Alkoholfahrt & selbst herbeigeführte Trunkenheit: gemilderte Höhe der Strafe?
In dem vom OLG Celle zu verhandelnden Fall trank der Angeklagte mit seinem Freund nach einem Fußballspiel Alkohol, ohne dass die Menge des Alkoholkonsums und eine etwaige „Trinkbeteiligung“ des Freundes nachträglich noch festgestellt werden konnte.
Später auf dem Heimweg verursachte der relativ fahruntüchtige Angeklagte (0,88 g Promille) aufgrund überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, bei dem sein Freund zu Tode kam. Der Angeklagte wurde aufgrund seines Sorgfaltspflichtverstoßes wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das LG legte die Freiheitsstrafe sodann auf ein Jahr und drei Monate fest und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus, nachdem der Angeklagte Berufung eingelegt hatte. Die hiergegen gerichtete Revision der StA vor dem OLG führte letztlich zur Aufhebung des LG-Urteils.
Das OLG bemängelte in seinem Urteil die vom LG vorgenommene Strafzumessung. Grund hierfür war, dass das LG u.a. die alkoholintoxikationsbedingte Enthemmung des Angeklagten als einen bestimmenden Strafmilderungsgrund gewertet hatte, was nach Ansicht des OLG einen Rechtsfehler darstellte. Wenn der Täter seinen Trunkenheitszustand vorwerfbar selbst herbeiführe und dadurch eine Enthemmung aufweise, die im Ergebnis die Grundlage für eine fährlässige Tötung bilde, so könne eben diese Enthemmung nicht als strafmildernder Umstand gewertet werden. Vielmehr sei sie ein die Schuld des Angeklagten begründender Umstand, weil die tödliche Fahrweise des Angeklagten gerade auf die Alkoholisierung und dadurch bedingte Enthemmung sowie Selbstüberschätzung zurückzuführen sei.
Darüber hinaus betrachtete das OLG den Umstand, dass der Täter Alkohol in dem Bewusstsein zu sich nahm, später noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, als eigenständigen strafschärfenden Umstand (OLG Celle, Urteil vom 09.12.2019, 3 Ss 48/19).
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Strafrecht