Sven Skana
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin
Kurfürstendamm 167
Adenauer-Platz |
10707 Berlin
Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Sven Skana
Sie haben als Beschuldigter ein Anhörungsformular von der Polizei erhalten und sind sich aber keiner Schuld bewußt?
Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Strafrecht mit mehr als 25-jähriger Erfahrung und berate Sie gerne in allen Fragen zu Strafsachen. Ich stehe Ihnen in jeder Verfahrenslage für eine erfolgreiche Verteidigung in Berlin und auch Deutschlandweit zur Seite.
Damit Sie den Ermittlungs- und Justizbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Gericht) nicht unvorbereitet entgegentreten müssen, biete ich Ihnen meine langjährige Erfahrung und Sachkenntnis an. In einem Vorgespräch berate ich Sie gerne zu Ihrem Problem und einer möglichen erfolgreichen Verteidigung.
Sie suchen einen Fachanwalt in Berlin, der eine Spezialisierung im Strafrecht hat?
Meine langjährige Erfahrung und Fachkenntnis auf dem Gebiet des Strafrechtes und Strafprozessrechtes sowie die Arbeit als Strafverteidiger in Berlin und bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts erlauben mir eine kompetente und sehr zielorientierte Verteidigung in großen und kleinen Strafsachen in allen Bereichen des Strafrechtes.
Ich unterstütze und verteidige Sie neben dem allgemeinen Strafrecht auch im Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Nebenklagevertretung / Opfervertretung sowie bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Effiziente und kompetente juristische Beratung in allen Bereichen des Strafrechtes
Informieren Sie sich bitte ganz unverbindlich darüber, was wir für Sie tun können und lernen Sie in Ruhe die Möglichkeiten kennen, die wir für Ihre Problemlösung bereithalten. Die Rechtsanwaltskanzlei Johlige, Skana & Partner hat mit Rechtsanwalt Skana einen Schwerpunkt im Strafrecht. Wir sind in der Lage, Sie effizient, kurzfristig und dennoch kostengünstig zu beraten. Wir haben die Kosten für Sie stets im Blick – so behalten Sie zu jederzeit die volle Kostenkontrolle!
Unser Handeln ist dabei stets auf Ihren Erfolg bei der Lösung Ihres Rechtsproblems ausgerichtet. Denn ein Strafverfahren kann enorme Konsequenzen haben:
- eine hohe Geldstrafe
- eine Haftstrafe
- eine Eintragung in das Führungszeugnis
- eine Entziehung der Fahrerlaubnis
Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin und dem ganzen Bundesgebiet aktiv in den Bereichen:

- Allgemeines Strafrecht
Im Allgemeinen Strafrecht werden alle Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) eingeordnet, die man keinem speziellen Strafrecht zuordnen kann und die nicht Bestand von Nebengesetzen im Strafrecht sind. Das heißt aber nicht, dass eine Strafverfolgung im Allgemeinen Strafrecht nicht der Betreuung eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers bedarf. Sie sollten unbedingt auch bei Strafverfahren im Allgemeinen Strafrecht einen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Sachlage prüft und bewertet. Weiter lesen …

- Betäubungsmittel Strafrecht (BTM)
Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) oder auch gerne umgangssprachlich Drogenstrafrecht genannt, ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das sich mit Strafhandlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Drogen wie z.B. Amphetamin, Cannabis) beschäftigt. Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bekämpfung der Betäubungsmittel Kriminalität (Drogenkriminalität) wie Drogenhandel und richtet sich gegen Händler (Dealer) und Konsumenten. Weiter lesen …

- Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Delikten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Fahrerflucht oder auch Unfallflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Von Geldstrafen über Fahrverbot oder Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen reicht das Spektrum möglicher Strafen im Verkehrsstrafrecht. Weiter lesen …

- Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht findet in Strafverfahren Anwendung, in denen der Täter einer Straftat oder eines Deliktes nach allgemeinem Strafrecht nicht belangt werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte unter 18 Jahren alt ist. Man unterscheidet dabei zwischen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) und Jugendlichen (14 – 17 Jahre). Ist der Straftäter unter 14 Jahren alt, also ein Kind, ist er gemäß § 19 Strafgesetzbuch (StGB) schuldunfähig und strafunmündig. Im Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind Sondervorschriften bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Weiter lesen …

- Nebenklage-/ Opfervertretung
Die Nebenklagevertretung oder Opfervertretung durch einen Opferanwalt hilft Opfern einer Straftat oder Hinterbliebenen sich von der großen psychischen Belastung der Opferrolle zu befreien und dem Täter als Kläger gegenüber zu treten. Dabei vertritt der Opferanwalt seine Mandanten mit einer besonders auf die Straftaten (z.B. Tötungsdelikte, Sexualstraftaten, Missbrauch) zugeschnittenen Strategie. Wichtige Punkte dabei sind das Anwesenheitsrecht, Fragerecht, Akteneinsichtsrecht oder Rechtsmittelrecht, die der Opferanwalt für seinen Klienten erwirkt. Weiter lesen …

- Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Erkennungsdienstliche Behandlung umfasst die Maßnahmen der Strafverfolgungs Behörden, die zur Erfassung von Informationen der Strafverfolgung nötig sind. Dazu können Fingerabdrücke, Lichtbildaufnahmen, Handflächenabdrücke oder die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. Narben, Tätowierungen) gehören. Doch gibt es für eine Erkennungsdienstliche Behandlung genaue Vorschriften (§ 81b der Strafprozessordnung (StPO)), an die sich die Polizei halten muss. Der Rechtsanwalt weiß, wie man sich gegen einige der angeordneten Maßnahmen zur Wehr setzen kann. Weiter lesen …
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten juristisch beraten werden?
Über 25 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit dem Strafrecht
- Bundesweite Vertretung ohne Zusatzkosten
- Anwaltswechsel ohne Zusatzkosten
- innovativ
- erfolgsorientiert
- mit über 25 Jahren Erfahrung
- mit guten Kontakten zu Richtern und Behörden
- im gesamten Bundesgebiet
- mit Telefonservice täglich von 08:00 – 20:00 Uhr
Deshalb ist es für eine erfolgreiche Verteidigung sehr wichtig, sich zu einem Tatvorwurf immer erst dann zu äußern, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde.
Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat im Sommer 2021 hinsichtlich eines Beschlusses über einen Eilantrag darüber entschieden, dass es notwendig ist, dass eine Anhörung des Beschuldigten der Akteneinsicht seitens des Geschädigten vorausgehen muss. Dies ist ein Umstand, welcher in der heutigen Praxis gerne einmal ignoriert wird.
Zu diesem Beschluss führte folgender Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main leitete mehrere Ermittlungsverfahren gegen Verdächtige ein, bei welchen ein Anfangsverdacht aufgrund der Versendung mehrerer Drohschreiben an Personen des öffentlichen Lebens unter dem Pseudonym „NSU 2.0“ bestand. Es wurde ermittelt, dass kurz vor Versendung dieser Drohschreiben eine Polizeibeamtin über das Intranet der Polizei datenschutzerhebliche Personalien einer Empfängerin eines solchen Drohschreibens abgerufen hat, was Sie in den Generalverdacht rückte.
Geschädigte fordert Akteneinsicht – Eine Anhörung hinsichtlich der Beschuldigten blieb aus
Das „Opfer“ forderte Akteneinsicht zu diesem Vorgang. Die Staatsanwaltschaft gewährte diese. Sie übersah jedoch den Umstand, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aktenversendung an die Geschädigte noch keiner Anhörung unterzogen wurde.
Dazu äußerte sich das Bundesverfassungsgericht wie folgt:
„In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO regelmäßig mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist und die Staatsanwaltschaft vor Gewährung der Akteneinsicht deshalb zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet ist. Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann.“
Dies stellt einen Wink mit dem Zaunpfahl seitens der höchsten Justiz dar, dass bei Verstoß gegen diesen Ablauf ein Prozessgrundrecht, nämlich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, tangiert ist.
Dieses verfahrensrechtliche Grundrecht drückt aus, dass in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich vor einer Entscheidung umfassend Gehör und damit Gelegenheit gewahrt wurde, auf die bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.
Es muss die tatsächliche Chance bestehen, dass in diesem Fall die Beschuldigte aktiv am Verfahren mitwirken kann und mit eigenen sachlichen und rechtlichen Argumenten auf die Willensbildung des Gerichts Einfluss nehmen kann.
Durch die vorherig genehmigte Akteneinsicht der Geschädigten hat die Staatsanwaltschaft die Frau in den Beschuldigtenstatus erhoben, ohne ihr ein Anhörungsrecht einzuräumen. Dies ist ein Verstoß gegen den Prozessgrundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht nutzte die Chance, in diesem Eilverfahren alle Staatsanwaltschaften daran zu erinnern, dass eine solche Rechtsprechung existiert und diese auch einzuhalten ist, da es sonst zu einem schwerwiegenden Prozessfehler führt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluss vom 08. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Nachdem die Corona-Pandemie bislang immer noch anhält und in all unser Leben bereits allgegenwärtig ist und nun eine Steigerung der Corona-Neuinfizierten festgestellt wurde, besteht weiter die Angst, dass die Kliniken kaum noch freie Betten auf den Intensivstationen verfügbar haben. Problematisch wird diese Konstellation vor allem dann, wenn eine Beatmung des Patienten an einer besonderen Beatmungsmaschine notwendig ist.
Es könnte dann zu der Situation kommen, in welcher der leitende Arzt entscheiden muss, welchen Patienten er aus Kapazitätsgründen ein Beatmungsgerät zur Verfügung stellt und damit seine Lebenschancen erhöht. Solch eine Entscheidung kann den Tod eines anderen Patienten hervorrufen. Darf der Arzt also entscheiden, wer stirbt?
Rechtfertigende Pflichtenkollision – Leben gegen Leben
Man stelle sich die Situation vor, dass ein Arzt bereits einen Patienten beatmet, dieser jedoch in einem kritischen Zustand ist. Es wird ein neuer Patient auf die Station eingeliefert, welcher deutlich höhere Überlebenschancen zeigt, jedoch keine Kapazitäten an der Beatmungsmaschine vorhanden ist.
Er würde nach unserer Überlegung den „schwächeren“ Patienten nur sterben lassen, um den anderen Patienten zu „retten“. Grundsätzlich geht man in einer solchen Situation nicht von einer Strafbarkeit des Arztes aus, da dieser sich im vorliegenden Zeitpunkt in einer sogenannten „rechtfertigenden Pflichtenkollision“ befand, welche weitreichendere Abwägungen benötigt.
Zählt jeder Mensch gleich?
Bei den Abwägungskriterien solcher Situationen besteht eine rege Diskussion unter Juristen. Solche Fälle sind beispiellose Erklärungen der Einzelfallentscheidung, in welche alle dem Arzt bekannten Umstände miteinbezogen werden müssen. Hier gibt es keine Pauschalantworten. Die Rechtsprechung ist sich jedoch einig, dass beispielsweise ein geimpfter Patient nicht einem ungeimpften Patienten vorgezogen werden darf, nur weil diesem ein eigenes Vorverschulden trifft, da dieser sich nicht freiwillig habe impfen lassen.
Zudem dürfen die Diskriminierungskriterien wie Geschlecht, Alter, Herkunft und Abstammung keine Rolle spielen.
Dies ist jedoch schwer zu differenzieren, da der Arzt als geschultes medizinisches Personal eine Abwägung der Überlebenschancen vornehmen wird, wobei er natürlich auch das Alter und beispielsweise Vorerkrankungen in die Abwägung mit einbezieht.
Letztendlich gibt es für die Triage keine festgeschriebene Anleitung oder eine Abgrenzung zur strafbaren Handlung. Man sollte sich vor Augen führen, dass das Strafrecht als „ultima ratio“ gilt und somit das äußerste Mittel darstellt.
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Das Amtsgericht Quedlinburg musste im August 2021 über eine Person entscheiden, welche zwischen der Abnahme eines PCR – Tests und dem Testergebnis ein heimisches Krankenhaus besuchte. Der PCR-Abstrich stellte sich im Nachhinein als positiv heraus. Obwohl die Staatsanwaltschaft hier eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach dem dolus – eventualis – Vorsatzes als erfüllt ansah, sprach das Gericht die Angeklagte frei. Sie habe nicht damit gerechnet, wirklich an Corona erkrankt zu sein.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagte war Mutter einer 17 – jährigen Tochter, welche im Herbst 2020 inmitten des strengen Corona-Lockdowns operiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war es untersagt, dass besagte Krankenhaus zu betreten, wenn man kein negatives PCR-Ergebnis vorweisen konnte. Die Mutter hat sich testen lassen, jedoch nicht auf das Ergebnis gewartet und das Krankenhaus somit ohne negativem Ergebnis betreten. Dies sei nach der Ansicht der Staatsanwaltschaft sowohl eine versuchte gefährliche Körperverletzung als auch ein Hausfriedensbruch.
Der Angeklagten kam es nicht in den Sinn, dass Sie positiv sei
Obwohl die Angeklagte zuvor über Erkältungssymptome geklagt habe, hatte Sie in keiner Weise mit einer Infektion gerechnet. Da Sie Tage zuvor eine routinemäßige Grippeimpfung erhalten hat, dachte Sie, dass die Symptome von dieser abstammen.
Richterin erwirkt Freispruch in der Sache
Aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt des Eintritts in das Krankenhaus nicht davon ausgegangen sei, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, kommt eine versuchte gefährliche Körperverletzung nicht in Betracht. Dazu bedarf es mindestens einer Vorsatzform des Eventualvorsatzes, d.h. die Frau müsste es für möglich halten und den Eintritt des Erfolges (=Infektion einer anderen Person) billigend in Kauf nehmen. Nach den Feststellungen, welche das Tatgericht getroffen hat, war genau das nicht der Fall. Es bestehen keine Indizien, dass die Angeklagte sich ernsthaft darüber Gedanken gemacht hat, sich angesteckt zu haben.
Die Handlung der Frau wurde seitens der Richterin als moralisch verwerflich betitelt, was jedoch nach dem ultima-ratio-Grundsatzes des deutschen Strafrechts keine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen würde.
Amtsgericht Quedlinberg, Urt. v. 10.08.2021, Az. 2 DS 812/Js 84948/20
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht

Das Landgericht Düsseldorf hat das Jahr 2022 mit einem schwerwiegenden Strafurteil einläuten müssen. Der aus Duisburg stammende Angeklagte war wegen des Bereiterklärens, einen Mord sowie weitere Kapitalverbrechen zu begehen angeklagt. Zudem wird ihm Terrorismusfinanzierung vorgeworfen. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.
Dem Urteil der Richter liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Landgerichts in erster Instanz durch die Durchführung von fünf Hauptverhandlungstagen ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2007 konstant mit radikal – islamischen Gedankengut beschäftigt. Durch die Beschlagnahme seines Computers sowie seines Mobiltelefons konnte durch die Staatsanwaltschaft ein Chat-Verkehr entschlüsselt werden, welcher er zwischen dem 28.04. und dem 25.05.2021 von Duisburg aus mit einer Kontaktperson führte, welche in den USA ansässig war. Gegenüber dieser hat er sich bereiterklärt, dass er dazu in der Lage ist, im geplanten Zeitraum zwischen Juli und September 2021 terroristische Anschläge in Israel zu begehen.
Konkrete Budgetberechnungen für die Anschläge waren bereits im Gespräch
Durch die Entschlüsselung der Chats ist bekannt, dass der Angeklagte seiner Kontaktperson in den USA genau mitteilte, welche 15 konkret benannten Orte in Israel ins Visier genommen werden sollen. Die Anschläge sollten eine Kombination zwischen Schusswaffengebrauch in Menschenmengen sowie der Sprengung von geparkten LKWs sein. Um seine Pläne in die Tat umzusetzen und die erforderlichen Waffen & Mittel zu besorgen sowie die Fahrzeuge an den Zielorten zu mieten hat der Angeklagte ein Budget von ca. 40.000 EUR ausgerechnet.
Zudem beabsichtigt der Angeklagte, die Kampfhandlungen der Taliban finanziell zu unterstützen, indem er in 100 EUR – Raten Geld an einen Bekannten zahlte, welcher es an die Kämpfer weiterleiten sollte.
Geständnis des Angeklagten führte zu strafmildernder Wirkung
Die Kammer hat hinsichtlich des Strafausspruches bereits die geständige Aussage des Angeklagten berücksichtigt. Zudem konnte der Angeklagte nachweisen, dass er sich an einem Aussteigerprogramm beteiligt und sich heutzutage von den Taten distanziert hat.
Dennoch hat die Kammer strafschärfend beurteilt, dass sich die Verwirklichung des sich Tatgeschehens über mehrere Monate hinzog und auch bei hypothethischer Ausführung mehrere Mordmerkmale des § 211 StGB erfüllt worden wären.
Im Moment ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf noch nicht rechtskräftig, da die Revisionsfrist noch läuft. Die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte könnten das Urteil vom Bundesgerichtshof prüfen lassen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2022 – 002 Ks 1/21 –
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Im Jahre 2021 wurde einer der wichtigsten Normen des deutschen Strafgesetzbuches mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung gegen Geldwäsche“ neu aufgesetzt. Es ist die Rede vom Geldwäschetatbestand nach § 261 StGB. Durch die Neuauflage des „Klassikers“ soll es für die Verfolgungsbehörden in Deutschland zu einer erhöhten Praxistauglichkeit führen.
Damit eine solch erhöhte Praxistauglichkeit erreicht werden kann, gibt es meist nur eine notwendige Schraube, an welcher seitens des Gesetzgebers ordentlich gedreht werden kann: Die Herabsetzung der Voraussetzungen zur Erfüllung des Straftatbestandes. Durch diesen Trick kommt es automatisch zu einem breiteren Tatbestand, welcher es ermöglicht, mehrere Handlungen zu verfolgen und dadurch mehr Anklagen seitens der Staatsanwaltschaft und mehr Verurteilungen seitens der Gerichte zu erzeugen.
Der Gesetzgeber hat jedoch eines der wichtigsten Punkte der Neuauflage nicht bedacht: Das es hinsichtlich dieses Straftatbestandes meist eher naive Opfer trifft, welche aufgrund der Änderungen nun zu Tätern in einem Strafprozess gemacht werden, ist für den Gesetzesgeber offenbar nicht relevant.
Was ist der Tatbestand der Geldwäsche eigentlich?
Mit der Geldwäsche meinte man umgangssprachlich die Verschleierung der Herkunft von Geldern, welche zu einem hohen Prozentsatz aus rechtswidrigen Handlungen stammen. Dieser Begriff hat sich demnach so manifestiert, dass er sogar offiziell im deutschen Strafgesetzbuch so genannt ist. Während dieser Verschleierungshandlung nutzen viele Betrüger meist leichtgläubige Menschen und locken diese mit Provisionen, um beispielsweise für Sie einfache Transaktionen in die Tat umzusetzen. Ein Beispiel, welches den Tatbestand der Geldwäsche bereits erfüllen würde, wäre die zur – Verfügungsstellung eines Girokontos, damit man für jemanden Geld „vermittelt“.
Das reicht allein jedoch noch nicht für den Straftatbestand aus. Hier ist nach der Neuerung des Gesetzes zu differenzieren:
Nach der alten Rechtslage musste der Wertgegenstand, welcher meist aus Geld besteht, aus einer bestimmten schwerwiegenden Straftat herrühren, dass eine Geldwäschehandlung in Betracht kommt. Dies stellte sich als großes Hindernis für die Erfüllung des Straftatbestandes heraus.
Nach der neuen Rechtslage sieht die Norm nun vor, das Geld oder den Wertgegenstand zu einem ausreichenden „Tatmittel“ aufzustufen, lediglich wenn es aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
Das führt dazu, dass die Schwelle der Schwere der Tat nicht mehr gegeben ist und somit nun jede rechtswidrige Tat ausreicht, um als Vortat für den Straftatbestand des § 261 StGB zu gelten. In der Praxis zeigt sich das gehäuft in Betrugsfällen als vorgeschaltete Instanz.
Eine weitere schwerwiegende Änderung der Reform zeigt sich darin, dass bereits grob fahrlässiges Handeln (§ 261 Abs. 6 StGB) ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. Dies ist eine Interpretationswiese für jegliche Staatsanwaltschaften und kann besonders naive und leichtgläubige Menschen schnell in die Opferrolle bringen.
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Das Amtsgericht Hechingen hat als eine der ersten Amtshandlungen im neuen Jahr 2022 einen Strafbefehl gegen eine 60 – jährige Frau aus Balingen erlassen. Sie soll ihren Impfnachweis gefälscht haben.
Der Verhandlung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Frau ist in eine stadtbekannte Apotheke eingekehrt und hat dort einen physischen Impfpass vorgelegt, welcher mit zwei Einträgen der COVID-19-Impfung ausgestattet war. Diese Impfungen hat die Frau jedoch nie erlangt. Die Einträge in ihrem Papierimpfpass waren von ihr gefälscht worden.
Ziel war es, dass die 60 – jährige durch die Vorlage des falschen Impfpasses einen QR – Code durch das Personal der Apotheke ausgestellt bekommt, welchen Sie dann für ihren „Geimpften-Status“ vorzeigen kann.
Apothekerin überführte die Fälscherin
Die Pharmazistin, welche soeben ihre Schicht in der besagten Apotheke angetreten hat, erkannte, dass es sich bei den Stempeln hinsichtlich der vermeintlichen COVID-Impfung wohl um eine Fälschung handeln würde, da Sie als Personal bereits des Öfteren damit auseinandergesetzt wird. Dies ist somit kein Phänomen, welches lediglich vereinzelt in Deutschland auftritt, sondern ist seit der Veröffentlichung der Impfstoffe sowie der damit verbundenen Privilegien Gang und gebe.
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen die 60 – jährige erhoben. Das Amtsgericht Hechingen hat den Strafbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen. Als Geldstrafe wurde eine Summe von 3.600 EUR + anfallende Gerichtskosten festgelegt.
Beschuldigte erschien nicht zum Verhandlungstermin – Urlaub auf Teneriffa
Die Beschuldigte ist jedoch nicht bei der Verhandlung aufgetaucht, da Sie sich zu dem Zeitpunkt in ihrem Sommerurlaub in Teneriffa befand. Sie habe auch keinen Verlegungsantrag oder ähnliches gestellt, um dem Gericht ihrem Urlaub mitzuteilen. Sie kam schlichtweg nicht.
Ein Vorgehen gegen den Strafbefehl wäre zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen, jedoch wohl nicht mit Erfolg gekrönt. Kurz bevor die 60 – jährige ihren gefälschten Impfpass präsentierte, kam es zu einer Gesetzesänderung seitens der Legislative, welche genau diese Situationen gesondert sanktioniert. Bei früheren Fällen war die Rechtslage bislang nicht zu 100 % geklärt, da ein solcher Impfpass bis dahin noch als „falsches Gesundheitszeugnis“ gewertet wurde. Die Strafen dafür waren deutlich geringer.
Als Urkundenfälschung konnte diese Konstellation nur ausgelegt werden, wenn der Täter das gefälschte Dokument bei offiziellen Stellen vorzeigte, beispielsweise bei Behörden. Dazu zählten jedoch keine Apotheken und Gaststätten. Durch die Gesetzesänderung ist der Straftatbestand nun jedoch eindeutig.
Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
AZ.: AG Hechingen, AZ unbekannt
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Der Bundesgerichtshof hat sich im Dezember 2021 bezüglich der Revision eines landgerichtlichen Urteils aufgrund des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu den Grenzen rechtsstaatswidriger Tatprovokation ausgesprochen. In der Revisionsinstanz bedurfte es der Abgrenzung von rechtsstaatswidriger Beeinflussung durch einen verdeckten Ermittler. Letztendlich konnten die Richter aus Karlsruhe keine Tatprovokation erkennen, welche die Grenzen übersteigt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das vorinstanzlich zuständige Landgericht hat festgestellt, dass der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte A zwischen den Monaten des Oktobers und Novembers im Jahre 2019 den Handel mit Kleinmengen von Kokain und Cannabis begonnen hat.
Drogenmengen wurden immer größer – Einsatz eines verdeckten Ermittlers
Aufgrund der Ermittlungen der Polizei konnte eingegrenzt werden, dass der Angeklagte A sich im März 2020 mit dem Mitangeklagten B zusammentat, um fortan gemeinsam die Betäubungsmittel in größeren Mengen einzukaufen und dann gewinnbringend weiter zu veräußern.
Nachdem das Verkaufsgeschäft der Beiden in der Untergrundszene an Anerkennung gewann, konnte die Polizei einen verdeckten Ermittler einschleusen, welcher sich im März 2020 als Käufer ausgab und demnach zum Angeklagten A weiterverwiesen wurde.
Er erwarb von diesem zehn Gramm Marihuana als „Einfallstor“ und fragte zudem häufig nach, ob es ihm auch möglich sein, über seine Person an größere Mengen des Rauschgiftes zu gelangen.
Tatprovokation des V-Mannes führte zum Erfolg
In der Folgezeit konnte der verdeckte Ermittler in drei weiteren Fällen zweistellige Cannabismengen sowie Kokain im einstelligen Grammbereich bei dem Angeklagten A erstehen. Nach den erneuten Anfragen für größere Mengen fasste Angeklagter A den Entschluss, dem Ermittler eine größere Menge Rauschgift zu besorgen. Da der Polizist drei Kilogramm Marihuana sowie zwischen 50 und 100 Gramm Kokain wollte, musste der Angeklagte A eine Quelle finden, welche solche Mengen beschaffen kann. Nach langer Diskussion willigte der Angeklagte B auf Anfrage des Angeklagten A ein, die vereinbarten Mengen zu beschaffen.
Als es zur Übergabe zwischen dem Ermittler und dem Angeklagten A kam, griff die Polizei zu.
Gegen das Urteil wurde seitens der beiden Beschuldigten Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der das landgerichtliche Urteil, soweit es den Angeklagten A betrifft teilweise aufgehoben hat.
Die Richter aus Karlsruhe forderten, dass es bezüglich der Beurteilung der polizeilichen Tatprovokation einer weiteren Aufklärung bedarf, um nicht eventuell in den Bereich der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation zu fallen.
Hinsichtlich dieser Einteilung spielen viele Faktoren eine entscheidende Rolle: Fraglich ist, inwiefern hier eine Aufstiftungshandlung (Provozieren zu einer deutlich gewichtigeren Straftat) gegeben ist. Zudem muss erforscht werden, in wieweit der verdeckte Ermittler bei den Angeklagten einen physischen sowie psychischen Druck aufgebaut hat.
Die Revision seitens des Angeklagten B wurde durch die Richter aus Karlsruhe verworfen, da ihm aufgrund des fehlenden Kontaktes gegenüber des verdeckten Ermittlers keine rechtsstaatswidrigen Einflüsse tangierten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2021 – 1 StR 197/21 –
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Der Angeklagte André E. im sogenannten NSU-Prozess wurde im Dezember 2021 wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes erwächst die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts München in Rechtskraft.
Der folgende Sachverhalt bildete die Grundlage der Revision:
Das Oberlandesgericht München hatte den Unterstützer des NSU, André E von vier weiteren Vorwürfen freigesprochen. In diesem Fall handelte es sich um die Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion. Dazukam die zweifache Beihilfe zum Raub sowie die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Da seitens des Gerichts kein zweifelsfreier Nachweis geführt werden konnte, folgte der Freispruch zu den oben angegebenen Anklagepunkten. Gegen das Urteil hat sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Angeklagte Revision eingelegt, wodurch die Sache zur Verhandlung nach Karlsruhe verwiesen wurde.
André E. unterstütze die NSU-Terrorzelle
Nach den Feststellungen des OLG München hat der Angeklagte der terroristischen Vereinigung „NSU“ (Nationalsozialistischer Untergrund“), welche aus den Mitgliedern Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe bestand, im Jahr 2010 und 2011 Unterstützung geleistet. Er habe den Terroristen jeweils zwei BahnCards der deutschen Bahn besorgt, welche für ein Jahr gültig waren. Damit eine Nachverfolgung der Terrormitglieder erschwert werden konnte, habe er diese BahnCards auf seinen Namen sowie dem Namen seiner Ehefrau ausstellen lassen. Im Nachgang habe er die BahnCards mit Lichtbildern von Böhnhardt und Zschäpe versehen, damit ein unauffälliges Reisen möglich wurde.
Angeklagter hatte zu diesem Zeitpunkt schon Wissen über eine Vereinigung
Zu diesem Zeitpunkt klang es nach der Beweislage für André E. bereits so, als ob es dieser für möglich hielt und diesen Umstand auch so hinnahm, dass sich das abgetarnt im Untergrund lebende Trio zu einer terroristischen Vereinigung zusammen getan hat, welche sich auf die Begehung von Tötungsdelikten und Sprengstoffanschlägen ausrichtete. Durch das Ausstellen der BahnCards unter falschem Namen ermöglichte André E. der Terrorzelle, sich unter einer falschen Identität auszuweisen und so unentdeckter durch Deutschland zu reisen.
