NSU-Verfahren : Urteil auch gegen Angeklagten André E. – Somit insgesamt rechtskräftig
Der Angeklagte André E. im sogenannten NSU-Prozess wurde im Dezember 2021 wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes erwächst die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts München in Rechtskraft.
Der folgende Sachverhalt bildete die Grundlage der Revision:
Das Oberlandesgericht München hatte den Unterstützer des NSU, André E von vier weiteren Vorwürfen freigesprochen. In diesem Fall handelte es sich um die Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion. Dazukam die zweifache Beihilfe zum Raub sowie die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Da seitens des Gerichts kein zweifelsfreier Nachweis geführt werden konnte, folgte der Freispruch zu den oben angegebenen Anklagepunkten. Gegen das Urteil hat sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Angeklagte Revision eingelegt, wodurch die Sache zur Verhandlung nach Karlsruhe verwiesen wurde.
André E. unterstütze die NSU-Terrorzelle
Nach den Feststellungen des OLG München hat der Angeklagte der terroristischen Vereinigung „NSU“ (Nationalsozialistischer Untergrund“), welche aus den Mitgliedern Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe bestand, im Jahr 2010 und 2011 Unterstützung geleistet. Er habe den Terroristen jeweils zwei BahnCards der deutschen Bahn besorgt, welche für ein Jahr gültig waren. Damit eine Nachverfolgung der Terrormitglieder erschwert werden konnte, habe er diese BahnCards auf seinen Namen sowie dem Namen seiner Ehefrau ausstellen lassen. Im Nachgang habe er die BahnCards mit Lichtbildern von Böhnhardt und Zschäpe versehen, damit ein unauffälliges Reisen möglich wurde.
Angeklagter hatte zu diesem Zeitpunkt schon Wissen über eine Vereinigung
Zu diesem Zeitpunkt klang es nach der Beweislage für André E. bereits so, als ob es dieser für möglich hielt und diesen Umstand auch so hinnahm, dass sich das abgetarnt im Untergrund lebende Trio zu einer terroristischen Vereinigung zusammen getan hat, welche sich auf die Begehung von Tötungsdelikten und Sprengstoffanschlägen ausrichtete. Durch das Ausstellen der BahnCards unter falschem Namen ermöglichte André E. der Terrorzelle, sich unter einer falschen Identität auszuweisen und so unentdeckter durch Deutschland zu reisen.
BGH bestätigt höchstrichterliche Rechtsprechung zum gebotenen Umfang der Beweiswürdigung
Die beiden Rechtsmittel wurden seitens der Richter aus Karlsruhe verworfen. Beide Parteien griffen die tatrichterliche Beweiswürdigung auf der subjektiven Tatseite an. Es wurden beachtliche Lücken in der Beweiswürdigung kritisiert. Die Juristen des Bundesgerichtshofes machten klar, dass nach § 261 StPO zwar alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, welche für oder gegen den Angeklagten sprechen, angemessen gewürdigt werden und somit auch in den Urteilsgründen wiedergegeben werden müssen.
Diese Darstellung findet jedoch ihre Grenze in den denkbaren Gesichtspunkten des Verfahrens. Würde eine exzessive Erörterung von Umständen nötig sein, welche für den Ausgang des Verfahrens keine nennenswerte Bedeutung innehaben, so würde dies die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte übersteigen, da niemals eine absolute Vollständigkeit erreicht werden könne. Somit ist diese Methode von Rechts wegen nicht zu verlangen.
Ausreichend ist demnach nur die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen. Die gegebenen Urteilsgründe müssen verdeutlichen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Sind Umstände, welche für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang sind, nicht vollumfänglich verwertet, so liegt noch keine revisionsrechtlich beachtliche Lücke in der Beweiswürdigung vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021 – 3 StR 441/20 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht