Prepper & Waffen: Ex- SEK-Polizist lagert Waffen /Sprengstoff zu Haus – Freiheitsstrafe auf Bewährung

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Der Bundesgerichtshof musste sich im Februar 2021 mit dem Strafmaß eines ehemaligen Polizisten auseinandersetzen, welcher im ehemaligen Sondereinsatzkommando des Landes Mecklenburg-Vorpommern gedient habe. Dieser besaß nach Feststellungen des vorherig zuständigen Landgerichts mehrere Kriegswaffen sowie eine Vielzahl an unterschiedlichen Munitionstypen als auch explosionsgefährliche Stoffe in seinem Privathaushalt. Die Richter aus Karlsruhe sprachen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus, welche unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der ehemalige Polizist war Angehöriger des Sondereinsatzkommandos sowie leidenschaftlicher Sportschütze sowie Schießtrainer. Während seiner Ausbildung kam er immer wieder mit Katastrophenszenarien in Berührung, welche in ihm laut eigenen Aussagen eine Art Faszination auslösten. Daraufhin machte er sich auf die Suche nach Gleichgesinnten und fand eine Untergrundgruppierung von Menschen, welche das sogenannte „Preppen“ strukturell betrieben, als die gemeinsame Vorratshaltung von Dingen des täglichen Bedarfs als auch der Bevorratung von Schusswaffen und dessen zugehöriger Munition, um am Eintritt des „Tages X“, dem Zusammenfall der sozialen Ordnung, eine Verteidigungslinie errichten zu können.

Bei den Durchsuchungen des Anwesens des Angeklagten wurden Übungsgranaten der Bundeswehr, ca. 8000 Schuss Munition, welche den Bundes – und Landesministerien zugewiesen werden konnte, eine Maschinenpistole des Typs „Uzi“, eine Selbstladebüchse des Typs „Winchester“ sowie ca. 140 Wurfkörper und Signallichter gefunden. All diese Waffen, deren Munition als auch die Leuchtsignale, welcher nach dem Gesetz unter Sprengkörper gehandelt werden, wurden nicht sorgfaltsgemäß eingelagert, noch konnte eine Erlaubnis für den Besitz dieser Gegenstände nachgewiesen werden.

Der Fall wurde vor dem Landgericht Schwerin verhandelt, welches den ehemaligen Elite-Polizisten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilte, wonach deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Revision zum 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofes. Diese sah eine Problematik der Würdigung der Feststellungen des Landgerichts gegenüber der gefundenen Maschinenpistole sowie dem letztendlich ausgesprochenem Strafmaß, v.a. in Verbindung mit der Bewährungsaussetzung.

Die Richter am Bundesgerichtshof sahen in der Entscheidung des Landgerichts jedoch keine Beanstandung. Die – wenngleich knappen – Feststellungen des Landgerichts bezüglich der Aufbewahrung der Maschinenpistole seien schlüssig und exakt in eine Zeitachse einzubeziehen. Auch die auf Dauer bestandene Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe seitens des Angeklagten wurde vom Gericht zielführend berücksichtigt.

Des Weiteren gehen die Richter davon aus, dass eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall keine verharmlosende Gesamtwürdigung der Tathandlung sowie der Täterpersönlichkeit darstellt, sondern im Sinne der kriminalpolitischen Prognose bezüglich des Sozialverhaltens des Täters angemessen ist und keine wesentlichen Umstände gegen einen solchen Schuldspruch sprechen.

Letztendlich hält der Schuldspruch der rechtlichen Überprüfung stand, was dazu führt, dass die Revision der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2021 – 6 StR 235/20 –

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Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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