Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin
Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana
Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?
Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.
Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.
Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?
Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.
Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes
Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!
Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:
- eine hohe Geldstrafe
- eine Haftstrafe
- eine Eintragung in das Führungszeugnis
- eine Entziehung der Fahrerlaubnis
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:
- Allgemeines Strafrecht
Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …
- Betäubungsmittel Strafrecht (BTM)
Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …
- Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht. Weiter lesen …
- Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …
- Nebenklage-/ Opfervertretung
Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …
- Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann. Weiter lesen …
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Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht
- Bundesweite Vertretung ohne Zusatzkosten
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- mit über 25 Jahren Erfahrung
- mit guten Kontakten zu Richtern und Behörden
- im gesamten Bundesgebiet
- mit Telefonservice täglich von 08:00 – 20:00 Uhr
Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.
Aktuelles aus dem Verkehrsrecht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss aus dem Jahre 2004 festgestellt, dass Redewendungen, welche mehrdeutige Äußerungen enthalten, nicht pauschal als eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu behandeln sind. Es ist seitens der Gerichte demnach besonders auf die Umstände zu achten, vor allem auf den Kontext, in welchem die kritisierende Aussage gefallen ist.
Im vorliegenden Fall basierte der Beschluss auf folgendem Sachverhalt:
Der Angeklagte hatte gegenüber einer Gemeindevollzugsbeamtin die Worte „Wissen Sie was, Sie können mich mal …“ geäußert, worauf diese einen Strafantrag nach § 194 StGB stellte und es zu einer Verhandlung vor dem Landgericht kam. Aus Sicht der Richter am Landgericht Karlsruhe ist in der Aussage gegenüber der Beamtin eine Beleidigung ersichtlich. Es folgte die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von 540 €.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte eine Revision zum Oberlandesgericht ein. Die Richter der Revisionsinstanz entschieden, dass die Erwägungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen Beleidigung im Sinne des § 185 StGB nicht tragen konnten. Es fehle demnach an der konkreten Kundgabe einer Missachtung oder Nichtachtung gegenüber der direkten Person. Zwar erfolgte mit der Aussage eine sogenannte „Kundgabe“ gegenüber der Beamtin, dennoch zweifeln die Richter an der Feststellung der zweifelsfreien „Missachtung“. Die Aussage an sich habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen eindeutigen negativen Bedeutungsinhalt enthalten.
Vielmehr ist durch den Abbruch des Satzes eine Kunstform der Mehrdeutigkeit eingesetzt werden, welche dazu führt, sich in hypothetische Aussagen zu flüchten. Solche können jedoch vor einem Strafgericht nicht geltend gemacht werden. So sei bei solchen nicht zweifelsfreien Aussagen auch immer der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten, welcher es verlangt, die harmloseste Auslegung von nicht festgestellten Tatsachen zu wählen. Hier nutzten die Richter des OLG das Beispiel, dass der Angeklagte auch hypothetisch ausformulieren wollte, dass die „Beamtin ihn gern haben könnte“. Die Richter betonten, dass es demnach notwendig ist, eine Verbindung mit einem herabwürdigenden Zusatz und dem Verständnis des Dritten in der konkreten Situation auch ausreichend abzuwägen. Zwar sei hier offensichtlich, dass mit dem Abbruch des Satzes eine Diskreditierung erfolgen sollte, jedoch bleibt der Gegenstand der Diskreditierung, welcher den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB erfüllt, im vorliegenden Fall aus.
Das Landgericht Karlsruhe habe sich nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts nicht hinreichend mit der Äußerung des Angeklagten in der konkreten Situation beschäftigt seine Bewertung nicht von anderen denkbaren Auslegungsinhalten abgegrenzt. Die pauschale Annahme einer Beleidigung verbiete sich hier, wenn keine Feststellung zur konkreten Ehrverletzung seitens des Tatgerichts vorliegt. Aufgrund dieser Umstände hob das OLG das Urteil des LG auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an das LG zurück.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004 – 1 Ss 46/04 –
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Osnabrück hat in einer brandaktuellen Entscheidung aus dem Januar 2021 ein strafrechtliches Risiko für alle Hundebesitzer bewerten müssen. Die Richter mussten entscheiden, ob eine Körperverletzung seitens des Hundehalters gegeben sein kann, falls sein nicht angeleinter Hund einen anderen Passanten einen Schaden zufügt und dies auf einem Sorgfaltspflichtsverstoß des Herrchens /Frauchens beruht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine 38 – Jährige lief im April 2020 spazieren. Als Sie das Grundstück des Angeklagten passierte, verließ dieser mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um diese auszuführen. Als die beiden Hunde die Frau erblickten, rannten diese auf Sie zu. Als der Hundehalter dies bemerkte, schrie er lautstark, dass die Hunde von ihr ablassen und zu ihm zurückkehren sollen. Einer der beiden Hunde gehorchte aufs Wort, drehte noch vor dem Erreichen der Frau um und begab sich zu seinem Herrchen. Der andere Schäferhund dagegen sprang aus freundlicher Absicht in Richtung der Frau. Aus einer Panikreaktion heraus wollte diese den Hund mit ihrer zufällig mitgeführten Einkaufstasche abwehren. Dabei verlor Sie das Gleichgewicht und kam zu Fall, durch welchen Sie eine Halswirbeldistorsion (Schleudertrauma) sowie eine Kopfprellung davontrug.
Nachdem die Frau zu Boden gegangen ist, eilte der Hundeführer herbei, packte den Hund am Halsband und führte ihn unter geringem Widerstand des Rüden zurück ins Haus. Das Opfer stellte als Nebenklägerin einen Strafantrag gegen den Hundehalter, worauf eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben wurde. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht verurteilte den Hundeführer nach einer fundierten Beweisaufnahme zu einer Geldstrafe von insgesamt 800 EUR (20 Tagessätze á 40 EUR).
Gegen dieses Urteil legte der Verurteilte Berufung ein. Grund dafür sei, dass dieser bestreitet, dass die Hunde jemals sein Grundstück verlassen und auf die Straße gelaufen seien. Sie haben lediglich im Wohnzimmer lautstark gebellt, als die Dame die Straße vor dem Haus des Hundeführers passierte. Aufgrund dieser Geräusche müsse sich diese wohl erschreckt haben und daraufhin gefallen sein, wodurch es zu den diagnostizierten Gesundheitsschäden gekommen ist.
Das für die Berufung zuständige Landgericht Osnabrück wies diese ab. Es gibt hinsichtlich der Beweisaufnahme keine Anzeichen, welche die Einlassung des Hundeführers untermauern. Die Richter weisen dem Opfer eine höhere Glaubwürdigkeit zu, da aus ihrer Sicht ihre Verletzungen zu dem geschilderten Sachverhalt passen.
Das Landgericht schließt sich hinsichtlich des Schuldspruches dem Amtsgericht an und sieht eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB als erfüllt an. Aus Sicht der Kammer hat der Angeklagte in der spezifischen Situation seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Er dürfe mit einem solch großen Hund wie einem deutschen Schäferhund nicht einfach die Tür ohne Begrenzung des Hundes zum Laufen auf die Straße öffnen, obwohl dieser in einer solchen Lage nicht aufs Wort höre. Objektiv wäre es in einem solchen Fall angebracht gewesen, den ungehorsamen Hund vor dem Öffnen der Türe vorsorglich anzuleinen, um eine solche Gefahrensituation zu vermeiden. Dieses sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten habe das Risiko geschaffen, dass der Hund sich einer anderen Person unkontrolliert nähern könne und durch seine Präsenz eine Verletzung hervorrufen kann, wie es im obigen Fall aufgrund einer Abwehrhandlung geschehen ist. Vergleichbar etwa dem sogenannten „berühhrungslosen Unfall“ (Anm. d. Verf.). Diese Abwehrreaktion des Opfers war auch objektiv vorhersehbar.
Dennoch kam es zu einer Milderung des Urteils durch das Landgericht, da die Kammer die Tagessätze von jeweils 40 EUR auf 25 EUR abstufte, da sich zum Zeitpunkt der Berufung die Einnahmeverhältnisse des Angeklagten verschlechtert haben.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 –
Foto: AdobeStock Nr. 366079374
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Fall einen 33 – jährigen Landwirt sowie zwei seiner Komplizen wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223, 224 StGB sowie einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB in Tateinheit zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Männer, welche im vorliegenden Fall als Mittäter agierten, hatten versucht, sich das Geld wiederzubeschaffen, welches Sie zuvor durch einen Betrug investierten und verloren.
Dem Fall liegt folgender kurioser Sachverhalt zugrunde:
Der 33 – jährige Landwirt, welcher in obiger Sache angeklagt wurde, hat aus zufälliger Bekanntschaft mit einem 24 – jährigem Autohändler eine Freundschaft entwickelt. Aufgrund der schnellen und problemlosen Käufervermittlung für seinen PKW wurde eine solide Vertrauensbasis geschaffen, welche der Autohändler wie folgt ausnutzte. Dieser erzählte dem Landwirt von einem großen Goldbestand, welcher sich im aktuellen Zeitpunkt noch in Rumänien befand und lediglich nach Deutschland transportiert werden müsste, um hier im Wert von ca. 2 Millionen Euro verwertet zu werden. Der Autohändler räumte ihm ein, dass er sich an der Verwertung des Goldes beteiligen dürfe, falls er die für den Transport nach Deutschland notwendigen Kosten aufbringen kann, welche ca. 375.000 € betragen sollen.
Der Landwirt ergriff die Chance und zahlte dem Autohändler in Raten die rund 375.000 € über einen längeren Zeitraum aus. Teile dieser Summe habe er selbst aufgebracht, die Differenz welche er noch benötigte, habe er durch Darlehen von Banken und zwei Freunden getilgt.
Dennoch brach der Kontakt zum Autohändler im April 2020 ab. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Landwirt klar, dass dieser Opfer eines Betruges geworden ist. Dies teilte er seinen beiden Freunden mit, welche ihn mit Geld beliehen hatten. Nachdem der gemeinsame Plan gefasst war, dass verlorene Geld vom Autohändler zurückzuholen, spürten der Angeklagte sowie seine zwei Freunde den Autohändler auf, entführten ihn mithilfe eines PKWs auf dem Autohof in den Wald und verprügelten ihn dort gemeinsam.
Die Entführung blieb jedoch nicht unbeobachtet. Ein Bekannter des Autohändlers hat die Sache zufällig beobachtet, weitere Familienangehörige benachrichtigt und die Verfolgung aufgenommen. Deshalb kam es dazu, dass weitere Familienmitglieder des Händlers das Waldstück betraten, wodurch es zu einer wechselseitigen Schlägerei mit Personenschäden gekommen sei.
Die vorsitzende Richterin konnte erreichen, dass der geschädigte Autohändler und der angeklagte Landwirt eine Ausgleichsvereinbarung hinsichtlich des zuvor betrogenen Geldes von 375.000 € schlossen, wonach der Betrüger dem Landwirt die volle Summe bis zum 31.03.2021 zurückerstatten müsse. Der Händler wurde durch ein anderes Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Für den Angeklagten war im Schuldspruch anzuerkennen, dass dieser vollumfänglich geständig war und keine Vorstrafen aufwies. Zudem befand sich dieser in einer Ausnahmesituation, da er in Höhe von 375.000 € betrogen wurde und dies nicht nur sein alleiniges Geldvermögen darstellte, sondern zudem weitere Darlehen von Banken und Freunden gefordert wurden. Auch den Mitangeklagten wurde eingeräumt, dass diese nicht nur aus reinem Geldantrieb gehandelt haben, sondern auch die Situation des Hauptangeklagten aufgrund der langjährigen Freundschaft verstanden und ihm aus diesem Unglück helfen wollten.
Dennoch haben der Angeklagte sowie die Mitangeklagten in Selbstjustiz gehandelt und den Geschädigten in eine Situation gebracht, in welcher er personenmäßig unterlegen war. Dieser hat dadurch diverse Prellungen, blutende Wunden und erhebliche Schmerzen erlitten, was eine Bewährungsstrafe rechtfertigten.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.01.2021 – Foto: AdobeStock Nr. 92351991
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Der 62 – jährige Verurteilte, welcher im Oktober 2004 ein Geldinstitut überfallen hat und eine Kundin tötete sowie einen Bankmitarbeiter und eine weitere Kundin mit Tötungsvorsatz lebensgefährlich verletzte, muss nun aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Heilbronn weitere sieben Jahre in Haft bleiben, welche sich an die bereits verbüßten Jahre der „lebenslangen Haftstrafe“ anreihen.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Fall des „Bäckers von Siegelsbach“ erlangte im Jahre 2005 erhöhte mediale Präsenz, da das erstinstanzlich zuständige Landgericht Heilbronn trotz zahlreicher Belastungsindizien den Raubmörder von den Anschuldigungen seitens der Staatsanwaltschaft freisprach, da das Gericht ein Entlastungsindiz eines Zeugen höher wertete, welcher den – später dennoch verurteilten Straftäter – zum Tatzeitpunkt gesehen habe, wie dieser mit seinem Auto den Ort verließ. Somit bestand seitens des Strafgerichts ein solch stichfestes Alibi, welches sich mit weiteren unsicheren Belastungsindizien derart summierte, dass lediglich ein Freispruch in Frage käme.
Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung des Landgerichts im Nachhinein als rechtsfehlerhaft beanstandet und weitere Beweiswürdigungsmöglichkeiten aufgezeigt, welche dazu führten, dass nach Zurückweisung an das Landgericht bei der zweiten Verhandlung eine derartige Beweisdichte zustande kam, welche eine Verurteilung aufgrund Raubmordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigte.
Seit dem Schuldspruch, welcher zudem die besondere Schwere der Schuld im April 2008 feststellte, sind nun knapp 13 Jahre vergangen. Hinsichtlich abgesessener Untersuchungshaft sowie der laufenden Revision ist seitdem eine Haftzeit von knapp über 15 Jahren vergangen, was dazu führte, dass das Landgericht Heilbronn prüfen musste, ob eine weitere Strafvollstreckung geboten sei oder gegebenfalls die resultierende Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren anzuwenden ist.
Bei solchen Haftprüfungen steht vor allem die Gesamtwürdigung des Unrechts – sowie der Schuldgehalt der Tat, das Alter des Sträflings, dessen Gesundheitszustand, sein Vollzugsverhalten und die Aussichten noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden im Vordergrund. Nach Abwägung der Tatsachen und Würdigung der Umstände kam das Landgericht Heilbronn zu der Entscheidung, eine Mindestverbüßungszeit von 22 Jahren festzulegen.
Dagegen wandte sich der Sträfling mit einer sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe, welche jedoch keinen Erfolg hatte, da die Richter hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Heilbronn keine Rechtsfehler erkennen konnten.
Die nächste Haftprüfung erfolgt demnach seitens des Landgerichts erst wieder nach der Verbüßung von insgesamt 22 Jahren Strafhaft. Eine Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung zur Bewährung wird auch nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit nur in Betracht kommen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses und den Gütern der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 – L 1 Ws 344/20 –
Foto: AdobeStock Nr. 191043964
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Der Bundesgerichtshof hat zum Ende des Jahres 2020 nun über ein lang-debattierten Fall per Beschluss entschieden und somit das Urteil sowie die Sanktion des vorinstanzlichen Berliner Landgerichts weitestgehend verworfen. Demnach soll die Tötung eines geschädigten Zwillings nach der Geburt nicht als Totschlag in einem minder schweren Fall behandelt werden. Es käme in einem solchen Fall keine Strafminderung in Betracht.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Frau war mit Zwillingen schwanger. Während dieser Schwangerschaft entwickelten sich gesundheitliche Probleme seitens eines der Zwillinge. Dieser erlitt daraufhin schwere Hirnschäden, welche ihm ein normales Leben nicht mehr ermöglicht hätten und dieser dauerhaft geschädigt bleiben würde. Nach einer ausführlichen Beratung mit dem behandelnden Frauenarzt wurde seitens des geschädigten Zwillings eine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch hinsichtlich des geschädigten Zwillings im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB gestellt. In besonders schweren Fällen kann eine solcher Schwangerschaftsabbruch straffrei bis zur Geburt vorgenommen werden. Problematisch ist jedoch, dass damit automatisch auch ein sehr hohes gesundheitliches Risiko für den gesunden Zwilling mit dem Eingriff einhergeht.
Zur Tatzeit im Jahre 2010 wurde eine solche Behandlung nur von sehr wenigen spezialisierten Kliniken ausgeführt. Nach längerer ärztlicher Betreuung hatte die Mutter bereits den Entschluss gefasst, den Eingriff des „selektiven Fetozid“ durchführen zu lassen, fühlte sich jedoch in der von ihr aufgesuchten Spezialklinik nicht ausreichend betreut, so dass sich diese kurzfristig gegen die geplante Operation entschied.
