Fahrerlaubnisentzug / Unfallflucht gem. § 142 StGB nur bei Vorsatz
Das LG Dortmund hatte aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers (nachfolgend: BF) gegen den Beschluss des AG Dortmund vom 03.01.2019 beschlossen, dass dieser angesichts der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde aufzuheben und dem BF trotz des dringenden Tatverdachts der Begehung einer Straftat nach § 142 StGB sein Führerschein wieder auszuhändigen ist.
§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB normiert, dass das Gericht demjenigen die Fahrerlaubnis entzieht, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die dieser bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt wird. Voraussetzung für die Entziehung ist aber, dass sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Ist die rechtswidrige Tat i.S.d. Abs. 1 ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), so ist der Täter in der Regel als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (sog. Regelbeispiel).
Das LG befasste sich hier zum einen mit der für die Annahme eines bedeutenden Sachschadens erforderlichen Überschreitung der Wertgrenze. Es äußerte Zweifel daran, ob hierfür noch auf die Wertgrenze von 1.300 Euro oder nicht vielmehr, wie es andere Gerichte handhaben, auf eine Grenze von 1.500 Euro abgestellt werden müsse, ließ die Frage am Ende aber offen. Jedenfalls war letztere Grenze vorliegend nicht erreicht.
Zum anderen hegte das Gericht Zweifel an der Erfüllung der Vorsatzanforderungen nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, also daran, ob der BF wusste oder wissen konnte, dass an dem geschädigten Pkw als fremde Sache ein bedeutender Sachschaden eingetreten war. Im konkreten Fall hatte der Beifahrer des BF den Pkw inspiziert. Zwar müsse sich der BF die Kenntnis seines Beifahrers zurechnen lassen, doch könne auch bei der Unterstelllung einer „Begutachtung“ durch diesen nicht sicher festgestellt werden, dass ein bedeutender Schaden als Laie hätte erkannt werden können. Schließlich sprachen die Lichtbilder vom geschädigten Pkw aus Laiensicht eher für einen oberflächlichen und damit geringen Sachschaden. Auch die Polizei bezifferte den Schaden am Tatort nur mit 1.200 Euro, sodass nicht einmal die o.g. Wertgrenze von 1.300 Euro erreicht wurde. Zudem kam dem BF hier zugute, dass er eine potentielle Regulierung über die Haftpflichtversicherung ermöglichte, indem er sich mit dem Geschädigten telefonisch in Kontakt setzte und seine Fahrereigenschaft zugab (LG Dortmund, Beschluss vom 25.03.2019, 32 Qs-264 Js 2201/18-35/19).
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Strafrecht