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Vermummungsverbot bei Fußballspielen gilt auch nach Abpfiff auf dem Stadiongelände: §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm mussten sich im Jahr 2017 mit der Frage auseinandersetzen, ob ein vermummter Hooligan, welcher sich bereits im Fan-Bus seines Vereins auf dem Parkplatz befand, dennoch gegen das Vermummungsverbot aus §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG  verstoßen kann. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit […]