Verkehrsüberwachung mittels einer sogenannten „Section-Control“ rechtmäßig?

 In Veröffentlichungen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 13.11.2019 für einen großen Wirbel in der Verkehrsrechtsszene gesorgt. Die Richter des OVG haben die umstrittene „Section-Control“-Verkehrsüberwachung auf der B6 als rechtmäßig eingestuft, was zur Folge hatte, dass diese ab dem 14.11.2019 wieder für viele Bußgeldbescheide verantwortlich ist.

Diese sogenannte „Section-Control“ (zu Deutsch: Abschnittskontrolle) enthält die Besonderheit, dass nicht wie sonst üblich an einer festen Stelle eine Messung vorgenommen wird, sondern die Messung durch eine Durchschnittsgeschwindigkeitsberechnung auf einer Länge von rund zwei Kilometern stattfindet. Rechtlich problematisch an diesem Messsystem zeigt sich, dass nicht nur Fotoabgleiche und Daten von Verkehrssündern übertragen werden, sondern von pauschal jedem Autofahrer, welcher die Section-Control mit seinem Kraftfahrzeug befährt.

Das Verwaltungsgericht in erster Instanz untersagte damals die Anwendung solcher Systeme, da nach der Ansicht der Richter das durch die pauschale Datenübertragung in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen werde. Dies erfordere einen Gesetzesvorbehalt, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung im März 2019 noch nicht vorlag.

Gegen das damalige Urteil ging die Polizeidirektion Hannover in Berufung. Zur Begründung führte Sie an, dass es seit Ende Mai 2019 zu einer Sachverhaltsänderung kam, denn ab diesem Zeitpunkt galt der frisch wirksam gewordene § 32 Abs. 7 NPOG, welcher von nun an die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung für die sogenannte Abschnittskontrolle einführte. Durch die Berufung musste der Zeitpunkt der Sachverhaltsaufklärung bis zur letzten mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht neu aufgerollt werden, welcher im späten September stattfand.

Das Niedersächsische OVG folgte der Argumentation der Polizeidirektion und änderte das Urteil des Verwaltungsgerichtes zugunsten der Section-Control. An der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG bestand nach Ansicht der Richter kein Zweifel, somit bestand eine gültige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Pilotanlage auf der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen.

Den Bedenken bezüglich des Eingriffes in die informationelle Selbstbestimmung wandte man sich mit der Argumentation entgegen, dass es den Autofahrern freistehe, den durch die Medien nun wohl bekannten Abschnitt der Bundesstraße zu nutzen und so eine Art Einwilligung in die datenschutzrechtlichen Informationsrechte konstruiert werden (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2019 – 12 LC 79/19).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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