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Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin

Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin

Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana

Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?

Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.

Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.

Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?

Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.

Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Rechtsanwalt Sven Skana - Anwalt für Strafrecht

Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes

Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!

Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:

Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …

Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …

Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht.  Weiter lesen …

Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …

Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung  durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …

Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann.  Weiter lesen …

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten juristisch beraten werden?

Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht

Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.

Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Das Landgericht Landau in der Pfalz hat gegen Ende des Jahres 2021 noch einmal eine wichtige Entscheidung bezüglich der Corona-Schutzimpfung veröffentlicht. Nach der Ansicht der Richter war eine Fälschung des Impfpasses bezüglich der Eintragung einer nicht tatsächlich erfolgten Schutzimpfung gegen COVID-19 bis zum Zeitpunkt des 23.11.2021, an welchem Tag eine neue Rechtslage eintrat, nicht strafbar.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschuldigte in mindestens zwei Fällen Eintragungen in seinen Impfpass vorgenommen, obwohl er die Schutzimpfung gegen das Corona-Virus nicht erhalten hat. Er nutzte dafür einen Impfpass in Papierform und verwendete einen Stempel, welcher mit der Inschrift „Impfzentrum …“ versehen war. Dazu nutzte er kleine Klebezettel, auf welche er eine erfundene Impfchargennummer eintrug und in das Papierheftchen klebte. Zudem wurde der vermeintliche Eintrag über eine Schutzimpfung mit einer von einem Arzt stammenden Unterschrift „versehen“.

Durch die gefälschten Impfpässe wurden digitale Impfzertifikate erschlichen

Mit diesen gefälschten Impfpässen begab sich der Beschuldigte in Apotheken, wodurch durch das Personal ein digitales Impfzertifikat ausgehändigt wurde. Nach den Ansichten der Richter, welche die Strafvorschrift des § 277 StGB für diese Handlung zugrunde gelegt haben, kam es hier nicht zu einer strafbaren Handlung. In der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung war eine solche Tat nur dann als strafbar anzusehen, wenn ein in dieser Weise gefälschter Impfpass zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften benutzt worden sei. Im vorliegenden Fall wurde der gefälschte Pass jedoch nur dem Personal in Apotheken vorgezeigt. Hinzu kommt noch, dass der Beschuldigte selbst die Pässe nicht vorzeigte, sondern dies durch andere Personen geschehen ist.

Strafbarkeitslücke wurde bereits aufgehoben

§ 277 StGB, was das „unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen“ als strafbare Handlung einstuft, kann hier somit nicht angewandt werden. Da es sich bei § 277 StGB um eine Spezialvorschrift handelt, ist diese vorzugsweise einer normalen Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu behandeln und demnach vorrangig anzuwenden. Der Gesetzgeber hat diese Strafbarkeitslücke jedoch bereits vor den Richtern des Landgerichts Landau in der Pfalz erkannt und deshalb die Vorschrift des § 277 StGB zum 24.11.2021 neu gefasst und verändert. Durch die erfolgte gesetzliche Neuregelung ist damit keine Strafbarkeitslücke mehr vorhanden.

Würde eine solche Handlung nach dem 24.11.2021 erneut durchgeführt werden, so greift der neu gefasste § 277 StGB und die Handlung ist als strafbar einzustufen.

Landgericht Landau, Beschluss vom 13.12.2021 – 5 Qs 93/21 –

AdobeStock-Foto Nr.: 458103457

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Der Bundesgerichtshof hat sich im Juli 2021 mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle auseinandersetzen müssen. Es handelte sich um einen Ausspruch über die Aufrechnung ausländischer Freiheitsentziehung. Dies wurde von den Richtern aus Karlsruhe gekippt. Die Anrechnungsvoraussetzungen müssen nun erneut von den Juristen aus Celle überprüft werden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Oberlandesgericht Celle hat eine 30 – Jährige, welche die deutsche Staatsbürgerschaft innehat und im Jahr 2014 in das syrische Bürgerkriegsgebiet ausgereist war, wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung des Islamischen Staates (IS) verurteilt. Es ging darum, dass Sie neben der Mitgliedshaft in der Organisation zudem die tatsächliche Gewalt über ein als Kriegswaffe einzustufendes Gewehr innehatte. Die Richter haben die Frau zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. 

Umrechnung einer ausländischen Freiheitsstrafe?

Zudem wurde seitens des Gerichts angeordnet, dass die in der Türkei vollzogene Freiheitsentziehung im Umfang von ca. 2 ½ Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werde. Hier wurde ein Umrechnungsmaßstab von 1:2 angelegt. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die bereits verbüßte Freiheitsstrafe in der Türkei wie ein fünfmonatiger Freiheitsentzug anzusehen ist. 

Staatsanwaltschaft legt Sachrüge ein

Dagegen hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit einer Revision zum Bundesgerichtshof gewehrt. Die nachträgliche Rechtsüberprüfung soll lediglich die Aufrechnungsentscheidung angreifen, der Schuld – sowie Strafausspruch soll bestehen bleiben und wurde dahingehend rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft und hob das Urteil bezüglich der Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung auf. Laut der Richter habe die Überprüfung des Anrechnungsanspruches seitens des Oberlandesgerichtssenates nicht ausreichend stattgefunden und es wurden keine hinreichend klaren Feststellungen hierzu vorgenommen. 

Die Richter aus Celle haben als Grundlage für ihre Entscheidung die rechtlichen Normen des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB herangezogen. Demnach sei der von der Angeklagten in der Türkei erlittene Freiheitsentzug als türkische Untersuchungshaft zu behandeln. 

Diese Argumentation findet seitens der Juristen aus Karlsruhe keinen fundamentierten Halt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kristallisiert sich heraus, dass die Angeklagte außerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Ausland in Abschiebehaft genommen wurde. 

Internationaler Haftbefehl ausschlaggebend

Die Anrechnungsfähigkeit der oben genannten Abschiebungshaft ist jedoch an weitere einschränkende Voraussetzungen gekoppelt, beispielsweise einem internationalen Haftbefehl. Ob ein solcher Haftbefehl zum Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung durch das Oberlandesgericht Celle vorlag, wurde jedoch bislang nicht festgestellt.

Aus diesem Grund verweist der Bundesgerichtshof erneut an das Oberlandesgericht Celle, um die neu herausgearbeiteten Anrechnungsvoraussetzungen zu überprüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 473/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 303625998

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Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2021 die Revision eines Urteils des Landgericht Berlin nicht zur Entscheidung angenommen und die Rechtsfehlerprüfung als unbegründet verworfen. Das Landgericht Berlin, an welchem der Fall verhandelt ursprünglich wurde, hatte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit dreifachem versuchten Mordes sowie einer Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der damals 27 – Jährige Angeklagte hatte am 06. Juni 2018 in der Berliner Innenstadt mit einem Komplizen einen Diebstahl begangen. Als die Polizei auf die beiden Diebe aufmerksam geworden ist, kam es zu einer wilden Verfolgungsjagd durch die Berliner Innenstadt. 

Als das Fahrzeug letztendlich von mehreren Polizeifahrzeugen eingekesselt wurde, rammte sich der Beschuldigte unter erheblicher Gefährdung der sich im Einsatz befindlichen Beamten den Weg frei, um zu flüchten. Dies gelang ihm derart, dass er auf die Gegenfahrbahn manövrieren und beschleunigen konnte. Unter mehrfacher erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sowie auch dem Wechsel zwischen der Normal – und der Gegenspur kam er schlussendlich an eine Kreuzung, in welcher vier Fahrstreifen münden und diese bereits seit mehreren Sekunden aufgrund eines Rotlichtsignals nicht mehr befahren werden durfte. 

Zusammenstoß brachte das Auto zum Stehen

Er ignorierte die Ampel und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung ein. Dabei kam es zu einer Kollision mit zwei von rechts und querenden Fahrzeugen, bei welchen die Ampel grün zeigte. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde durch die Wucht des Aufpralls gegen eine bei Grünlicht kreuzende 22 – Jährige Radfahrerin geschleudert, bis es schließlich an einem parkenden Auto zum Stehen kam. Die Radfahrerin kam durch diesen Unfall ums Leben. Auch der Komplize des Angeklagten, welcher sich auf dem Beifahrersitz befand, erlag seinen Verletzungen durch den Aufprall. 

Trotz Verletzung – Täter versucht zu fliehen

Da das Fahrzeug durch die Kollision nicht mehr fahrtüchtig war, wagte der Angeklagte den Versuch, trotz eigener schwerer Verletzungen zu Fuß zu flüchten. Er wurde von den Beamten festgenommen. 

Das Landgericht Berlin verurteilte ihn daraufhin wegen zweifachen Mordes in Tateinheit mit dreifachem versuchten Mords sowie einer Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu einer lebenslangen Haftstrafe. Dagegen richtet er sich mit einer Revision zum Bundesgerichtshof. 

Die Richter aus Karlsruhe lehnten dieses Begehren jedoch ab. Aus Sicht der Juristen hält die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin der revisionsrechtlichen Überprüfung statt. Hinsichtlich der Tötungshandlungen gegenüber der Fußgängerin als auch seines Komplizen könne mindestens der Eventualvorsatz zugerechnet werden, also das billigende In-Kauf-Nehmen des Taterfolges. Hier argumentierte das Landgericht folgerichtig mit den schweren Verstößen gegen die StVO sowie dem vorsätzlichen Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht mit überhöhter Geschwindigkeit.

Typischer Fall des Alleinrennens

Des Weiteren ist auch problemlos von einer Erfüllung des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB gegeben. Hier handelt es sich um einen sogenannten „Polizeifluchtfall“ in Bezug auf die Durchführung von verbotenen „Alleinrennen“, welche seitens der Oberlandesgerichte sowie auch dem BGH bereits hinreichend durch Kriterien und Leitlinien ausgelegt wurden und die seitens der Kammer des Landgerichts hier auch richtig angewandt wurden.

Die Revision scheitert demnach aufgrund mangelnder Sachrüge. Das Urteil des Landgerichts erwächst in Rechtskraft.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2021 – 4 StR 142/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 133835310

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Das Amtsgericht München hat einen 39 – Jährigen erneut wegen Raubes verurteilt und diesmal eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ausgesprochen. Der Strafrichter argumentierte die Sanktionserhöhung durch sein Urteil mit dem Verlust seiner „glaubhaften und ehrwürdigen“ Wirkung seiner wiederholenden Reuebekundungen. 

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte gestand vor Gericht, dass er am 12.03.2021 eine 87 – jährige Seniorin verfolgte. Diese habe ihre Einkäufe getragen und hatte zudem eine Handtasche dabei, in welcher sich 95 € Bargeld sowie diverse wichtige Ausweisdokumente befanden. Der Angeklagte versuchte, der Geschädigten die Tasche aus der Hand zu reißen und die Flucht zu ergreifen. Dabei versuchte die Rentnerin jedoch, die Tasche festzuhalten und wurde dadurch zu Fall gebracht und von dem Räuber noch einige Meter mitgezogen, bis Sie die Tasche nicht mehr halten konnte. Während dieser Aktion erleidet Sie Hautabschürfungen an den Knien und an den Armen sowie eine Prellung am linken Knie und eine Prellung an der Hüfte.

Beschuldigter legt Geständnis ab

Der Angeklagte wurde noch am Tattag aufgefunden und in Untersuchungshaft gebracht. Er gibt in der Vernehmung zu, dass er unter starkem Alkoholeinfluss stand und er sich nicht mehr genau erinnern konnte, was genau geschehen ist. Er sagte aus, dass er eigentlich nach Deggendorf fahren wollte, dort jedoch alles zu war und er deswegen in München in der Fußgängerzone unterwegs sei, um seine Einkäufe zu erledigen. Er gab ihm Verhör auch zu, dass er Vater dreier Töchter ist, jedoch unter starken suizidalen Depressionen leide und zudem bereits vorbestraft ist. Er bestand darauf, dass in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen wird, dass er sich von nun an alle Vorschriften halten werde.

Dreimonatige Untersuchungshaft führt nicht zur Verhinderung von Freiheitsstrafe

Nach ausreichender Aufklärung des Sachverhaltes durch das Amtsgericht München kommt der Strafrichter zu dem Entschluss, dass eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tat – sowie schuldangemessen sei. Es wurde das ausführliche Geständnis des Angeklagten berücksichtigt sowie der Umstand, dass alle geraubten Gegenstände ohne große Gegenwehr bei der zeitnahen Verhaftung an die Geschädigte zurückgegeben werden konnten. Zudem hat der Beschuldigte bereits drei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Er habe sich zwar bei der Geschädigten entschuldigt, jedoch ein derartig übertriebenes Schauspiel abgeliefert, dass das Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Darbietung hatte. 

Zudem muss zu Lasten des Angeklagten angesehen werden, dass er strafrechtlich bereits erheblich und einschlägig in Erscheinung getreten ist. Im Sommer 2018 musste er sich bereits wegen fünffachen Trickdiebstahl vor Gericht verantworten und wurde zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. 

Aus dieser verbüßten Haft wurde er erst am 05.02.2021 entlassen. Fünf Wochen darauf begeht er die Tathandlung an der Geschädigten, weshalb er wieder vor Gericht landet. 

Der Richter weist darauf hin, dass in den vorangegangen Verhandlungen des Herren seine Reuebekundungen fast wortgleich im Gerichtssaal wiedergegeben wurden und dieser Besserung seines Verhaltens versprach. Dieser Reue kann jedoch kein großes Gewicht mehr zugeordnet werden, wenn er kurz nach seiner Haftentlassung auf eine 87 – jährige gebrechliche Dame losgehe und einen klassischen Straßenraub vollziehe. 

Rechtsgesinnung der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt werden

Der Richter argumentiert, dass das Sicherheitsgefühl der deutschen Bevölkerung in ganz besonderem Maße bedroht wäre, wenn ein Täter, ein ihm unbekanntes Opfer auf offener Straße zu Boden reißen und berauben könnte, ohne mit einer Vollzugsstrafe rechnen zu müssen.

Amtsgericht München, Urteil vom 14.06.2021 – 854 Ls 243 Js 123347/21 –

Foto: AdobeStock Nr. 165058818

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Fünfstelliger Sachschaden im Krankenhaus nach Randale eines Mannes

Das Amtsgericht München musste im Juni 2021 über die Unterbringung eines 37 – jährigen Mannes entscheiden, welcher im Krankenhaus unter Alkohol – und Drogeneinfluss versuchte, die leitende Ärztin zu schlagen und im Anschluss teures Gesundheitsequipment zerstörte. Die Strafrichterin urteilte, dass sich der Mann aufgrund langjähriger psychischer Probleme in Verbindung mit einer akuten Alkohol – und Drogenintoxikation wohl eine Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat ergeben hat. Da er sich aktuell in Therapie befindet sieht es das Gericht als ausreichend an, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. 

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt:

Im Mai 2018 wurde gegen Mitternacht ein bewusstloser, komatöser Mann in das Innenstadtklinikum der LMU München eingeliefert. Die leitende Ärztin der Notaufnahme untersuchte den Beschuldigten körperlich. Während dieser Untersuchung kam es zu einem plötzlichen Erwachen des Beschuldigten. Ohne Vorwarnung oder einen sonst einsehbaren rechtfertigenden Grund schlug der Mann in Richtung der Ärztin, mit der Absicht diese zu verletzen. Diese konnte glücklicherweise dem Schlag rechtzeitig ausweichen und blieb unverletzt. 

Attacke führte zu einem Schaden von knapp 14.000 €

Nach dieser Attacke erhob sich der Mann und riss den neben dem Krankenhausbett angebrachten Überwachungsmonitor aus einer fest verschraubten Leiste. Um seinem Unmut kund zu tun, warf er den Bildschirm auf den Boden, wo dieser zersplitterte. Es kam zu einem Sachschaden von insgesamt 13.477,94 €.

Der Beschuldigte ist jedoch kein unbeschriebenes Blatt. In den Jahren von 2012 – 2019 wurde er insgesamt sechsmal aufgrund unterschiedlicher vorsätzlicher sowie fahrlässiger Delikte zu Geldstrafen verurteilt. 

Mann stand unter gesetzlicher Betreuung

Sein Verteidiger argumentierte, dass sein Mandant nun seit knapp zwei Jahren unter gesetzlicher Betreuung stehe, da bei ihm wiederkehrende Muskellähmungen diagnostiziert wurden. Diese traten bereits kurz vor dem Vorfall auf. An das Ereignis im Mai 2018 kann er sich nicht mehr erinnern. Er kann lediglich rekonstruieren, dass er sich im Nachhinein ca. drei bis vier Monate in einer stationären Behandlung befunden hat. Obwohl zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten durch die Untersuchung seiner Haare ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol festgestellt werden konnte, könne man nicht davon ausgehen, dass weitere erhebliche rechtswidrige Taten aufgrund eines solchen Missbrauchs zu erwarten seien. 

Intensiver Drogen – und Alkoholmissbrauch führten zu Schizophrenie

Der Angeklagte leide zwar an einer paranoiden Schizophrenie, welche durch Alkohol und Drogen in der Vergangenheit verstärkt wurde, aktuell befindet er sich jedoch konsequent in einer psychiatrischen Behandlung und kann Abstinenznachweise erbringen.

Die Richterin bedingt von einer Absehung in den Maßregelvollzug die Fortführung der Therapie sowie die unaufgeforderten Nachweise einer Drogenabstinenz. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2021 – 824 Ds 234 Js 184902/18 –

Foto: AdobeStock Nr. 105868368

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Die Richter aus Karlsruhe hatten im Mai über eine Untreuetathandlung zweier Geschäftsleiter einer bayerischen Kreissparkasse zu entscheiden. Die Vollstreckung der Haftstrafen von bis zu eineinhalb Jahren wurden zur Bewährung ausgesetzt. 

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte Vorstandsvorsitzende der Sparkasse hat in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit den Mitteln seiner Bank Ausgaben getätigt, welche nicht zum Zweck der Geschäftsführung dienten. Als Beispiel: Der Angeklagte Vorsitzende sowie der ebenfalls angeklagte Landrat reisten mit ihren Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern nach Wien und Stubia und übernachteten dort mehrfach in Fünf-Sterne-Hotels. Dieser Ausflug wurde nach den Feststellungen des Landgerichts mit ca. 70.000 € betitelt. Die Kosten wurden komplett aus den Geldern der Kreissparkasse getilgt. Zudem wurde bekannt, dass der Vorsitzende, welcher sich selbst als passionierten Jäger ansieht, eine Ausgabe an den Tiroler Jägerverband von über 13.500 € als Spende betitelt hat.

Private Geburtstagsfeier von ca. 30.000 € mit fremden Geldern finanziert

In einem weiteren Fall, welcher sich aus den Ermittlungen ergab, kam es zu einer Ausrichtung einer privaten Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitgliedes, welche mit ca. 30.000 € zu Buche schlug.  Des Weiteren verteilte der Angeklagte Vorstandsvorsitzende an seine Kollegen während den Verwaltungsratssitzungen hochwertige Geschenke, welche auch von den Mitteln der Kreissparkasse erstanden wurden. 

Gericht stellt einen Schaden von 250.000 € fest

Letztendlich geht das Landgericht von einem Gesamtschaden von ca. 250.000 € aus, welche weitestgehend der Angeklagte Vorsitzende alleinig verursacht hat. 

Der Bundesgerichtshof hat die einzelnen Tathandlungen auf ihren Taterfolg der Untreue untersucht. Einzig in dem Fall, in welchem der Vorsitzende die Kosten für ein Abschlussessen bei einer überregionalen Zusammenkunft der Landräte ausrichtete, waren diese vom geschäftlichen Zweck gedeckt. Die Richter argumentieren, dass ein solches Abendessen weitestgehend zu einem Erfahrungsaustausch diene und demnach im Zusammenhang als Tätigkeit des Landkreises betitelt werden können, welcher auch als Träger der Kreissparkasse zu deklarieren ist. Die Kreissparkasse kam in diesem expliziten Fall ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen. 

Spenden an Jagdverein haben keinen unternehmerischen Zweck

Die Spenden sowie Geschenke seitens des Vorsitzenden hielten der Revision jedoch nicht stand. Das Landgericht hat die Spenden & Geschenke anlässlich eines Naturschutzprojektes sowie einer Weihnachtsfeier noch nicht als Untreuetatbestand gelten lassen und hier einen Freispruch erwirkt. Dies verneinte der BGH jedoch. Die Spenden ließen nach Ansicht der Richter keinen unternehmerischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken habe das Landgericht verkannt, dass diese Zuwendungen lediglich innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse geleistet wurden. Demnach könne man hier nicht davon ausgehen, dass diese als Spenden „zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse“ gesehen werden könnten und demnach nicht dem Interesse der Bank dienen, was den Untreuetatbestand demnach erfülle.

Nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe sei es wegen der Ausrichtung der Geburtstagsfeier noch nicht zu einer sogenannten „Vorteilsgewährung“ gekommen, welche als Vorstufe der Bestechung bezeichnet werden kann. In dieser Hinsicht enthält die landgerichtliche Beweiswürdigung keine Rechtsfehler.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021 – 1 StR 144/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 917250

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Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich im Mai 2021 mit einer Anklageerhebung hinsichtlich einer Körperverletzung im Amt durch einen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes beschäftigen. Die Mutter eines Schülers hat den Beamten angezeigt, da dieser bei ihrem Kind in der Schule einen Corona-Schnelltest im Sinne eines Nasenabstriches durchführte.

Corona-Test an einem Viertklässler

Das getestete Kind sowie seine Klassenkameraden aus der 4. Klasse hatten wohl engen Kontakt zu einem corona-positiv getesteten Mitschüler. Das Gesundheitsamt Aurich wurde deshalb benachrichtigt und ordnete in der Klasse der Schüler und Schülerinnen einen Corona-Schnelltest an. Die Tests wurden durchgeführt. Am nächsten Tag stellte die Mutter des Viertklässlers eine Anzeige bei der Polizei aufgrund der Körperverletzung im Amt durch den Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Als Beweis legte Sie ein Attest der Hausärztin vor, welches besagt, dass ihr Kind durch die Testung eine schwere, psychische Traumatisierung erfahren habe und sich noch nicht von dem „Eingriff“ erholt habe. 

Staatsanwaltschaft sieht von Verfolgung ab

Die Staatsanwaltschaft Aurich nahm die Anzeige zur Kenntnis, sah jedoch von einer Strafverfolgung zulasten des Mitarbeiters des Gesundheitsamtes ab, da kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung gegeben sei. 

Gegen diese Einstellung des Verfahrens wandte sich die Mutter des Kindes mit einer Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft in Oldenburg, welche dann die Anklageerhebungsvoraussetzungen erneut prüfen mussten. Auch diese Instanz lehnte die Erhebung einer Anklage gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ab. 

Antrag der Mutter seitens Oberlandesgericht verworfen

Daraufhin wandte sich die Mutter an das Oberlandesgericht Oldenburg, welches erneut die Anklageerhebung prüfen sollte. Die Richter verwarfen den Antrag der Mutter. Aus Sicht der Juristen war dieser Antrag bereits aus formellen Gründen unzulässig. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der mutmaßlichen Körperverletzung konnte auch nicht begründet werden. Das scheiterte vor allem daran, dass ein solcher Schnelltest nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes als zulässig angesehen werde und keinen besonderen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit begründe. Die Durchführung eines solchen Tests war im konkreten Einzelfall als verhältnismäßig anzusehen, da es sich um ein hohes Infektionsrisiko aufgrund einer Schulklasse handelte und es Ziel der Maßnahme war, eine große Anzahl von Menschen vor einer drohenden Infektion zu schützen. 

Zudem zweifelten die Richter den Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests an. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Hausärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Dadurch bedarf es einer umfangreicheren Begutachtung über einen längeren Zeitraum. 

Letztendlich urteilte das Gericht so, dass COVID-Schnelltests an Schulen in hochgradigen Pandemiezeiten ein Standartmittel sind, um Infektionsrisiken vorzubeugen. Hinsichtlich einer solchen Maßnahme könne man sich nicht auf eine Körperverletzung berufen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2021 – 1 Ws 141/21 –

Foto: AdobeStock Nr. 436380117

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Sven Skana 

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Das Amtsgericht München hat im Mai 2021 eine 31 – Jährige Prostituierte wegen der Ausübung der verbotenen Prostitution in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Am 20.06. sowie am 09.09.2020 hat die Angeklagte Kontakt zu je einem jungen Herren aufgenommen, welcher in der Nähe des Münchner Hauptbahnhofes unterwegs war. Ersterem bot Sie Oralverkehr gegen Zahlung von 200 Euro an, zweiterem Geschlechtsverkehr im Gegenzug zur Zahlung von 50 €. Die Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass Sie sich während des Angebotes wissentlich sowie willentlich im sogenannten „Sperrbezirk“ der Landeshauptstadt München aufhielt, in welchem keine Prostitution angeboten werden darf. Sie habe bereits in vorheriger Zeit gegen diese Vorschriften verstoßen und wurde im Jahr 2016 zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren kam es zu einer erneuten Verurteilung, da Sie einem bereits verbotswidrig in der Sperrzone angeworbenen Freier bei Erbringung ihrer Dienste weitere 200 € aus der Hosentasche entwendete. Bei diesem Vorfall bemerkte der Freier den Diebstahl und versuchte an sein Geld zu kommen, was die 31 – Jährige mit Faustschlägen erwiderte.

Im dazugehörigen Bewährungsbeschluss kam es soweit, dass das Gericht ihr verbot, sich am Hauptbahnhof oder in der Nähe der dazugehörigen Schillerstraße aufzuhalten, in welcher Sie die vorherigen Vergehen beging. Lediglich zu Reisezwecken oder zum Aufsuchen und Verlassen der Bahnhofsmission oder der Opferberatungsstelle „JADWIGA“ sei es ihr gestattet, den Bahnhof zu betreten.

Bereits vor der Verhandlung durch das Vergehen vom 20.06. sowie vom 09.09.2020 kam es soweit, dass die Bewährung der Angeklagten wegen der erneuten Auflagenverstöße widerrufen wurde, so dass sie aktuell eine Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten antreten musste.

Sie räumte die Taten sofort ein. Das Geständnis ergab, dass diese sich erneut in die illegale Prostitution flüchtete, da die Corona-Pandemie ihr ein legales Arbeiten unmöglich machte, sie aber dennoch für ihre Familie Geld verdienen müsse.

Die Staatsanwältin forderte in der Verhandlung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Verteidigerin der Frau plädierte auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 €. Der Strafrichter verschärfte den Vorschlag der Verteidigung auf 100 Tagessätze zu je 10 € und begründete das Urteil damit, dass sich die Angeklagte sofort umfassend geständig zeigte und zuvor in der legalen Prostitution beschäftigt war. Diese war durch die Pandemie jedoch sehr eingeschränkt, so dass die Frau in den illegalen Bereich abdriftete, um ihre beiden Kinder ernähren zu können. Zudem kam es in den beiden festgestellten Fällen lediglich zur Anbahnung von sexuellen Handlungen. Da die Angeklagte kurzzeitig sogar inhaftiert wurde, könne hier von einer ausreichenden Sanktion die Rede sein.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.05.2021 – 853 Ds 466 Js 172241/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 126615710

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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Das Amtsgericht München musste im Mai 2021 über einen 28 – Jährigen urteilen, welcher auf einen Rettungssanitäter eingeschlagen hat, der ihm zur Hilfe kommen wollte.

Da es sich hierbei um einen tätlichen Angriff auf eine Person handelt, welche einem Vollstreckungsbeamten gleichstehe, sprach das Gericht einen Bewährungsstrafe von einem Jahr sowie die Zahlung von 500 € zugunsten des verletzten Rettungssanitäters aus.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im November 2019 wurden gegen 06:00 Uhr morgens zwei Rettungssanitäter an den U-Bahnhof Karlsplatz in München geschickt, da sich dort ein nicht ansprechbarer Mann aufhielt, welcher offensichtlich zu viel getrunken hat und eventuell eine Alkoholvergiftung im Raum steht. Es handelte sich bei dieser Person um den Angeklagten.

Als die Rettungssanitäter den Mann erreichten, war dieser bewusstlos. Die Sanitäter begannen, ihn zu behandeln und versuchten ihn, zum Rettungswagen zu bringen. Auf halber Strecke zum Krankentransport kam der Mann wieder zu Bewusstsein, schlug um sich und ging auf einen der Sanitäter zu. Diesem schlug er mit der rechten Faust derart ins Gesicht, dass dieser eine 2,5 cm lange Schürfwunde im Gesicht sowie eine Prellung erlitt. Danach spuckte er noch nach ihm.

Dieses Szenario wurde von einem Augenzeugen beobachtet, welcher umgehend die Polizei alarmierte. Als diese dann kam und den Angeklagten beruhigen wollte, hat er die vier nahenden Polizisten grob beleidigt und weitere Schläge angedroht. Daraufhin wurde er überwältigt und auf die Dienststelle gebracht.

Der Verteidiger des Angeklagten erklärte vor Gericht, dass der Beschuldigte beim Feiern mit Freunden derart viel Alkohol zu sich genommen habe, dass er keinerlei Orientierungssinn mehr hatte und auch die beiden Rettungssanitäter während der Aktion nicht als solche erkannt habe. Er habe die Situation weitgehend verkannt und deshalb ungezielt um sich geschlagen. Es folgten Entschuldigungen gegenüber den anwesenden Zeugen. Die Erinnerungen des Mannes sollen erst wieder gegeben sein, als die Polizeibeamten ihn festhielten und im Nachhinein mit ihm sprachen. Die vom Gericht bestellte Sachverständige sah die Schuldfähigkeit des Angeklagten als allenfalls eingeschränkt an.

Die Richterin war von den Zeugenvernehmungen überzeugt und hat zudem die Videoaufzeichnungen der Bahnsteigkamera als auch die Body-Cam-Aufzeichnungen in Augenschein genommen. Diese stimmten mit den Aussagen überein. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Angeklagte die Sanitäter auch als solche wahrgenommen hat, dennoch trotzdem gezielt gegen diese vorging.

Obwohl der Täter ein Teilgeständnis ablegte und zu dem Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert war, sprach das Gericht eine Bewährungsstrafe von einem Jahr sowie eine Geldzahlung von 500 € aus.

Amtsgericht München, Urteil vom 17.05.2021 – 843 Ds 243 Js 105006/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 25804047

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Sven Skana

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Der Bundesgerichtshof musste sich im Juni 2021 mit dem Untreue-Urteil des Landgerichtes Potsdam auseinandersetzen. Dies hat über die Untreuetathandlungen bezüglich der lukrativen Verwertung von alten Brandenburger Militärliegenschaften geurteilt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Hauptangeklagte war Geschäftsführer, die restlichen Angeklagten waren Teilhaber einer ehemals landeseigenen, als GmbH verfassten Verwertungsgesellschaft. Ziel dieser Gesellschaft, welche vom Geschäftsführer im Jahre 2006 erworben wurde, war es, die brandenburgischen, landeseigenen Grundstücke zu vermarkten und zu verwerten, welche früher von den sowjetischen Westtruppen militärisch genutzt wurden und seit dem Abzug der Sowjettruppen verwittern.

Im Jahr 2009 verkaufte der Hauptangeklagte Geschäftsführer in enger Zusammenarbeit mit seinem Team aus Mitangeklagten ein etwa 65 Hektar großes, unerschlossenes Gebiet, auf welchem sich auch der von den früheren Streitkräften genutzte Flugplatz von Oranienburg befand.

Entgegen den Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Land Brandenburg wurde das Grundstück zu einem Preis von lediglich 205.000 € verkauft. Hier hätte jedoch aus Sicht der Experten mindestens ein Verkaufspreis von 800.000 € erzielt werden müssen.

Diese Preisfindung kam nach Feststellungen des Landgerichts Potsdam so zustande, da die übrigen Angeklagten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um die notwendige Wertermittlung so zu drücken und zu verfälschen, dass das Gremium des brandenburgischen Finanzministeriums keine andere Möglichkeit sah, als der angebotenen Preisfindung zu folgen.

Das Landgericht fand heraus, dass die Käuferin des Grundstückes eine Projektgesellschaft war, an welcher sich der Hauptangeklagte Geschäftsführer maßgeblich durch Investitionen beteiligte. Es kam zu einem extrem lukrativen Geschäft seitens der Projektgesellschaft, denn diese konnte die Liegenschaften noch im Dezember 2009 an ein Logistikunternehmen verkaufen, welches für das baureife Land einen stolzen Preis von 5,6 Millionen € zahlte.

