Kostenfalle: Auf Privatparkplatz kann die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehen
Auch auf frei zugänglichen Privat-Parkplätzen kann entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO die Pflicht bestehen, eine Parkscheibe gemäß Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO von außen „gut lesbar“ hinter der Frontscheibe, hinter der Heckscheibe oder an der Seitenscheibe anzubringen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Ein Pkw-Fahrer stellte im Januar 2019 sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz für ein nahegelegenes Einkaufszentrum in Brandenburg ab. Nach den Vertragsbedingungen war das kostenfreie Parken für eine Stunde erlaubt. In Fällen der Überschreitung der Höchstparkdauer in denen für Außenstehende keine gut lesbaren Parkscheiben ausgelegt waren, wurde ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Die Vertragsbedingungen waren auch deutlich auf den Hinweisschildern sichtbar.
Mit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt hat, machte die Eigentümerin des Parkplatzes ein erhöhtes Parkentgelt i.H.v. 15 € geltend. Der Pkw-Fahrer verweigerte daraufhin die Zahlung und gab an, dass er eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt habe. Die Parkplatz- Eigentümerin ließ dies jedoch nicht gelten und erhob Klage gegen ihn.
Das AG Brandenburg entschied zu Gunsten der Parkplatz-Eigentümerin. Nach Ansicht des Gerichts stünde ihr das erhöhte Parkentgelt in Form einer Vertragsstrafe i.H.v. 15 € zu. Durch das Abstellen des Fahrzeugs habe der Fahrzeugführer mit der Beklagten wirksam vereinbart, dass ein erhöhtes Parkentgelt dann fällig wäre, wenn für einen Außenstehenden keine gut lesbare Parkscheibe ausgelegt sei. Die Höhe der Vertragsstrafe sei auch zur Abschreckung vor der Überschreitung der Höchstparkdauer geeignet. Nur mit Hilfe einer solchen Strafe können Dauerparker von der Benutzung des Parkplatzes abgehalten werden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß eine Parkscheibe ausgelegt. Der Beklagte habe sein Fahrzeug auf einen für die Öffentlichkeit geöffneten Parkplatz abgestellt. Die Vorschriften der StVO gelten entsprechend. Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe gemäß Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu §42 Abs. 2 StVO hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums (Hutablage) oder an der Seitenscheibe angebracht wird. Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus gegebenenfalls einsehbar sein sollte, reiche nicht aus.
AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil vom 23.10.2020
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht