Ausnutzung einer überlassenen Kreditkarte nach Tod des Inhabers nicht strafbar!
Das Oberlandesgericht Hamm musste sich in einem Urteil aus dem Frühjahr 2015 beschäftigen, ob eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Untreue, § 266 StGB besteht, falls ein Dritter den Verfügungsrahmen einer an ihn überlassenen Kreditkarte ausnutzt, wenn der Tod des Inhabers der Karte bereits eingetreten ist. Seitens der Richter des Oberlandesgerichts gäbe es dafür keine Anhaltspunkte, was somit zu einem Freispruch der Beschuldigten führte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 57-Jährige Beschuldigte war als Haushaltshilfe und Betreuerin für den im Januar 2013 verstorbenen Bewohner aus dem Landkreis Olpe tätig. Durch seine früheren unternehmerischen Tätigkeiten habe der Rentner eine beachtliche Summe angespart und war demnach als „vermögend“ bekannt. Im September 2012 überließ er daher seiner Unterstützungskraft seine Kreditkarte zur freien Benutzung. Die Angeklagte dürfe diese ohne Einschränkungen auch für eigene private Zwecke nutzen und müsse keine Rücksprache mit ihm halten. Die Karte hatte einen Verfügungsrahmen von 5.000 Euro/Monat.
Nachdem der Senior im Januar 2013 verstarb und die Beschuldigte erfuhr, dass diese nicht in seinem Testament erwähnt wurde und somit nicht als seine Erbin berufen wurde, tätigte diese mit der noch im Besitz befindlichen Kreditkarte 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 Euro.
Aufgrund der getätigten Käufe nach dem Ableben des Karteninhabers verurteilte das Amts – sowie das Landgericht Siegen die Angeklagte wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 600 Euro, weil diese nach Ansicht der Richter die Kreditkarte zum Nachteil des Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.
Dagegen wandte sich die Beschuldigte mit einer Revision zum Oberlandesgericht, welche letztendlich Erfolg hatte. Es folgte ein Freispruch seitens der Richter des OLG Hamm. Diese begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
Der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB sei nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dem Erben eine für den Untreuetatbestand erforderliche Vermögensbetreuungspflicht innehatte. Dies sei erst dann zu bejahen, wenn der Täter fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe.
Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Die eigennützige Verwendung, welche seitens der Haushaltshilfe getätigt wurde, sei ihr schon zuvor vom Arbeitgeber im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden. Somit scheitert es an einem relevanten Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht.
Weitere Straftatbestände wie Betrug oder Unterschlagung kommen nicht in Betracht, da der Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, nicht über deren Verfügungsmacht getäuscht worden sei. Zudem habe die Hilfskraft die Kreditkarte nicht unterschlagen, sondern deren Gewahrsam wurde ihr seitens des Arbeitgebers gezielt zugesprochen. Letztendlich wurde die Angeklagte aufgrund der obig genannten Punkte freigesprochen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.03.2015 – 1 RVs 15/15 –
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht