Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin
Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana
Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?
Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.
Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.
Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?
Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.
Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes
Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!
Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:
- eine hohe Geldstrafe
- eine Haftstrafe
- eine Eintragung in das Führungszeugnis
- eine Entziehung der Fahrerlaubnis
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:

- Allgemeines Strafrecht
Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …

- Betäubungsmittel Strafrecht (BTM)
Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …

- Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht. Weiter lesen …

- Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …

- Nebenklage-/ Opfervertretung
Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …

- Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann. Weiter lesen …
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten juristisch beraten werden?
Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht
- Bundesweite Vertretung ohne Zusatzkosten
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- mit über 25 Jahren Erfahrung
- mit guten Kontakten zu Richtern und Behörden
- im gesamten Bundesgebiet
- mit Telefonservice täglich von 08:00 – 20:00 Uhr
Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.
Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Das Landgericht Düsseldorf hat im April 2021 vier Angeklagte im Pflegeberuf aufgrund eines gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu Freiheitsstrafen zwischen fünf und zwei Jahren verurteilt.
Zudem mussten sich zwei der Angeklagten wegen 293 nachgewiesener Fälle der Geldwäsche verantworten. Das Landgericht hat die Taterträge der Deliktshandlungen in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro einziehen können.
Dem Strafurteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilten haben gemeinsam wissen – und willentlich einen Tatplan geschmiedet, nicht erbrachten Pflegeleistungen bei der Krankenkasse einzureichen und betrügerisch abzurechnen. Als Grundstock für die Organisation und Abrechnungsgrundlagen gründeten die Beklagten Pflegedienstleister, alle mit dem Sitz in Düsseldorf. Zudem wurden aus steuerlichen Vorteilen und Verrechnungsbegünstigungen weitere drei externe Firmen in Form von GmbHs gegründet, welche mit den betrügerischen Hauptsitzen vernetzt waren. Als das System der Betrugsmasche im Jahr 2012 aufgebaut war, begannen diese mit der Abrechnung von angeblichen Pflegedienstforderungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen sowie Kommunen. Diese zahlten gutgläubig auf die niemals erbrachten Dienstleistungen.
Nach den Nachforschungen des Gerichts wurde lediglich ein sehr kleiner Anzahl der angegebenen Patienten auch so gepflegt, wie es die Ärzte angeordnet hatten und die Leistung letztendlich auch mit den Versicherungsträger abgerechnet wurde. In den Ermittlungen stellte sich zudem heraus, dass auch etwaige Kompensationsleistungen der Patienten, beispielsweise die Fahrten zum Arzt, die Ersatzvergütung einer Putzfrau oder eine medizinische Pediküre von den Betrügern als Angriffsfläche genutzt wurden und dadurch ein erheblicher Vermögensnachteil bei den Versicherern entstand. Es handelt sich um einen nachgewiesenen Gesamtschaden von 1.535.503,- €.
Es wurde seitens der Angeklagten ein großer Aufwand betrieben, um die erlangten Gelder zu Waschen und unter Umwegen wieder an die Beklagten auszuzahlen. Dieses Komplott reichte so weit, dass sogar lettische Staatsbürger angeheuert wurden, welche in steuervorteiligen Ländern für Provisionszahlungen Konten eröffneten, um das Geld zu verschleiern.
Aufgrund dieser extrem hohen kriminellen Energie und organisatorischen Vorgehensweise sanktionierte die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf sehr strikt. Es wurden Haftstrafen bis zu fünf Jahren und drei Monaten wegen Bandenbetrug ausgesprochen.
Strafmildernd wurde angesehen, dass keiner der Angeklagten in diesem Prozess vorbestraft war. Zudem wurde den Beklagten angerechnet, dass es bei Ausführung und Abrechnung von Pflegedienstleistungen sehr selten zu Kontrollen komme, was einen kriminellen Missbrauch dieser Branche begünstige. Durch die hohe Anzahl von Geständnissen konnte das Verfahren schneller abgeschlossen werden, was sich zudem begünstigend auf die Strafen auswirkte.
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2021 – 10 KLs 5/20 –
Foto: AdobeStock Nr. 413362622 – Beispielfoto
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Ende April diesen Jahres musste sich ein 59 – Jähriger aus München vor dessen Amtsgericht aufgrund der Anklage wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und vier Fällen der Beleidigung verantworten.
