Ahndung wegen Drogenfahrt trotz Nichterreichen des Nachweisgrenzwerts
Der betroffene Fahrzeugführer hatte aufgrund fahrlässiger Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt einen Unfall beim Umparken seines Fahrzeugs auf einem Garagenhof verursacht, indem er beim Drehen seines Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug beschädigte. Der daraufhin herbeigerufenen Polizei beantwortete der Betroffene die Frage nach einem möglichen Drogenkonsum dahingehend, dass er am Vorabend des Tattages einen „Joint“ mit Cannabis geraucht habe, was sowohl durch Schnelltests als auch eine Blutprobeentnahme bestätigt werden konnte.
Nach § 24a Absatz 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer zumindest fahrlässig (vgl. § 24a III StVG) unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das bedeutet, dass das berauschende Mittel zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr „gewirkt“ haben muss. Eine solche Wirkung liegt gem. § 24a Absatz 2 Satz 2 StVG vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen wird. Nach § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG gilt der Satz 1 jedoch nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg hat noch einmal bestätigt, dass eine Drogenfahrt i.S.d. § 24a Absatz 2 StVG in der Regel dann anzunehmen ist, „wenn mit der im Blut des Betroffenen festgestellten Wirkstoffkonzentration der für die jeweilige Substanz in der Rechtsprechung allgemein anerkannte analytische Nachweisgrenzwert (für THC von 1 ng/ml) erreicht wird.“
Im konkreten Fall ergab die Blutprobeentnahme eine THC-Konzentration des Betroffenen von 0,9 ng/ml. Die Nachweisgrenze von 1 ng/ml war demnach noch nicht erreicht.
Es ist von den Oberlandesgerichten allerdings anerkannt, dass wegen einer Drogenfahrt gem. § 24a II, III StVG auch dann geahndet werden kann, wenn der analytische Nachweisgrenzwert noch nicht erreicht wurde. Dies setzt aber voraus, dass „neben der konkreten, den Nachweisgrenzwert nicht erreichenden Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, namentlich drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, d.h. die den Schluss zulassen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.“
Das Amtsgericht Dortmund hat diese Rechtsauffassung übernommen und im vorliegenden Fall geprüft, ob drogentypische Verhaltensauffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen des betroffenen Fahrzeugführers festzustellen waren, die trotz Unterschreiten der Nachweisgrenze eine Verurteilung wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss nach § 24a II, III StVG rechtfertigen würden. Dies konnte jedoch nicht bestätigt werden (AG Dortmund, Urteil vom 02.04.2019, 729 OWi-254 Js 281/19-63/19 i.V.m. OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2018, 3 Ss OWi 1526/18).
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