Bundesgerichtshof bestätigt zwei Urteile gegen Geschäftsleiter einer Kreissparkasse wegen Untreue

 In Veröffentlichungen

Die Richter aus Karlsruhe hatten im Mai über eine Untreuetathandlung zweier Geschäftsleiter einer bayerischen Kreissparkasse zu entscheiden. Die Vollstreckung der Haftstrafen von bis zu eineinhalb Jahren wurden zur Bewährung ausgesetzt. 

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte Vorstandsvorsitzende der Sparkasse hat in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit den Mitteln seiner Bank Ausgaben getätigt, welche nicht zum Zweck der Geschäftsführung dienten. Als Beispiel: Der Angeklagte Vorsitzende sowie der ebenfalls angeklagte Landrat reisten mit ihren Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern nach Wien und Stubia und übernachteten dort mehrfach in Fünf-Sterne-Hotels. Dieser Ausflug wurde nach den Feststellungen des Landgerichts mit ca. 70.000 € betitelt. Die Kosten wurden komplett aus den Geldern der Kreissparkasse getilgt. Zudem wurde bekannt, dass der Vorsitzende, welcher sich selbst als passionierten Jäger ansieht, eine Ausgabe an den Tiroler Jägerverband von über 13.500 € als Spende betitelt hat.

Private Geburtstagsfeier von ca. 30.000 € mit fremden Geldern finanziert

In einem weiteren Fall, welcher sich aus den Ermittlungen ergab, kam es zu einer Ausrichtung einer privaten Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitgliedes, welche mit ca. 30.000 € zu Buche schlug.  Des Weiteren verteilte der Angeklagte Vorstandsvorsitzende an seine Kollegen während den Verwaltungsratssitzungen hochwertige Geschenke, welche auch von den Mitteln der Kreissparkasse erstanden wurden. 

Gericht stellt einen Schaden von 250.000 € fest

Letztendlich geht das Landgericht von einem Gesamtschaden von ca. 250.000 € aus, welche weitestgehend der Angeklagte Vorsitzende alleinig verursacht hat. 

Der Bundesgerichtshof hat die einzelnen Tathandlungen auf ihren Taterfolg der Untreue untersucht. Einzig in dem Fall, in welchem der Vorsitzende die Kosten für ein Abschlussessen bei einer überregionalen Zusammenkunft der Landräte ausrichtete, waren diese vom geschäftlichen Zweck gedeckt. Die Richter argumentieren, dass ein solches Abendessen weitestgehend zu einem Erfahrungsaustausch diene und demnach im Zusammenhang als Tätigkeit des Landkreises betitelt werden können, welcher auch als Träger der Kreissparkasse zu deklarieren ist. Die Kreissparkasse kam in diesem expliziten Fall ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen. 

Spenden an Jagdverein haben keinen unternehmerischen Zweck

Die Spenden sowie Geschenke seitens des Vorsitzenden hielten der Revision jedoch nicht stand. Das Landgericht hat die Spenden & Geschenke anlässlich eines Naturschutzprojektes sowie einer Weihnachtsfeier noch nicht als Untreuetatbestand gelten lassen und hier einen Freispruch erwirkt. Dies verneinte der BGH jedoch. Die Spenden ließen nach Ansicht der Richter keinen unternehmerischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken habe das Landgericht verkannt, dass diese Zuwendungen lediglich innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse geleistet wurden. Demnach könne man hier nicht davon ausgehen, dass diese als Spenden „zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse“ gesehen werden könnten und demnach nicht dem Interesse der Bank dienen, was den Untreuetatbestand demnach erfülle.

Nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe sei es wegen der Ausrichtung der Geburtstagsfeier noch nicht zu einer sogenannten „Vorteilsgewährung“ gekommen, welche als Vorstufe der Bestechung bezeichnet werden kann. In dieser Hinsicht enthält die landgerichtliche Beweiswürdigung keine Rechtsfehler.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021 – 1 StR 144/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 917250

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. 

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Empfohlene Beiträge