Fälschung von Corona-Impfpässen war nach altem Recht nicht als strafbar zu werten
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat gegen Ende des Jahres 2021 noch einmal eine wichtige Entscheidung bezüglich der Corona-Schutzimpfung veröffentlicht. Nach der Ansicht der Richter war eine Fälschung des Impfpasses bezüglich der Eintragung einer nicht tatsächlich erfolgten Schutzimpfung gegen COVID-19 bis zum Zeitpunkt des 23.11.2021, an welchem Tag eine neue Rechtslage eintrat, nicht strafbar.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Beschuldigte in mindestens zwei Fällen Eintragungen in seinen Impfpass vorgenommen, obwohl er die Schutzimpfung gegen das Corona-Virus nicht erhalten hat. Er nutzte dafür einen Impfpass in Papierform und verwendete einen Stempel, welcher mit der Inschrift „Impfzentrum …“ versehen war. Dazu nutzte er kleine Klebezettel, auf welche er eine erfundene Impfchargennummer eintrug und in das Papierheftchen klebte. Zudem wurde der vermeintliche Eintrag über eine Schutzimpfung mit einer von einem Arzt stammenden Unterschrift „versehen“.
Durch die gefälschten Impfpässe wurden digitale Impfzertifikate erschlichen
Mit diesen gefälschten Impfpässen begab sich der Beschuldigte in Apotheken, wodurch durch das Personal ein digitales Impfzertifikat ausgehändigt wurde. Nach den Ansichten der Richter, welche die Strafvorschrift des § 277 StGB für diese Handlung zugrunde gelegt haben, kam es hier nicht zu einer strafbaren Handlung. In der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung war eine solche Tat nur dann als strafbar anzusehen, wenn ein in dieser Weise gefälschter Impfpass zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften benutzt worden sei. Im vorliegenden Fall wurde der gefälschte Pass jedoch nur dem Personal in Apotheken vorgezeigt. Hinzu kommt noch, dass der Beschuldigte selbst die Pässe nicht vorzeigte, sondern dies durch andere Personen geschehen ist.
Strafbarkeitslücke wurde bereits aufgehoben
§ 277 StGB, was das „unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen“ als strafbare Handlung einstuft, kann hier somit nicht angewandt werden. Da es sich bei § 277 StGB um eine Spezialvorschrift handelt, ist diese vorzugsweise einer normalen Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu behandeln und demnach vorrangig anzuwenden. Der Gesetzgeber hat diese Strafbarkeitslücke jedoch bereits vor den Richtern des Landgerichts Landau in der Pfalz erkannt und deshalb die Vorschrift des § 277 StGB zum 24.11.2021 neu gefasst und verändert. Durch die erfolgte gesetzliche Neuregelung ist damit keine Strafbarkeitslücke mehr vorhanden.
Würde eine solche Handlung nach dem 24.11.2021 erneut durchgeführt werden, so greift der neu gefasste § 277 StGB und die Handlung ist als strafbar einzustufen.
Landgericht Landau, Beschluss vom 13.12.2021 – 5 Qs 93/21 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht