässt, zahlt dann fast immer drauf. Ab ca. 700,- € Schaden ist man nämlich berechtigt, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Unfallverursacher / Gegner tragen. Ein eigenes, unabhängiges Gutachten spart aber Ihr Geld, denn „Schadenschnelldienste“ der Versicherungen spielen den Schaden oft herunter.
Verbringungskosten, Nutzungsausfall, UPE-Aufschläge sowie die Wertminderung werden meist gar nicht berücksichtigt. Auch besteht Gefahr, das Versicherungen ungerechtfertigt sogenannte Totalschäden (statt Reparaturschaden) konstruieren, was den Geschädigten dann tausende Euro kosten kann. Und am Ende fehlen dann aber meist schnell 1.000,- € bis 5.000,- € Schadensersatz. Nun ist es praktisch zu spät. Diese noch offenen Rest-Schadenspositionen lassen sich auch per Anwalt kaum noch durchsetzen – für den Versicherer ist die Regulierung abgeschlossen.
Hierauf sollte also unbedingt geachtet werden:
- Bei Personenschäden bestehen oft Ansprüche auf eine Haushaltshilfe und Auslagenpauschalen
- Selbständige können Einkommensausfall und Studenten/ Azubis u. U. einen beruflichen Fortkommensschaden geltend machen
- Angestellte haben im Verletzungsfall oft Anspruch auf Verdienstausfallschaden
- Fahrgeld für Arztbesuche oder Krankenbesuche beim verletzten Angehörigen sind zu ersetzen
- Vorsicht bei körperlichen Verletzungen /Schmerzensgeld und „Abfindungsangeboten“ der Versicherung: es droht Verjährung für Zukunftsschäden!
- Mit eigener Rechtsschutzversicherung lohnt sich der Gang zum Anwalt sogar bei angeblich schuldhaftem Unfall (der oft vom Gegner einfach behauptet wird), da der Anwalt oft eine Mitschuld des Gegners ermitteln kann
- Eine Schadenhochstufung bei der eigenen Haftpflichtversicherung lässt sich oft noch vermeiden
Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – …
Gefangenenbefreiung
Gefangenenmeuterei
Hausfriedensbruch
Landfriedensbruch
Volksverhetzung
Gewaltdarstellung
Amtsanmaßung
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Verwahrungsbruch
Verstrickungsbruch, Siegelbruch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Vortäuschen einer Straftat
Geldfälschung
Inverkehrbringen von Falschgeld
Wertzeichenfälschung
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
Falsche uneidliche Aussage
Meineid
Falsche Versicherung an Eides Statt
Falsche Verdächtigung
Verletzung der Unterhaltspflicht
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
Jugendgefährdende Prostitution
Beleidigung
Üble Nachrede
Verleumdung
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Ausspähen von Daten
Abfangen von Daten
Mord
Totschlag
Tötung auf Verlangen
Schwangerschaftsabbruch
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
Aussetzung
Fahrlässige Tötung
Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Schwere Körperverletzung
Körperverletzung mit Todesfolge
Fahrlässige Körperverletzung
Beteiligung an einer Schlägerei
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Förderung des Menschenhandels
Menschenraub
Verschleppung
Entziehung Minderjähriger
Kinderhandel
Freiheitsberaubung
Erpresserischer Menschenraub
Geiselnahme
Nötigung
Bedrohung
Diebstahl
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Schwerer Bandendiebstahl
Unterschlagung
Raub
Schwerer Raub
Raub mit Todesfolge
Räuberischer Diebstahl
Erpressung
Räuberische Erpressung
Begünstigung
Strafvereitelung
Strafvereitelung im Amt
Hehlerei
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
Computerbetrug
Subventionsbetrug
Kapitalanlagebetrug
Versicherungsmißbrauch
Erschleichen von Leistungen
Kreditbetrug
Untreue
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Urkundenfälschung
Fälschung technischer Aufzeichnungen
Fälschung beweiserheblicher Daten
Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
Bankrott
Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Gläubigerbegünstigung
Schuldnerbegünstigung
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Sachbeschädigung
Datenveränderung
Computersabotage
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Zerstörung von Bauwerken
Brandstiftung
Schwere Brandstiftung
Besonders schwere Brandstiftung
Brandstiftung mit Todesfolge
Fahrlässige Brandstiftung
Herbeiführen einer Brandgefahr
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Mißbrauch ionisierender Strahlen
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Freisetzen ionisierender Strahlen
Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
Gemeingefährliche Vergiftung
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Gefährdung des Straßenverkehrs
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Trunkenheit im Verkehr
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Störung von Telekommunikationsanlagen
Baugefährdung
Vollrausch
Unterlassene Hilfeleistung
Gewässerverunreinigung
Bodenverunreinigung
Luftverunreinigung
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Vorteilsannahme
Bestechlichkeit
Vorteilsgewährung
Bestechung
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Rechtsbeugung