Der Täter wurde zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt und sollte zudem eine Zahlung in Höhe von 1.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung tätigen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An einem Maimorgen im Jahr 2020 gegen 01:00 Uhr befand sich der Angeklagte auf dem Nachhauseweg. Dieser war zu dem Zeitpunkt stark alkoholisiert. Bei seinem Durchgang durch das Erdgeschoss des Münchner Hauptbahnhofes erblickte dieser eine ihm unbekannte junge Frau, welche sich ebenfalls dort aufhielt. Als der Angeklagte auf Sie zulief, bemerkte Sie die starke Betrunkenheit des Beschuldigten und flüchtete in den nächstgeöffneten Laden und bat den Betreiber um Hilfe. Die Situation wurde zufällig von einer dort patrouillierenden Polizeistreife beobachtet, welche bei dem Beklagten nun eine Maßnahme zur Identitätsfeststellung einleitete.
Bereits nach der Begrüßung seitens der Beamten schrie der Angeklagte „Fickt euch“ und nannte die Beamtin ein „Arschloch“, welche soeben die Gefährderansprache durchführte. Die Polizisten konnten den Mann nicht beruhigen und forderten Verstärkung an. Nachdem weitere vier Beamte den Ort des Geschehens erreichten, wurde der Mann dahingehend unterrichtet, dass er aufgrund mangelnder Identitätsfeststellung mit auf die Dienststelle genommen wird, um dort seine Identität vollständig festzustellen. Als er dies hört, schlug er wild um sich und erhob die Hand gegen eine der anwesenden Beamtinnen, so dass er durch diese und eine weitere am Einsatz beteiligte Kollegin zu Boden gebracht und fixiert wurde. Auf der Wache wurde eine Atemalkoholisierung von 2,48 Promille festgestellt.
Seitens des Amtsgerichts wurde ein Strafbefehl von einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe sowie einer Geldauflage von 750 € erlassen. Dagegen legte der Beschuldigte Einspruch ein, da er bestreitet, die Frau verfolgt zu haben und ansprechen zu wollen. Er argumentierte, dass er gegenüber den Beamten lediglich laut, jedoch nicht handgreiflich geworden sei. Die vom Gericht nahegelegte Rücknahme des Einspruches wurde von ihm abgelehnt.
Der Strafrichter des Amtsgerichtes sah in der Vorgehensweise der Polizisten eine rechtmäßige und auch verhältnismäßige Maßnahme. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Mannes an einem öffentlichen Platz in der Innenstadt war eine Anhaltung und Identitätsfeststellung des Mannes möglich. Zudem hat dieser wohl offensichtlich versucht, der jungen Frau nachzustellen.
Die verhängte Bewährungsstrafe war aufgrund der Erfüllung von mehreren Straftatbeständen als angemessen anzusehen. Eine geständige Einlassung konnte auf Seiten des Gerichts nicht berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Sachverhalte falsch wiedergab und sich zudem in der Hauptverhandlung erneut aggressiv und ohne Schuldeinsicht oder Reue zeigte. Dies führte zu der erhöhten Sanktion auf Bewährung.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2021 – 844 Ds 268 Js 168459/20 –
Foto: AdobeStock Nr. 309818941
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2021 erstmals ein strafrechtliches Urteil bestätigt, welches sich mit der betrügerischen Erlangung von Corona – Soforthilfegeldern beschäftigte.
Die Richter aus Karlsruhe fanden hinsichtlich des vom Landgerichts Stade verfassten Urteiles keine Rechtsfehler. Die Revision des Angeklagten scheiterte, das Urteil wird somit rechtskräftig.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte habe im Zeitraum vom 29. März bis zum 01. Mai 2020 in vier Bundesändern insgesamt sieben Anträge für die sogenannte Corona – Hilfe aus dem Soforthilfeprogrammen des Bundes beantragt. In drei der sieben Fälle nutzte er sogar fremde Personendaten. Letztendlich existierte keines der angemeldeten Kleingewerbe, für welche die Hilfe beantragt wurde. Vier der gestellten Anträge wurden seitens der Behörden bewilligt. Es kam zu einer Auszahlung von insgesamt 50.000 €.
Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision blieb aufgrund mangelnder Sachrüge erfolglos.
Die Kammer des Landgerichts Stade ging zutreffend davon aus, dass es sich bei der Corona – Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handelt, da diese aus öffentlichen Mitteln des Bundes – oder Landesrechts gewährt wird und zudem der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
Zudem habe der Angeklagte gegenüber den Behörden für ihn vorteilhafte, jedoch unrichtige Angaben, welche dennoch subventionserheblich waren, angegeben und somit die Qualifikation des § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt.
Fraglich war jedoch, ob die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, welche die Corona-Soforthilfe sowie deren Antragstellung gesetzlich regelt, als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB angesehen werden kann. Dafür müsse die Subventionserheblichkeit der Gelder klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügen die vom Angeklagten ausgefüllten Antragsformulare den Voraussetzungen, welcher der BGH in einem damaligen Urteil herausgearbeitet hat.
Letztendlich sehen die Richter aus Karlsruhe an der Annahme des Landgerichts zu einem unbenannten schweren Fall nach § 264 Abs. 2 Satz 2 StGB keine Bedenken. Es handelt sich hier um besondere Umstände, nämlich dem Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens, welches aufgrund einer deutschlandweiten Notlage ins Leben gerufen wurde. Eine solche Situation könne der Gesetzgeber nicht vorhersehen. In solchen Fällen ist es möglich, einen unbenannten besonders schweren Fall anzunehmen und dadurch eine Strafschärfung zu erreichen.
Letztendlich hat der Bundesgerichtshof der Revision des Angeklagten jede Angriffsfläche genommen und blickdicht argumentiert, wieso ein Subventionsbetrug in solchen expliziten Fällen angenommen werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21 –
Foto: AdobeStock Nr. 331014332
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich im Mai 2021 erstmals zu dem Ermittlungsverfahren der CumEx-Vorwürfe geäußert und war in eine Haftbeschwerdeprüfung verwickelt.
Seitens des gegen den noch ermittelnden Angeklagten wurde eine Anhörungsrüge beim OLG eingereicht, welche mangels Gehörsverletzung von den Richtern zurückgewiesen wurde, weil die gegen den Beklagten erhobenen Tatvorwürfe nach Ansicht der Juristen die Tatbestände der Steuerhinterziehung als auch zusätzlich die des gewerbsmäßigen Bandenbetruges erfüllen. Es erfolgte somit seitens des OLG eine erstmalige rechtliche Würdigung des Verfahrens, ohne dass darin bereits ein Urteil gefällt wurde.
Die Anhörungsrüge beruht auf einer Beschwerde seitens des Angeklagten vom März diesen Jahres gegen einen Haftbefehl, welcher vom verhandelnden Landgericht Wiesbaden verfasst wurde. Die Beschwerde wurde seitens des OLG als unbegründet verworfen.
Um sich gegen die verworfene Beschwerde und den damit verbundenen rechtskräftigen Haftbefehl zu wehren, versuchte der Angeklagte dies über den Weg einer Gehörsverletzung. Er behauptete, das der Senat dies nicht entscheiden dürfe und sich zudem nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auseinandergesetzt hat. Deshalb kam der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Prozess nicht vollumfänglich zu Tragen.
Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Sie argumentierten, dass die rechtliche Bewertung der Tatvorwürfe weder neu noch überraschend ausgefallen sei und sich das Empfinden aus den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft ergebe, welches auf einer ca. 900 – seitigen Anklageschrift beruht.
Es handelt sich hinsichtlich des gewerbsmäßigen Bandenbetruges bereits um ein Verbrechen, welches nicht von einem Vergehen, wie der noch im Raum stehenden Steuerhinterziehung, verdrängt werden könne. In einem solchen Fall handelt es sich um eine hohe Schwelle, welche durch kriminelle Energie überwunden werden muss und aufgrund der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein bedeutsames Fundament für den notwendigen Haftbefehl liefere. Das OLG bestätigt aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, dass es für das Schaffen eines solchen CumEx-Modells einer größeren Anzahl von Personen bedurfte, welche in einem bestimmten Zeitfenster miteinander verzahnt nach einer vorherigen Absprache konkret aufeinander abgestimmte Finanztransaktionen durchführten. Dies sei nach der frühen rechtlichen Wertung der Richter aus Frankfurt bereits als eine Bande zu werten, welches den Betrug als gewerblichen Bandenbetrug und somit als Verbrechen wertet.
Die Haftbeschwerde sowie die Anhörungsrüge bleiben erfolglos. Der Verdächtige sitzt derweil in Haft. Wie das Ergebnis des CumEx-Prozesses aussehen wird, bleibt spannend abzuwarten. Im vorliegenden Beschluss hat sich jedoch dass erste Obergericht Deutschlands an eine Prognose hinsichtlich der erfüllten Straftatbestände gewagt.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 Ws 132/20 –
Foto: AdobeStock Nr. 275454484
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Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich im März 2021 mit der Rechtmäßigkeit einer richterlichen Maßnahme während eines Hauptverhandlungssitzung beschäftigen. Hier war zu hinterfragen, ob die geforderte Handlung des Richters noch in seinen Bereich der sitzungspolizeilichen Gewalt nach § 176 GVG fällt oder bereits dessen Grenzen überschreite.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Februar 2021 fand gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Osnabrück ein Strafverfahren statt. Der Richter wurde nach der Urteilsverkündung von einem Zuschauer darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte bei Betreten sowie auch während des Fortganges der Sitzung Aufnahmen vom Sitzungssaal anfertigte.
Aufgrund dieser Annahme ordnete der Richter die Sicherstellung des Mobiltelefons des Angeklagten an. Dieser händigte sein Mobiltelefon aus, gab aber keinerlei Erklärung zu dem verwendeten Entsperrcode ab. Der Richter leitete das Smartphone mit Bitte um Auswertung von Bild -, Video – sowie Audiodateien an die Staatsanwaltschaft weiter.
Gegen diese Sicherstellung des Telefons wehrt sich der Angeklagte mit einer Beschwerde. Diese ist in ihrer Regelanwendung gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme, wie diese hier durch die Sicherstellung des Telefons ergangen ist, nicht möglich. In besonderen Konstellationen greift jedoch eine Ausnahmeanwendung , nämlich dann, wenn die Maßnahme über die Dauer der Hauptverhandlung „hinauswirkt“ und zudem Grundrechte oder anderer Rechtspositionen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Das war im folgenden Fall anzunehmen, da die Maßnahme erst nach der Urteilsverkündung angeordnet wurde und zusätzlich das Telefon an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde.
Die sitzungspolizeiliche Gewalt soll gemäß § 176 GVG als Instrument seitens der Richter genutzt werden, um die Wahrung der Ordnung in der Sitzung zu ermöglichen und einen störungsfreien und gesetzmäßigen Ablauf zu garantieren. Dies erfasst in zeitlicher Hinsicht die Zeitspanne kurz vor und nach der Hauptverhandlung sowie die dort ausgerufenen Pausen.
Beispielsweise ist der Richter befugt, als sitzungspolizeiliche Anordnung einem Störer das Fotografieren in der Hauptverhandlung zu untersagen. Soll nach dieser Aufforderung immer noch kein Unterlassen eingekehrt sein, so kann der Fotoapparat bis zum Ende der Sitzung sichergestellt werden.
Im vorliegenden Fall geschieht die Sicherstellung des Mobiltelefons erst über das Ende der Hauptverhandlung hinaus und stellt somit keine sitzungspolizeiliche Maßnahme mehr da, da diese nicht dazu dient, einen störungsfreien und gesetzesmäßigen Sitzungsablauf zu gewähren. (vgl. LG Landau, Beschluss vom 14. November 2017 – 5 Qs 19/17, juris).
Ob der Angeklagte durch die gemachten Fotos eine strafbare Handlung nach §§ 33 Abs. 1, 22 KunstUrhG begangen hat, kann nicht mehr in das zeitliche Fenster der sitzungspolizeilichen Maßnahmen gezählt werden, sondern ist gesondert zu verfolgen, beispielsweise durch einen Beschlagnahmebeschluss des zuständigen Ermittlungsrichters.
Somit war die Anordnung durch die Richter der Beschwerdekammer aufzuheben. Die Anordnung geschah rechtswidrig.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2021 – 1Ws 81/21 –
Foto: AdobeStock Nr. 75986075
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Das Oberlandesgericht Schleswig – Holstein musste sich im März 2021 mit der umstrittenen Tathandlung des sogenannten „Stealthing“ auseinandersetzen.
Hinterfragt wurde, ob es sich bereits um einen sexuellen Übergriff, welcher nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar ist, handelt, wenn der Sexualpartner während dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernt. Die Richter des Oberlandesgerichts sahen darin eine strafbare Handlung.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Frühjahr 2018 kam es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Die Frau hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie nur bei Benutzung eines Verhütungsmittels im Sinne eines Kondoms dazu bereit wäre. Es kam nachfolgend zum Geschlechtsverkehr mit Verwendung eines Kondoms. Während des Aktes wurde dieses jedoch heimlich vom Angeklagten entfernt. Die Frau bemerkte dies erst danach. Aufgrund dessen zeigte die Frau den Beschuldigten wegen eines sexuellen Übergriffes nach § 177 Abs. 1 StGB an.
Der Fall wurde in erster Instanz vor dem Amtsgericht Kiel verhandelt. Der Richter ging davon aus, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden hat. Hier sei lediglich auf die Einwilligung hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs an sich zu achten. Auf ein besonderes Einvernehmen bezüglich der angewandten Verhütungsmethode kommt es in einem solchen Fall nicht an. Nach dieser Argumentation erfolgte ein Freispruch des Angeklagten.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Revision zum Oberlandesgericht. Die Richter des OLG widersprachen der amtsgerichtlichen Entscheidung und gaben der Revision statt. Das sogenannte „Stealthing“ ist als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB zu werten und demnach strafbar.
Der Fokus der Einvernehmlichkeit lag im obigen Fall explizit auf den Geschlechtsverkehr mit einem Verhütungsmittel, was die Frau zuvor auch ausreichend verdeutlicht hat. Ohne die Benutzung eines Kondoms hätte die Geschädigte dem Akt nicht zu gewilligt. Nach Ansicht der Richter habe der Täter mit dem erneuten Eindringen ohne Kondom die vorherige einvernehmliche Handlung nicht bloß fortgesetzt, sondern dadurch eine andere sexuelle Handlung vorgenommen, welche nicht mehr durch den Konsens der Partnerin gedeckt war.
Zudem gaben die Richter an, dass es hinsichtlich der Strafbarkeit der Handlung nicht auf eine Ejakulation ankomme. Diese erhöhe zwar das Risikopotential des Opfers und der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung sei schwerwiegender anzusehen, jedoch liege die strafbare Handlung bereits allein in dem Eindringen in das Opfer ohne Kondom.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21 –
Foto: AdobeStock Nr. 346545697
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Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts München hatte im März 2021 die Aufgabe, über einen 23 – jährigen Informatikstudenten zu richten. Dieser musste sich aufgrund drei vollendeten und einem versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall vor dem Strafrichter verantworten.
Es folgte eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von eineinhalb Jahren auf Bewährung.
Diese Entscheidung fußt auf folgendem Sachverhalt:
Der Angeklagte war während des Zeitraums vom Oktober 2017 – Januar 2019 als Werkstudent in einer Subunternehmerfirma beschäftigt, welche dafür zuständig war, Ausschussteile einer Autobaufabrik in München zu verschrotten.
Viele dieser elektronischen Bauten hatten lediglich kleine Schönheitsfehler, waren jedoch in ihrer technischen Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt. Da es der Informatikstudent nach seiner Aussage „nicht übers Herz brachte“ die funktionierenden Teile zu verschrotten, begann er, diese etappenweise auf dem Firmengelände zu verstecken und im Anschluss daran mit seinem eigenen PKW abzutransportieren. Die Beute lagerte er entweder bei sich zu Hause oder aufgrund bereits eingetretenem Platzmangels bei einem Freund.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Fall der sogenannten „Dereliktion“, also der Besitzaufgabe seitens der Autobauerfirma. Diese möchte den Besitz der Teile nämlich nicht für die Allgemeinheit aufgeben, sondern diese Teile direkt an die Firma weitergeben, welche für deren Verschrottung zuständig ist, um etwaige Firmenspionage und Entwendung von noch nicht patentierter Hardware vorzubeugen.
Als er im Januar 2019 das Unternehmen verließ, kopierte er mittels eines technischen Gerätes die elektronischen Werksausweise zweier anderer Mitarbeiter, um auch nach seinem Beschäftigungsverhältnis weitere elektronische Teile zu stehlen.
Insgesamt wurden der Firma Gegenstände im Gesamtwert von 86.520 € gestohlen.
Der Student wurde nach einer Observation durch die Polizei auf dem Nachhauseweg mit Diebesgut aufgegriffen, verhaftet und für drei Wochen in Untersuchungshaft verbracht. Er sagte aus, dass er die Gegenstände lediglich für sich verwende und seine Beute nicht gewinnbringend verkaufen wolle. Nach seinen Worten war es ihm nicht bewusst, in dieser Situation falsch zu handeln.
Nach dem Aufenthalt in Untersuchungshaft hat sich der Angeklagte unverzüglich in psychiatrische Behandlung begeben. Seitens der angeforderten Sachverständiger liegt bei dem Beschuldigten ein Asperger – Syndrom bei einer leicht überdurchschnittlichen Intelligenz vor. Dies sei aber nicht so ausgeprägt, dass es die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigte.
Für die zuständige Jugendrichterin gab es abzuwägen:
Zu Gunsten des Beklagten wurde angerechnet, dass dieser hinsichtlich der Sache sofort vollumfänglich geständig war, zudem keine Voreinträge im Zentralregister aufwies und alle gelagerten Sachen zurückgegeben wurden. Auch habe er durch die plötzliche Situation der Untersuchungshaft bereits eine sanktionierende Maßnahme erlitten, was ihm für sein Urteil strafmildernd anzurechnen sei.
Zu Lasten des Angeklagten war anzunehmen, dass er die Gegenstände über einen sehr langen Zeitraum entwendet hat. Zudem ist er dabei sehr gezielt und strategisch vorgegangen (Kopie der codierten Werkausweise der Mitarbeiter usw.) und er hatte auch nicht die Absicht, seine strafbaren Handlungen in Zukunft zu unterbinden.
Da es sich jedoch um die erste Jugendstrafe des 23 – Jährigen handelt, setzte das Gericht diese Strafe zur Bewährung aus. Die Richterin geht davon aus, dass der Angeklagte durch seine Verurteilung ausreichend gewarnt sei und demnach keine weiteren Straftaten begehen wird.
Amtsgericht München, Urteil vom 18.03.2021 – 1011 Ls 455 Js 122116/19 jug –
Foto: AdobeStock Nr. 427470695
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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
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Anwalt für Strafrecht

Nun hat sich erstmals der Bundesgerichtshof zur ungeklärten Rechtssituation hinsichtlich des Verkaufs von Hanf-Tee mit niedrigem THC-Gehalt geäußert.
Im März 2021 wurde in Karlsruhe ein Urteil gefällt, welches den gewerblichen Handel mit niedrighaltigem Cannabispräparaten in Zukunft weitgehend verändern könnte. Demnach sei ein Verkauf an Verbraucher seitens der Richter zwar erlaubt, jedoch nur unter der Bedingung, dass sichergestellt ist, dass sich niemand an dem Hanf-Tee in seiner verkauften Form berauschen kann.
Der Revisionsentscheidung liegt ein langjähriger Sachverhalt zugrunde:
Die beiden Angeklagten betrieben in Braunschweig mehrere Ladenlokale, in welchen EU – zertifizierter Nutzhanf (Blüten) verkauft wurden. Dieser zertifizierte Nutzhanf weist eine Tetrahydrocannabinolkonzentration von ca. 0,08 % bis maximal 0,33 % auf. Die legale Grenze für diese Konzentration liegt jedoch bereits unter dem Maximalwert, nämlich 0,2 %. Obwohl die Betreiber zahlreichen polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen in ihren Lokalen ausgesetzt waren, stoppten Sie den Verkauf der Blüten niemals völlig.
Das Landgericht Braunschweig, welches in vorheriger Instanz mit der Sache belegen war, ließ sich in dem Verfahren sachverständig beraten. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Aufkochen der Blüten mit heißem Wasser zu einem Tee keinen Rausch hervorrufen könnte, umgangssprachlich also harmlos sei.
Nach einem erneuten Gutachten kam jedoch ans Licht, dass eine Berauschung mit den konfiszierten Blüten möglich sei, falls man diese zu Gebäck verarbeitet und dann konsumiert. Dies reichte den Richtern des Landgerichts Braunschweig aus, um die Angeklagten wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen zu verurteilen, wessen Vollstreckung jedoch für beide Beteiligten zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Daraufhin legten die Verurteilten Revision zum Bundesgerichtshof ein, welcher sich der Sache angenommen hat. Die Richter des BGH hoben das Urteil aufgrund der Revision auf, jedoch werden die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, denn das LG habe sich nicht in der Tatsache geirrt, dass die von den Angeklagten verkauften Blüten als „Tee“ ein Betäubungsmittel nach dem BtMG seien. Diese Feststellung richtet sich im BtMG nach der Position „Cannabis“ in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b. Denn demnach dürfen keine Cannabisblüten in Umlauf gebracht werden, welche den Grenzwert von 0,2 % THC (hier: 0,33 %) überschreiten.
Hier argumentieren die Richter des Bundesgerichtshofes gegen die Auffassung des Landgerichts Braunschweig und gehen einen eigenen Weg der Auslegung. Demnach verbiete diese Vorschrift nicht pauschal den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Diese Ausnahme ist so zu verstehen, dass Sie den Verkauf von berauschenden Pflanzenteilen unterbinden soll. So folgt die Auslegung der Richter aus Karlsruhe in die Richtung, dass die Verkaufsstelle sicherstellen müsse, dass ein Missbrauch mit dem angebotenen Cannabisprodukt nicht möglich sei. Dann sei auch ein Verkauf bei der geringwertigen Überschreitung der vorgelegten THC-Gehalt-Grenze erlaubt.
Hinsichtlich der Revision wurde diese Möglichkeit der Berauschung durch das Verarbeiten der Blüten in ein Gebäckstück seitens des Landgerichts Braunschweig gesehen und auch ausreichend gewürdigt. Dies geschah rechtsfehlerfrei.
Jedoch hat das Landgericht nicht geprüft, ob der notwendige Vorsatz, welchen die Angeklagten für das Vergehen des § 29 BtMG vorweisen müssen, auf die Möglichkeit des Missbrauchs gerichtet war. Dies gilt es bei der Zurückverweisung der Sache nachzuholen. Ein Ausweichen der Richter der Vorinstanz auch einen „vermeidbaren Verbotsirrtum“ wurde seitens der Richter aus Karlsruhe abgelehnt, da insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen sowie zahlreichen Sicherstellungen von den vertriebenen Blüten eine Strafbarkeit ihres Handelns im Raum stand.
Anmerkung des Verfassers:
Dieses absurd anmutende Ergebnis sollte im Einzelfall nicht hingenommen werden. Letztlich entscheiden die örtlichen Amtsgerichte in eigener Regie, welche Auffassung sie zu der Thematik vertreten. Eine Verfahrenseinstellung liegt weiterhin im Bereich des Möglichen.
BGH, Urteil vom 24.03.2021 – 6 stR 240/20 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im April 2021 mit einer Beschwerde eines Beschuldigten auseinandersetzen, an welchem eine molekulargenetische Untersuchung im Sinne einer DNA – Entnahme durchgeführt wurde.
Die Richter mussten entscheiden, ob es sich bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 81g StPO handelt und demnach die Entnahme der DNA rechtfertige. Sie kamen zu dem Entschluss, dass eine solche DNA – Probe für eine spätere Identitätsfeststellung zulässig sei und die Schwelle zur Straftat mit erheblicher Bedeutung bereits gegeben ist.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht Münster hat im Verfahren gegen den Beschuldigten im Jahr 2020 angeordnet, dass dieser sich einer molekulargenetischen Untersuchung unterziehen muss. Das Gericht legte der Maßnahme zugrunde, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. drei Monaten hinweg mit zwei anderen Drogendealern in Mittäterschaft den Handel von Marihuana im großen Stil betrieben habe. In dieser Zeitspanne sollen mehrere Kilo des Rauschgiftes den Besitzer gewechselt haben.
Letztendlich kam es zur Beschuldigung von einem vierzehnfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies stelle nach Ansicht der Richter eine Straftat mit erheblicher Bedeutung nach § 81g StPO dar. Dass dem dealenden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Vorstrafen zur Last gelegt werden konnte, spiele nach der Meinung des Oberlandegerichts keine tragende Rolle.
Zudem könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Art und Ausführung des Rauschgifthandels, insbesondere aufgrund der Verflochtenheit mit anderen Rauschgift-Dealern in ähnlicher Größenkategorie, gegen den Beschuldigten wohl künftig auch weitere Strafverfahren mit ähnlicher Bedeutung zu führen seien werden.
Die angeordnete Maßnahme des Landgerichts Münster war demnach rechtmäßig. Die Beschwerde des Angeklagten wurde abgewiesen. Die entnommene DNA – Probe durfte zur späteren Identitätsfeststellung gespeichert und verwendet werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2021- 4 Ws 36/21 –
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Dem BGH-Beschluss und dem zuvor durch das LG Essen erlassenen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte verschaffte sich nach seinem Drogenkonsum mit Hilfe eines aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin am 17.08.2018 eigenmächtig entnommenen Schlüssels am 18.08.2018 Zutritt zu der Wohnung der sich im Urlaub befindlichen Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin.
Dort entwendete er Gegenstände sowie Bargeld. Die Tatsache, dass sich der Schlüssel noch im Besitz der Lebensgefährtin befand, war bei den Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin in Vergessenheit geraten. Nach dem Diebstahl legte der Angeklagte zur Spurenbeseitigung spontan ein Feuer in der Wohnung. Diese wollte er zumindest teilweise zerstören. Er beabsichtigte dabei aber nicht, die anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses in Todesgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung zu bringen. Die Wohnung war infolge der Tat und aufgrund der starken Verrußung und Veräucherung bis Februar 2019 nicht mehr bewohnbar.
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte nur teilweise Erfolg. Der BGH lehnte das Vorliegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 I Nr. 3 StGB ab.
§ 244 I Nr. 3 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter zur Tatausführung mit einem „falschen“ Schlüssel in eine Wohnung eindringt. Dem BGH zufolge ist ein Schlüssel falsch, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist. Das sei nach der ständigen Rspr. nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter sich eines Schlüssels, der zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt ist, unbefugt bediene und diesen dann für seine Diebstahlstat nutze. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schlüssel falsch ist, sei allein der Wille des zur Verfügung über die Wohnung Berechtigten und ob dieser den Schlüssel nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Wohnungsschlosses bestimmt sehen möchte (sog. Entwidmung), von Relevanz. Dieser Wille könne durch den Berechtigten sowohl ausdrücklich als auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend sei, dass die Entwidmung vom Willen des Berechtigten getragen werde. Ein gestohlener oder auf andere Weise abhanden gekommener Schlüsse könne die Bestimmung zur rechtmäßigen Öffnung nicht von selbst verlieren.
Wie ist aber im vorliegende Fall zu entscheiden, in dem die Existenz des Schlüssel vergessen wurde? Der BGH stellte fest, dass ein bloßes Vergessen nicht zwangsläufig zu der Annahme einer Entwidmung führen könne. Dies wurde u.a. damit begründet, dass dem Vergessen immanent sei, dass eine Willensbildung des Berechtigten in Bezug auf die Gebrauchsbestimmung des Schlüssels gerade nicht stattfinde. Ein in Vergessenheit geratener Schlüssel könne erst dann als falscher Schlüssel eingeordnet werden, wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rücke und von diesem sodann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten oder – vergleichbar mit einem abhanden gekommenen Schlüssel – zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung der Haus- bzw. Wohnungstür entzogen werde. Die Tatsache, dass die Eltern des früheren Ehemannes der Lebensgefährtin des Angeklagten den Schlüssel vergessen und nach der Trennung nicht zurückverlangt hatten, wurde vom Gericht nicht als konkludentes Verhalten dahingehend gewertet, dass eine Entwidmung des Schlüssel stattfinden sollte.
BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – 4 StR 35/20 (LG Essen)
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