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    Betäubungsmittelstrafrecht

    Wann beginnt das „Handeltreiben“ bei der Aufzucht von Cannabissetzlingen?

    Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2021 einen weiteren Betäubungsmittelfall auf rechtliche Fehler geprüft und solche festgestellt. Die Richter aus Karlsruhe verdeutlichten die Schwelle zwischen dem Beginn des strafbaren „Handeltreibens“ mit Betäubungsmitteln und straffreien Vorbereitungshandlungen.

    Wer Cannabissetzlinge aufzieht, befindet sich nicht automatisch im Bereich des strafbaren Handeltreibens. Maßgeblich ist, ob bereits konkrete Absatzbemühungen oder ein Anbau zum Zweck gewinnbringender Veräußerung vorliegen.

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt mit dem geschilderten Fall deckt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Sven Skana
    Anwalt für Strafrecht

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