Haftprüfung: Untersuchungshaft ggf. unzulässig – auch bei günstigen Fluchtbedingungen!

 In Veröffentlichungen

Rechtstipp vom 15. Juni erkennungsdienst-12017

Das OLG München hat per Beschluss vom 20.05.2016 für Recht befunden, dass die Anforderungen an den gesetzlichen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bereits dann erfüllt sind, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig seien.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zunächst wegen Betruges, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue vom AG Laufen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei mit der Urteilsverkündung ein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl erlassen wurde.

Die durch den Angeklagten erhobene Haftbeschwerde wurde sodann per Beschluss durch das LG Traunstein verworfen, woraufhin der Angeklagte die weitere Haftbeschwerde erhob. Diese wurde schließlich nach Umdeutung in einen Haftprüfungsantrag erneut durch das LG Traunstein verworfen, sodass der Haftbefehl zunächst aufrechterhalten blieb. Die hiergegen gerichtete erneute Haftbeschwerde erachtete das OLG München schließlich als zulässig und begründet.

So liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nur dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Einzubeziehen seien dabei besonders die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Nicht ausreichend für die Bejahung der Fluchtgefahr sei, dass die äußeren Bedingungen für die Flucht günstig sind.

Vorliegend hatte sich der Angeklagte dem bereits 2014 begonnenen Verfahren stets gestellt, auch wenn er mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren rechnen musste, was ihm durch seine Verteidiger auch dargelegt wurde.

Letztlich seien die Vermögenslosigkeit und hohe Verschuldung des Angeklagten kein Indiz für einen Fluchtanreiz gewesen, was insbesondere auf die Schwierigkeit einer Flucht ohne die nötigen Geldmittel zurückzuführen ist.

Beschluss des OLG München Mai 2016

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Neueste Beiträge