Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch einen Beifahrer?
Rechtstipp vom 9.11.2018
Mit Urteil vom 31.01.2017 entschied das OLG Hamm, dass der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch durch einen Beifahrer erfüllt werden kann, der die Beifahrertür öffnet, um einen anfahrenden Radfahrer absichtlich zu Fall zu bringen oder ihn zumindest zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen.
Der Angeklagte war Beifahrer im Pkw des Mitangeklagten. Dieser war im Begriff, mit seinem Fahrzeug rechts in eine Seitenstraße abzubiegen, als er von dem Kläger mit dessen Fahrrad von rechts überholt wurde. Der Kläger bog ebenfalls und sehr knapp vor dem Pkw in die Straße rechts ab, weshalb der Mitangeklagte stark abbremsen musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern.
Aufgrund dessen entschlossen sich beide Fahrzeuginsassen dazu, den Radfahrer zur Rede zu stellen und ihn dafür zum Anhalten und Absteigen zu zwingen. Der Mitangeklagte beschleunigte sein Fahrzeug, überholte den Kläger hupend und lenkte nach rechts ein, um ihm so den Weg abzuschneiden. Um ihn hierbei zu unterstützen, öffnete der Beklagte leicht die Beifahrertür. Dem Kläger war so die Weiterfahrt nicht möglich. Er musste ausweichen und notbremsen. Dabei stürzte er vom Rad und prallte gegen ein am Straßenrand parkendes Auto. Er zog sich hierdurch diverse Prellungen zu. An seinem Rad entstand ein Sachschaden i. H. v. 260 €, an dem geparkten Pkw ein Schaden i. H. v. 330 €.
Beide Angeklagte registrierten den Sturz. Der Mitangeklagte bremste zwar kurz ab, beschleunigte dann aber erneut, ohne dass sich beide Angeklagte um den verletzten Kläger kümmerten.
Das AG Paderborn verurteilte den Angeklagten und Mitangeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Urteil wurde durch den Richter am Landgericht nach eingelegter Berufung seitens des Angeklagten jedoch bestätigt.
Auch die Revision vor dem OLG Hamm ist erfolglos geblieben. Es führte auf, dass der Angeklagte sich als Mittäter nach § 25 II StGB strafbar gemacht hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass er als Beifahrer das Fahrzeug nicht selbst gesteuert habe. Es könne jeder Täter i. S. v. § 315 b StGB sein, der das nach dem gesetzlichen Tatbestand zu sanktionierende Verhalten beherrsche. Es kommt insoweit nicht auf ein tatsächliches „Führen“ eines Fahrzeugs an, sondern darauf, dass dieses nicht mehr als Mittel zur Fortbewegung, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt werde (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs).
Indem der Angeklagte die Beifahrertür bewusst öffnete, während der Mitangeklagte das Fahrzeug schräg nach rechts lenkte, um den Radfahrer abzudrängen, wurde das Fahrzeug gerade zur Pervertierung eingesetzt. Durch diese Handlung haben beide Fahrzeuginsassen vorsätzlich ein Hindernis i. S. v. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet und somit den Tatbestand erfüllt (Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2017).
Hinweis:
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