Die Richter aus Potsdam sahen darin eine Untreuehandlung seitens der ausführenden Verkäufer sowie eine Beihilfehandlung zur Untreue seitens der Angestellten, welche die Preisbildung mit beeinflusst haben. Es wurden Freiheitsstrafen ausgesprochen, welche jedoch alle zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Beihilfe wurde mit einer Geldstrafe sanktioniert.

Gegen das Urteil wandte sich der Hauptangeklagte mit einer Revision zum Bundesgerichtshof. Diese wurde jedoch seitens der Richter aus Karlsruhe verworfen. Weder die tatsächliche, noch die rechtliche Würdigung, noch die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts Potsdam wiesen irgendwelche durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Urteil erwächst demnach in Rechtskraft.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2021- 6 StR 334/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 274460014

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Geht es auch ohne Anwalt?

Die Frage, ob man den Ermittlungs- und Justizbehörden auch ohne Anwalt entgegentreten sollte, ist ganz schnell beantwortet: NEIN. Ein Strafrechtsverfahren kann weitreichende Folgen haben. Es geht um sehr viel und so sollte man dieser Tatsache von Anfang an gut beraten und mit kompetenter Hilfe begegnen. Schnell kann man angezeigt und vorgeladen werden. Teilweise reichen schon anonyme Hinweise bei der Polizei, um eine Vorladung zu veranlassen. Doch ist man verpflichtet dieser nachzukommen oder welche weiteren Rechte hat man? All das wissen wir und setzen dieses Wissen und unsere lange Erfahrung ein, um Ihnen die Last eines anstrengenden Verfahrens abzunehmen.

Wie verhalten bei Strafanzeige oder Vorladung?

Was tun, wenn man eine Strafanzeige oder Vorladung erhält? Das fragen sich die meisten und reagieren ganz unterschiedlich. In jedem Fall ist dazu zu raten, ruhig zu bleiben und sich über seine Rechte und Pflichten genau zu informieren. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt immer ein kompetenter Ansprechpartner. Im Fall einer polizeilichen Vorladung ist es nicht Pflicht, dieser nachzukommen. Im Zuge des Aussage Verweigerungsrechtes ist man nicht zum Erscheinen verpflichtet. Sollte es sich um eine Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft handeln, ist man zur Anwesenheit verpflichtet. Aber auch dort hat man das Recht der Aussage Verweigerung.

Benötige ich eine Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung ist keine Voraussetzung, um von mir vertreten zu werden. Eine Rechtsschutzversicherung bietet Ihnen aber die Möglichkeit einem Verfahren ruhig und gelassen entgegen zu sehen. Vor einem Verfahren sind die anfallenden Kosten kaum kalkulierbar. Jeder Prozess ist anders. Aufgrund meiner langen Erfahrung kann ich Ihnen natürlich Prognosen abgeben, aber Sicherheit in der Kostensache haben Sie mit einer Rechtsschutzversicherung. Dabei können Sie den Rechtsschutz auf einzelne Bereiche des Strafrechtes einschränken, um die Kosten gering zu halten. Häufig gewählte Bereiche sind der Verkehrsrechtsschutz, Familien-Rechtsschutz oder Arbeits-Rechtsschutz. Als Mieter kann eine Wohn-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Laut aktuellen Statistiken hat fast die Hälfte aller deutschen Haushalte eine Rechtsschutzversicherung.

Bis zu welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?

Da jugendliche Straftäter vom Gesetzgeber erzieherisch bestraft werden sollen, unterliegen sie ganz besonderen Bestimmungen im Strafrecht. Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht und gilt für Straftäter im Alter von 14 – 18 Jahren. Dabei wird zwischen „jugendlichen Straftätern“ (14 – 17 Jahre) und „heranwachsenden Straftätern“ (18 – 20 Jahre) unterschieden. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind alle Sondervorschriften in Verfahren gegen jugendliche Straftäter geregelt.

Hausdurchsuchung – Was ist zu tun? Was sind die Rechtliche Grundlagen?

Eine Hausdurchsuchung ist eine unangenehme Erfahrung, die man nicht (immer) unbedingt in jedem Fall über sich ergehen lassen muss. Es gibt sogar gesetzlich festgelegte Zeiten, zu denen Hausdurchsuchungen ohne gesonderte richterliche Anordnung nicht gestattet sind. Diese liegen Saisonabhängig meist in den Nachtstunden. Bei einer Hausdurchsuchung können recht viele Personen zugegen sein: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gemeinde (Stadt). Auch Spürhunde können zum Beispiel bei Drogendelikten zum Einsatz kommen. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist Grundlage einer Durchsuchung und wird Ihnen ausgehändigt. Wenn nicht, sollten Sie danach fragen. Ist dieser vorhanden dürfen sie den Eintritt nicht verwehren. Sie sollten mich in jedem Fall sofort informieren, um die Situation nicht noch zu verschlimmern.