BGH bestätigt höchstrichterliche Rechtsprechung zum gebotenen Umfang der Beweiswürdigung
Die beiden Rechtsmittel wurden seitens der Richter aus Karlsruhe verworfen. Beide Parteien griffen die tatrichterliche Beweiswürdigung auf der subjektiven Tatseite an. Es wurden beachtliche Lücken in der Beweiswürdigung kritisiert. Die Juristen des Bundesgerichtshofes machten klar, dass nach § 261 StPO zwar alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, welche für oder gegen den Angeklagten sprechen, angemessen gewürdigt werden und somit auch in den Urteilsgründen wiedergegeben werden müssen.
Diese Darstellung findet jedoch ihre Grenze in den denkbaren Gesichtspunkten des Verfahrens. Würde eine exzessive Erörterung von Umständen nötig sein, welche für den Ausgang des Verfahrens keine nennenswerte Bedeutung innehaben, so würde dies die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte übersteigen, da niemals eine absolute Vollständigkeit erreicht werden könne. Somit ist diese Methode von Rechts wegen nicht zu verlangen.
Ausreichend ist demnach nur die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen. Die gegebenen Urteilsgründe müssen verdeutlichen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Sind Umstände, welche für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang sind, nicht vollumfänglich verwertet, so liegt noch keine revisionsrechtlich beachtliche Lücke in der Beweiswürdigung vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021 – 3 StR 441/20 –
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Das Amtsgericht München hat im Dezember 2021 ein Urteil über einen 60 – jährigen Industriekaufmann aus München gefällt. Wegen Unterschlagung von Beute im Wert ca. 240.000 EUR sprach das Gericht eine Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus und ordnete die Einziehung der noch in bar vorhandenen Beute an.
Das Urteil basiert auf folgendem Sachverhalt:
Bei dem Mann handelt es sich um einen langjährigen Mitarbeiter der geschädigten Firma. Der Geschäftsführer der Firma hat sich zu diesem Zeitpunkt in der USA aufgehalten und dem Angeklagten fernmündlich angewiesen, für ihn am 23.03.2020 ausgestellten und der Bank mitgeteilten Vollmacht ca. 250.000 EUR Bargeld von dem hiesigen Geschäftskonto abzuheben. Das Bargeld sollte der Beschuldigte dann im Firmentresor verstauen und die Kombination des Drehschlosses auf die Angabe des Geschäftsführers ändern.
Riesige Summen an Bargeld wurden aus dem Firmentresor entnommen
Zwischen dem 27.03.2020 und dem 30.06.2020 hat der Angeklagte dann größere Mengen der abgelegten 240.000 EUR stückchenweise entnommen, obwohl er subjektiv wusste, dass er auf das Bargeld keinen Anspruch habe. Er plädierte jedoch strikt darauf, dass er das Geld mit dem Einverständnis seines Chefs entnommen hätte.
Die Intention der Geldentnahme waren vorherige leere Versprechungen gegenüber dem jahrelang treuen Firmenmitarbeiter. Nach eigenen Aussagen war für seine jahrelange Leistung in der Firma bezüglich der Verwaltung von Immobilien im Jahre 2017 eine monatliche Altersrente von ca. 5000 EUR versprochen worden, wenn er das Rentenalter erreiche. Nachdem auf dieses Angebot seitens der Firma nicht mehr reagiert wurde, sollte eine Alternative als Entlohnung gefunden werden. Dort sei ihm eine ca. 90qm große Neubauwohnung angeboten worden, welche ihm anstelle der Altersrente übertragen werden sollte.
Dies wurde jedoch nach dem Drängen einer Sicherheit seitens des Geschäftsführers für die Eigentumswohnung in Frage gestellt worden. Nach Angaben des Angeklagten habe sein Chef ihm dann angeboten, dass Geld aus dem Tresor dafür zu beanspruchen, eine Sicherheit für diese Neubauwohnung stellen zu können. Daraufhin soll ein Sinneswandel des Geschäftsführers folgen, welcher das Geld dann wieder vom Angeklagten herausverlangt habe.
Daraufhin habe der Angeklagte das Arbeitsverhältnis mit der Firma beendet und sei in ein anderes Bundesland verzogen. Von dem Geld fehlte jede Spur.
Nachdem es für diesen vermeintlichen „Deal“ keine schriftlichen Vereinbarungen gab, hat der Geschäftsführer die Polizei eingeschaltet, um wieder an das Geld zu kommen.
Geld konnte mit Polizeigewalt sichergestellt werden
Nachdem eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten angeordnet wurde, konnte das restliche Geld in seiner Tiefkühltruhe aufgefunden werden. Warum der Geschädigte überhaupt eine derart hohe Bargeldsumme in einen Tresor verbringen wollte lag nach seinen Angaben in der Angst vor coronabedingten Schließungen von Banken. Mit dem Bargeld hatte er die Möglichkeit, über ausreichend Gehalt sowie Rechnungspuffer zu verfügen.
Im Gerichtsprozess konnte der Angeklagte keiner seiner Behauptungen zur Alterssicherung oder Immobilienschenkung beweisen.
Der Vorsitzende Richter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: „Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er tatsächlich 240.000 Euro im Mai 2020 aus dem Tresor der Firma entnahm. Allerdings sei ihm zuvor durch den Zeugen erlaubt worden, dass Geld aus dem Tresor zu entnehmen. Schon diese Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft und lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Es erscheint nicht einsichtig, wenn der Angeklagte zunächst auf eine schriftliche bzw. sogar notarielle Fixierung seiner Altersabsicherung erpicht ist, dass er dann im Mai 2020 240.000 Euro in bar aus dem Tresor entnimmt und nicht einmal eine Quittung hinterlässt. Die Einlassung ist auch insoweit nicht glaubwürdig, als der Angeklagte vorgibt, erst jahrelang bezüglich der Rentenabsicherung durch den Zeugen hingehalten worden zu sein, dann sei ihm jedoch plötzlich im April 2020 mündlich gestattet worden, sich an den 240.000 Euro zu bedienen.
Es folgte die Verurteilung zu zwei Jahren und vier Monaten Haft.
Amtsgericht München, Urteil vom 02.12.2021 – 824 Ls 252 Js 151990/20 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
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Die Richter des Landgerichts Düsseldorf haben sich im November 2021 mit einem sogenannten „Hawala Banking Netzwerkes“ auseinandersetzen müssen. Die fünf Angeklagten haben sich zu einer Gruppe zusammengefunden und gemeinsam ein Zahlungsdienstnetzwerk gegründet, welches nach der Feststellung des Gerichtes letztendlich mehr als 170 Mio. Euro eingenommen hat. Aufgrund dessen folgten Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren und zwei Monaten.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Inmitten des Jahres 2018 wurden die Angeklagten Mitglieder einer international agierenden Organisationsstruktur, welche mit dem Management von grenzüberschreitenden Geldübersendungen warb.
Das Prinzip des Hawala-Bankings ist einfach
Dieses sogenannte „Hawala-Banking“, wie es von den Angeklagten ausgeführt wurde, erfolgt durch eine Überweisung von Liquiditätsvorräten. Dazu müssen sogenannte „Töpfe“ erschaffen werden, jeweils am Einzahlungsort sowie am Auszahlungsort. Im Prinzip funktioniert diese Banking-Technik durch die Einzahlung von Geld durch Kunden an einem Ort und dem Erhalt des eingezahlten Geldes durch eine andere Person am Zielort. Die am Zielort befindliche Person kann das Geld in bar entgegennehmen, hier wird jedoch die Provision der „Hawala-Bänker“ abgezogen.
Das Bargeld wird jedoch faktisch nicht wirklich bewegt, sondern lediglich anhand von Büchern verrechnet. Die Betreiber der verschiedenen Töpfe rechnen in regelmäßigen Abständen ihre gegenseitigen Forderungen auf und gleichen die Fehlbeträge aus. Dieses System basiert allein auf dem Vertrauen, dass der Wert der eingezahlten Gelder an der vereinbarten Stelle wieder ausgezahlt wird.
Harte Strafen seitens des Gerichts
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte streng. Der Hauptangeklagte wurde wegen des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Strafe fiel jedoch so hoch aus, da bei einer Hausdurchsuchung noch eine halbautomatische Kurzwaffe sowie Munition aufgefunden wurde und demnach ein unerlaubter Waffenbesitz vorlag. Gegen den Haupttäter wurde ein Einzug des erwirtschafteten Geldes von 154.206.028,00 Euro angeordnet.
Ein weiteres Mitglied der Bande wurde zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Zudem ist er gezwungen, 20.453.955,00 Euro des erwirtschafteten Geldes auszuzahlen.
Die Mitglieder, welche an den Zahlstellen tätig waren, wurden aufgrund einer mittäterschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Struktur zu Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren verurteilt. Da diese jedoch keine „Köpfe“ des kriminellen Zahlungsdienstes waren, wurden die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat berücksichtigt, dass die Angeklagten allesamt weitestgehend geständig waren. Zwei der Angeklagten mussten unter Pandemiebedingungen in Untersuchungshaft verbleiben, was strafmildernd anerkannt wurde. Dennoch sei in diesem Fall eine erhöhte kriminelle Energie sowie eine professionelle Vorgehensweise über einen sehr langen Tatzeitraum gegeben, was dazu führte, dass letztendlich 170 Mio. Euro an der Bankenaufsicht vorbei transferiert werden konnten. Diese Umstände machen für die Drahtzieher eine Haftstrafe unumgänglich.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2021 – 14 KLs 2/21 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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