Epilepsieerkrankter Fahrzeugführer: Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig?
Im folgenden Beschluss vom 22.11.2019 mussten sich die Richter des Verwaltungsgerichtes Mainz mit den Konsequenzen der epileptischen Krankheit in Verbindung mit dem Straßenverkehr auseinandersetzen.
Der Sache liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller hatte in seiner Krankheitshistorie des öfteren mit epileptischen Anfällen zu kämpfen, welche ihn ohne Vorsymptome übermannten. Nach einer epilepsiechirurgischen Operation konnten diese weitestgehend eingedämmt werden, der Antragsteller war zunächst anfallsfrei. Aufgrund dieses Zustandes wurde ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt.
Während einer Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt gab dieser jedoch an, dass er seit kurzer Zeit wohl wieder „etwa einmal im Monat“ einen Krampfanfall erleidet. Dies leitete das Gesundheitsamt an die zuständige Führerscheinbehörde weiter.
Diese forderte den Antragsteller zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Dieses wurde jedoch zur angegebenen Frist nicht eingebracht. Aufgrund dieser Umstände drohte der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde.
Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag und legte ärztliche Stellungnahmen vor, welche ihm eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation belegen. Desweiteren sei seine Fahrerlaubnis unabdinglich für den Erhalt seines jetzigen Arbeitsplatzes.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dies wird damit begründet, dass die Fahrerlaubnis zwingend und ohne private Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen ist, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweise. Aufgrund der Epiliepsie und dessen Auswirkung kann eine Fahreignung nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen mehr bestehe. Dies ist vor allem hier aufgrund der erst kürzlich gestarteten Serie von Neuanfällen auszuschließen.
Dies wurde auch seitens eines angeforderten und dann abgelegten Facharztgutachten bestätigt.
Es war rechtmäßig, die Fahrerlaubnis zu entziehen, auch wenn ein zuvor längerfristiger Zeitraum bestand, in welchem keine Anfälle aufgetreten sind (VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019 – 3 L 1067/19.MZ).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Strafrecht