Kollektivbeleidigung „Cops are bastards“: lediglich bei Bezug zu überschaubarer Personengruppe strafbar

 In Veröffentlichungen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe musste sich im Sommer 2016 mit der Reichweite der Beleidigungsdelikte nach § 185 ff. StGB befassen und dessen verfassungsrechtliche Grenzen konkretisieren. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch erst dann gegeben ist, wenn die Äußerung sich auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht.

Dies führe zu einer ausreichenden Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Schutz der eigenen Ehre, welcher seinen Ausdruck im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 GG widerspiegelt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der spätere Beschwerdeführer trug zu einem Besuch seines heimischen Fußballvereines eine schwarze Hose, welche im Gesäßbereich großflächig mit dem Schriftzug „ACAB“ bedruckt war, was als Abkürzung für „All Cops Are Bastards“ bekannt ist. Nach dem Spiel verließ er das Stadion und passierte einen eingesetzten Trupp der Bereitschaftspolizei, welche zur Sicherung des Fußballspieles bestimmte Bereiche absicherte. Die Polizeibeamten sahen sich darin in ihrer Ehre diskreditiert und stellten eine Strafanzeige aufgrund der Erfüllung eines Beleidigungstatbestandes nach § 185 StGB.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund einer Beleidigungstat. Die Berufung zum Landgericht als auch zum Oberlandesgericht blieben erfolglos.

Als letzte Möglichkeit nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges legt der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein und rügt die Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die letzten justiziellen Urteile.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Parole „ACAB“ nicht von vornherein offensichtlich inhaltslos sei, sondern eine allgemeine Ablehnung gegenüber der Polizei und der staatlichen Ordnungsmacht ausdrücke, was unter die Definition der Meinungsäußerung fällt und demnach den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet. Die Urteile gegen den Beschuldigten stellen zudem einen Eingriff dar. Obwohl die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze im Grundsatz den Fachgerichten überlassen wird, müssen auch diese bei Verurteilungen die verfassungsrechtliche Würdigung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung bewahren. Damit diese Schranke jedoch angewendet werden kann, ist eine hinreichende Individualisierung des negativen Werturteiles notwendig.

Das Bundesverfassungsgericht folgt vorliegend der Argumentation des Beschwerdeführers und gibt der Verfassungsbeschwerde letztendlich statt. Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein.

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.

Dabei kann es verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, die Äußerung als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe zu behandeln, nur weil diese Gruppe von Polizisten im Einzelfall eine Art „Teilgruppe“ der allgemeineren Gattung der Polizei darstellt und demnach den bezeichneten Personenkreis bildet.

Nach den Richtern aus Karlsruhe käme es nicht darauf an, dass die Polizeikräfte die Parole „ACAB“ überhaupt als Teilgruppe aller Polizeibeamter auf der Welt wahrnehmen. Es bedarf vielmehr einer personalisierten Adressierung dieser Parole, was im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich ist. Das alleinige kognitive Merkmal des Wissens seitens des Beschwerdeführers, dass sich die Polizei im und in der Nähe des Fußballspieles aufhält, reicht nicht aus, um ein solches Individualisierungswissen aufzubringen. Zudem gäbe es keine gesonderten Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer gezielt in die Nähe der Einsatzkräfte begab, um diese dort mit der getragenen Parole zu konfrontieren.

Demnach wurde die Schranke des § 185 StGB seitens der Fachgerichte nicht verfassungskonform angewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtliche Fehler festgestellt und demnach die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgehoben und zur Neuverhandlung angesetzt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.05.2016  – 1 BvR 257/14, 1 BvR 2150/14 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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