Daraufhin wandte sie sich an die Angeklagte, welche als leitende Oberärztin in einer Klinik für Geburtsmedizin tätig war. Als Alternative gegenüber dem risikobehafteten Eingriff schmiedeten die Mutter sowie die Ärztin den Plan, dass sie das gesunde Kind erst mittels eines Kaiserschnittes zur Welt bringen würden und im unmittelbaren Anschluss den schwer geschädigten Zwilling mittels einer Injektion mit Kaliumchlorid töten. Das Vorgehen wurde wie geplant durchgeführt. Dabei waren sich die Beiden bewusst, dass Sie sich in der Situation über geltendes Recht hinwegsetzen und einen Menschen im Sinne des Strafgesetzbuches töten.
Aufgrund eines anonymen Tipps begann die Staatsanwaltschaft in diesem Fall zu ermitteln.
Das Landgericht Berlin hat die beiden Angeklagten wegen Totschlages in einem minder schweren Fall zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten beziehungsweise zu einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wandten diese sich mit einer Revision zum Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshofes haben die Revision der Angeklagten überwiegend verworfen und den Schuldspruch wegen des gemeinschaftlichen Totschlags in Mittäterschaft nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB bestätigt. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um ein vollumfängliches Tötungsdelikt handele und man sich trotz des eingeschränkt lebensfähigen und schwer geschädigten Zwillings nicht in dem Bereich eines Schwangerschaftsabbruches befinde.
Obwohl die Strafmilderung seitens des BGH fallen gelassen wurde, so wurden die verhängten Strafen des Landgerichts erstmal aufgehoben, da den Angeklagten zur Last gelegt wurde, dass diese die Tat ausführlich geplant und nicht in einer Notfallsituation begangen haben, wie es die Richter des BGH beurteilten. Trotz der Bestätigung des Schuldspruches bezüglich des Totschlagsdelikts wird deshalb erneut an das Landgericht Berlin verwiesen, welches ein neues Strafmaß verkünden muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2020 – 5 StR 256/20 –
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Das Amtsgericht in München hat im November 2020 einen 35 – jährigen Friseur aus München verurteilt, welcher am 01.01.2020 eine „Sprengstoffexplosion“ herbeiführte und dabei eine versuchte gefährliche Körperverletzung ausführen wollte und zudem eine Beleidigung gegenüber dem Geschädigten kundgegeben hat.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An Silvester 2019 um ca. 00:05 Uhr zündete der Angeklagte in einem Hinterhof in München-Pasing zusammen mit ca. 70 anderen Personen traditionell Feuerwerk. Dabei missachtete dieser jedoch die Sicherheitsregeln und begann, kleine „Knallerbsen“ in Richtung von einer Personengruppe zu werfen, in welcher sich auch fünf Kinder befanden. Dies bemerkte die betroffene Mutter und forderte den Angeklagten auf, dies zu unterlassen, da Kinder anwesend seien und diese den „Knallerbsenbeschuss“ nicht wirklich einordnen konnten.
Daraufhin fühlte sich der Beschuldigte derart provoziert, dass dieser nun den Holzstab einer Feuerwerksrakete abbrach, diese auf den Boden legte, auf die Familiengruppe ausrichtete und Zündschnur mit einem Feuerzeug anbrannte. Die Rakete flog daraufhin unkontrolliert durch die Personengruppe hindurch und explodierte in ca. fünf Meter Entfernung, wodurch jedoch niemand verletzt wurde.
Aufgrund dessen schaltete sich nun eine zweite Mutter in den Konflikt ein und ermahnte den Angeklagten aufgrund der Anwesenheit weiterer Kinder. Dieser beschuldigte die Mutter daraufhin als „Hure“ und richtete eine zweite Feuerwerksrakete auf die Personengruppe, welche auch von ihm angezündet wurde. Daraufhin ließ er noch eine Rakete aus seiner Hand starten, welche nur knapp über den gebeugten Körper eines Vaters der Familiengruppe flog. Während der Tathandlung beleidigte der Angeklagte die Anwesenden Personen mit den Worten „Schlampe, Hure und Kopftuchschlampe“.
Das Gericht bezog sich darauf, dass die Flugrichtung sowie die Wirkung der Explosion der Raketen für den Angeklagten schlichtweg unkontrollierbar waren, weshalb er auch mit der Möglichkeit der Gefährdung der anwesenden Personen hätte rechnen müssen (vor allem bei den beiden Raketen, bei welchen der Holzstab vom Angeklagten gezielt abgebrochen wurde, um die Stabilität der Flugbahn zu beeinflussen). Es handelt sich letztendlich um einen glücklichen Zufall, dass niemand verletzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes kann nicht von einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung ausgegangen werden, § 224 Abs.2 StGB.
Obwohl es sich am Tattag um die Silvesternacht handelte, so ist das gezielte richten eines Feuerwerkskörpers, auch wenn dieser in einem zeitlichen Rahmen zugelassen ist, als Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu werten und ist hinsichtlich seiner Gefährlichkeit auch im Hinblick auf anwesende Kinder nicht zu unterschätzen.
Der Angeklagte legte letztendlich ein vollumfängliches Geständnis ab und berief sich auf die alkoholbedingte Enthemmung im Tatzeitpunkt. Zudem sei er nicht vorbestraft. Der Tatrichter hat hinsichtlich einer positiven Sozialprognose eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesprochen, welche jedoch durch die Zahlung von 1.500 € an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe in Monatsraten von je 50 € in eine Bewährungsstrafe umgewandelt wird.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2020 – 813 Ls 111 Js 115054/20 –
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in einem Urteil aus dem Winter 2014 erneut zum Streitthema der Geringwertigkeit von Vermögensdelikten ausgesprochen und eine eigenständige Meinung zu diesem Thema in die vielfältige Differenz der Rechtsprechung eingestreut. Seitens der Richter sei ein Diebstahl einer Sache im Wert von 47,98 € nicht mehr als geringwertig einzustufen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hat in dem zugrundeliegenden Verfahren im Januar 2014 zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von rund 48 Euro gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg hat diesen daraufhin wegen gewerbsmäßigem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung verurteilt. Aufgrund des „besonders schweren Diebstahles“ nach § 243 Abs. 1 StGB ist die Verurteilung zu einer alleinigen Geldstrafe nicht möglich, es bedarf einer verschärften Strafe, welche sich hier in Form der Freiheitsstrafe niederschlägt.
Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein, welche allerdings erfolglos blieb. Seitens des Diebstahls nach § 242 StGB, welcher sich vorwiegend mit der Entwendung der Flaschen befasst, konnten die Richter keinerlei Rechtsfehler erkennen, wodurch die Revision als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
Jedoch koppelt sich der Urteilsspruch v.a. an die Regelung des § 243 Abs. 2 StGB, welcher das Ausschlusskriterium des „besonders schweren Diebstahls“ regelt. Dieser ist dann nämlich nicht anwendbar und somit zwingend ein niedrigeres Strafmaß zu wählen, wenn die entwendete Sache in den Vermögensbereich der „Geringwertigkeit“ einzustufen ist. Im vorliegenden Fall würde die Freiheitsstrafe von drei Monaten zulasten des Angeklagten entfallen, wenn eine Geringwertigkeit seitens der beiden Whiskeyflaschen im Wert von ca. 48 Euro noch vorliegen würde.
Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Auffassung des Strafrichters, dass die gestohlene Sachen nicht mehr als geringwertig anzusehen sind, auch wenn diese wie im obigen Fall nur einen Wert von rund 48 Euro innehaben. Dies wurde wie folgt begründet:
Vor Einführung des Euros im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den Diebstahl von geringwertigen Sachen ein Wert von 50 DM. Seit der Euro als Währung in Europa eingeführt wurde, wurde die Obergrenze somit halbiert und an die Inflation angepasst, was im früheren Zeitraum somit eine Grenze von 25 bis 30 Euro dargestellt hat. Die Auffassung des Angeklagten, wegen der alten 50-DM-Obergrenze liege die neue Obergrenze heute bei 50 Euro, sei seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung sowie der Entwicklung der verfügbaren Einkommen seien aus den damaligen 50 DM rechnerisch lediglich rund 60 DM geworden, was umgerechnet ca. 30 Euro entspricht.
Somit hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung fest und stellt im obigen Fall keine Geringwertigkeit bei einer Sache von 48 Euro fest. Dies hat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Folge, da der § 243 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist.
Auch in der heutigen Rechtsprechung ist die Geringwertigkeit von Sachen nicht vollumfänglich geklärt und bedarf einer weiteren intensiven Einzelprüfung der Umstände sowie der aktuellen Urteile aus dem Bereich der Vermögensdelikte.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 –
Hinweis:
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Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
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Anwalt für Strafrecht
Das Oberlandesgericht Hamm musste sich in einem Urteil aus dem Frühjahr 2015 beschäftigen, ob eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Untreue, § 266 StGB besteht, falls ein Dritter den Verfügungsrahmen einer an ihn überlassenen Kreditkarte ausnutzt, wenn der Tod des Inhabers der Karte bereits eingetreten ist. Seitens der Richter des Oberlandesgerichts gäbe es dafür keine Anhaltspunkte, was somit zu einem Freispruch der Beschuldigten führte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 57-Jährige Beschuldigte war als Haushaltshilfe und Betreuerin für den im Januar 2013 verstorbenen Bewohner aus dem Landkreis Olpe tätig. Durch seine früheren unternehmerischen Tätigkeiten habe der Rentner eine beachtliche Summe angespart und war demnach als „vermögend“ bekannt. Im September 2012 überließ er daher seiner Unterstützungskraft seine Kreditkarte zur freien Benutzung. Die Angeklagte dürfe diese ohne Einschränkungen auch für eigene private Zwecke nutzen und müsse keine Rücksprache mit ihm halten. Die Karte hatte einen Verfügungsrahmen von 5.000 Euro/Monat.
Nachdem der Senior im Januar 2013 verstarb und die Beschuldigte erfuhr, dass diese nicht in seinem Testament erwähnt wurde und somit nicht als seine Erbin berufen wurde, tätigte diese mit der noch im Besitz befindlichen Kreditkarte 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 Euro.
Aufgrund der getätigten Käufe nach dem Ableben des Karteninhabers verurteilte das Amts – sowie das Landgericht Siegen die Angeklagte wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 600 Euro, weil diese nach Ansicht der Richter die Kreditkarte zum Nachteil des Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.
Dagegen wandte sich die Beschuldigte mit einer Revision zum Oberlandesgericht, welche letztendlich Erfolg hatte. Es folgte ein Freispruch seitens der Richter des OLG Hamm. Diese begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB sei nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dem Erben eine für den Untreuetatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht innehatte. Dies sei erst dann zu bejahen, wenn der Täter fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe.
Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Die eigennützige Verwendung, welche seitens der Haushaltshilfe getätigt wurde, sei ihr schon zuvor vom Arbeitgeber im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden. Somit scheitert es an einem relevanten Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht.
Weitere Straftatbestände wie Betrug oder Unterschlagung kommen nicht in Betracht, da der Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, nicht über deren Verfügungsmacht getäuscht worden sei. Zudem habe die Hilfskraft die Kreditkarte nicht unterschlagen, sondern deren Gewahrsam wurde ihr seitens des Arbeitgebers gezielt zugesprochen. Letztendlich wurde die Angeklagte aufgrund der obig genannten Punkte freigesprochen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.03.2015 – 1 RVs 15/15 –
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Potsdam musste sich in einem Prozess im Sommer 2015 mit der Beweiswürdigkeit eines individueller „Graffiti-Unterschrift“, dem sogenannten Tag-Schriftzug auseiandersetzen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der eigene Stil sowie die Verzierung der Buchstaben in Einzelfällen solch einen Wiedererkennungswert erlangt, dass der Kunststil mit einer individuellen Unterschrit zu vergleichen sei und somit ein bedeutsamer Beweiswert zugetragen werden muss.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft Potsdam ermittelte 2014 aufgrund zahlreicher Graffitizeichnungen an mehreren Waggons eines abgestellten Regionalzuges der Deutschen Bahn. Aufgrund dieser Handlungen wurden gegen eine Mehrzahl von Personen Anklagen wegen Sachbeschädigugn sowie der Störung öffentlicher Betriebe erhoben. Die Beamten der Staatsanwaltschaft identifizierten die Beschuldigten anhand ihrer „Tag-Schriftzüge“, demnach ihrer Künstlerunterschrift.
Das Amtsgericht Nauen sah diese Beweislage jedoch als unzureichend an und verweigerte daher die Zulassung der Anklage auf der Grundlage des Künstlerstiles. Dies reiche nicht aus, um den notwendigen hinreichenden Tatverdacht des Beschuldigten herzuleiten.
Diese Argumentation war der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Dorn im Auge, wonach diese sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Nauen einlegte.
Das Landgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Nauen auf. Die Anklage ist demnach auch bei dieser Beweislage bereits zuzulassen. Die Beschuldigten seien allein aufgrund der am Waggon angebrachten „Tag-Schriftzüge“ als hinreichend tatverdächtig einzustufen.
Die Richter des Landgerichts begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
In der Graffitiszene gelte die Regel, dass ein solcher „Tag-Schriftzug“ lediglich von einem einzigen Sprüher benutzt werde und somit individuell zugeordnet werden kann. Dieser „Tag“ ist ein Signaturkürzel und ist mit einer einzigartigen Unterschrift gleichzustellen. Zudem sei es verpöhnt, sich den „Tag“ eines anderen Künstlers anzueignen und diesen zu verwenden, da die Anerkennung und Herkunft der Kunst in dieser Sparte eine große Rolle spielt. Des Weiteren bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tag seitens eines anderen Künstlers genutzt wurde.
Obwohl das Landgericht Offenburg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 diesen „Tags“ lediglich eine Indizwirkung zugesprochen hat, so hat sich das Landgericht Potsdam gezielt gegen diese Rechtsprechung entschieden und dies mit der gesteigerten Anerkennung in der Graffiti-Szene begründet. Demnach könne solchen „Tags“ ein ausreichender Beweiswert zugeschrieben werden, falls der Künstler bereits seine Personalität offengelegt hat.
Zur Abgrenzung machten die Richter jedoch klar, dass sogenannte „Crew-Signaturen“, welche lediglich einen Oberbegriff einer Gruppe bilden, keine gleiche Beweiswirkung zugeschrieben werden kann, da es sich in einem solchen Fall immer um mehrere Personen handelt und keinem einzelnen Mitglied die konkrete Handlung zugerechnet werden kann.
Landgericht Potsdam, Beschluss vom 02.06.2015 – 24 Qs 110/14 –
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Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste in einem Beschluss vom Juni 2016 über eine außergewöhnliche Körperverletzungskonstellation entscheiden. Fraglich war, ob sich ein Schulpädagoge vollumfänglich auf das Notwehrrecht aus § 32 StGB berufen kann, wenn er von Kindern der ersten Klasse körperlich angegriffen wird.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Schulpädagoge wurde als 1-Euro-Kraft in einer Gemeinschaftsgrundschule in Düsseldorf eingestellt und beaufsichtigte dort während der Pause mehrere Erstklässler. Diese hatten ihn in ein Spiel involviert. Nachdem dieser jedoch geäußert hatte, nicht weiter spielen zu wollen und sich von den Kindern entfernte, so folgten ihm eine Vielzahl von Kindern und fingen an, denn Pädagogen aus „Spaß und Neugier“ zu schlagen und vereinzelt sogar zu bespucken. Als dieser äußerte, dass er sich nicht von den Jungs bespucken lasse und er nicht als dessen Fußabtreter abgestempelt werden will, provozierte dies erneut eine Spuckattacke seitens eines Erstklässlers.
Daraufhin hat der Pädagoge dem Jungen eine Ohrfeige verpasst. Die Kinder waren derart schockiert, dass Sie ihre Attacke sofort beendeten. Die Mutter des Jungen hat gegen den Erzieher einen Strafantrag aufgrund einer Körperverletzung gestellt.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf sahen in der Ohrfeige eine rechtswidrige Körperverletzung und verurteilten den Pädagogen demnach zu einer Geldstrafe. Dieser ließ sich jedoch diesbezüglich ein, dass er innerhalb seines Notwehrrechtes gehandelt habe und legte Revision gegen das vorinstanzliche Urteil zum Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Pädagogen und hob die Entscheidungen der Vorinstanz auf. Die Ohrfeige sei laut Bewertung der Revisionsrichter gerechtfertigt gewesen und vom Notwehrrecht des § 32 StGB umfasst, denn die Schläge und das Bespucken durch die Mehrzahl der Jungen sind als rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff zu werten.
Zudem stand seitens des Erziehers auch kein milderes Mittel zur Verfügung, welches die Attacke der Kinder gleich effizient sowie schnell beendet hätte. Dies sah man bereits am Ablauf der Attacken, welchen der Pädagoge durch verbale Einwirkungen entgegentreten wollte. Auch eine Flucht ins Schuldgebäude sei dem Angegriffenen nicht zumutbar gewesen, zudem wäre eine Verfolgung durch die Kinder nicht auszuschließen. Andere körperliche Mittel standen dem Pädagogen auch nicht zur Verfügung, so dass die Notwehrhandlung sowohl geeignet, erforderlich als auch geboten war.
Somit kam es zu einem Freispruch des Angeklagten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2016 – 1 Ws 63/16 –
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
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