Beleidigung eines Polizisten + Widerstand: Haftstrafe auf Bewährung gerechtfertigt?

 In Veröffentlichungen

Ende April diesen Jahres musste sich ein 59 – Jähriger aus München vor dessen Amtsgericht aufgrund der Anklage wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und vier Fällen der Beleidigung verantworten.

Der Täter wurde zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt und sollte zudem eine Zahlung in Höhe von 1.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung tätigen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem Maimorgen im Jahr 2020 gegen 01:00 Uhr befand sich der Angeklagte auf dem Nachhauseweg. Dieser war zu dem Zeitpunkt stark alkoholisiert. Bei seinem Durchgang durch das Erdgeschoss des Münchner Hauptbahnhofes erblickte dieser eine ihm unbekannte junge Frau, welche sich ebenfalls dort aufhielt. Als der Angeklagte auf Sie zulief, bemerkte Sie die starke Betrunkenheit des Beschuldigten und flüchtete in den nächstgeöffneten Laden und bat den Betreiber um Hilfe. Die Situation wurde zufällig von einer dort patrouillierenden Polizeistreife beobachtet, welche bei dem Beklagten nun eine Maßnahme zur Identitätsfeststellung einleitete.

Bereits nach der Begrüßung seitens der Beamten schrie der Angeklagte „Fickt euch“ und nannte die Beamtin ein „Arschloch“, welche soeben die Gefährderansprache durchführte. Die Polizisten konnten den Mann nicht beruhigen und forderten Verstärkung an. Nachdem weitere vier Beamte den Ort des Geschehens erreichten, wurde der Mann dahingehend unterrichtet, dass er aufgrund mangelnder Identitätsfeststellung mit auf die Dienststelle genommen wird, um dort seine Identität vollständig festzustellen. Als er dies hört, schlug er wild um sich und erhob die Hand gegen eine der anwesenden Beamtinnen, so dass er durch diese und eine weitere am Einsatz beteiligte Kollegin zu Boden gebracht und fixiert wurde. Auf der Wache wurde eine Atemalkoholisierung von 2,48 Promille festgestellt.

Seitens des Amtsgerichts wurde ein Strafbefehl von einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe sowie einer Geldauflage von 750 € erlassen. Dagegen legte der Beschuldigte Einspruch ein, da er bestreitet, die Frau verfolgt zu haben und ansprechen zu wollen. Er argumentierte, dass er gegenüber den Beamten lediglich laut, jedoch nicht handgreiflich geworden sei. Die vom Gericht nahegelegte Rücknahme des Einspruches wurde von ihm abgelehnt.

Der Strafrichter des Amtsgerichtes sah in der Vorgehensweise der Polizisten eine rechtmäßige und auch verhältnismäßige Maßnahme. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Mannes an einem öffentlichen Platz in der Innenstadt war eine Anhaltung und Identitätsfeststellung des Mannes möglich. Zudem hat dieser wohl offensichtlich versucht, der jungen Frau nachzustellen.

Die verhängte Bewährungsstrafe war aufgrund der Erfüllung von mehreren Straftatbeständen als angemessen anzusehen. Eine geständige Einlassung konnte auf Seiten des Gerichts nicht berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Sachverhalte falsch wiedergab und sich zudem in der Hauptverhandlung erneut aggressiv und ohne Schuldeinsicht oder Reue zeigte. Dies führte zu der erhöhten Sanktion auf Bewährung.

Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2021 – 844 Ds 268 Js 168459/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 309818941

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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