Angebliche Steuerhinterziehung – Durchsuchung eines Steuerbüros rechtmäßig?

 In Veröffentlichungen

Ausgangsfall war, dass anlässlich einer allgemeinen Außenprüfung bei einer GmbH, bei dem es nur einen Geschäftsführer gab, der Verdacht bestand, dass der Geschäftsführer als Verantwortlicher der GmbH Aufträge angenommen und Umsätze erzielt hatte, ohne diese in den abgegebenen Steuererklärungen anzugeben.

Ansprechpartner für die GmbH im Rahmen der allgemeinen Betriebsprüfung war eine Steuerberatersozietät, die seit dem 01.01.2015 die steuerliche Beratung der GmbH übernommen hatte.

Auf Antrag des Finanzamts wurde daraufhin vom Amtsgericht Braunschweig am 11.12.2015 die Durchsuchung der Geschäftsräume der unbeteiligten Steuersozietät angeordnet, um Beweismittel zu finden.

Die Steuersozietät gab die von dem Durchsuchungsbeschluss umfassten Beweismittel jedoch freiwillig heraus, sodass es nicht zu der – für den 14.12.2015 anberaumten –  Vollstreckung der Durchsuchung kam.

Daraufhin legte die Steuerberatersozietät gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein.

Die Beschwerde war nach §§ 304, 305 S.2 StPO zulässig. Dass die tatsächliche Durchsuchung, die für den 14.12.2015 anberaumt war aufgrund der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen nicht vollstreckt werden konnte, ist unbeachtlich. Trotz der nicht vollzogenen, aber anderweitig erledigten Durchsuchungsanordnung bleibt die Beschwerde statthaft.

Fraglich war im vorliegenden Fall allein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme.

Das Landgericht Braunschweig kam zu der Ansicht, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Braunschweig zwar den gesetzlichen Anforderungen des §103 StPO zum Durchsuchungsziel entspricht, die Anordnung selbst jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Eine Durchsuchung dürfe nach §103 StPO nur dann ergehen, wenn nach dem Prinzip des geringsten möglichen  Eingriffs eine für den Betroffenen weniger belastende Maßnahme im gleichen Umfang nicht erfolgversprechend ist. Vorliegend hätte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Steuersozietät jedoch als unbeteilligte Dritte zunächst zu einer freiwilligen Herausgabe der gesuchten  Beweismittel aufgefordert werden müssen.

Diese Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe nach § 95 Abs. 1 StPO ist hier nicht erfolgt. 

Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von vornherein nicht erfolgsversprechend gewesen wäre oder dass der Durchsuchungszweck durch solch eine Vorgehensweise beeinträchtigt oder gar gefärdet worden wäre. Auch aus den Verfahrensakten ließ sich kein Verdacht auf eine einschränkende Mitwirkung der Betroffenen oder ein Zurückhalten von Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung gegenüber dem Finanzamt entnehmen.   

Dem Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StPO wird auch nicht durch die Tatsache genüge getan, dass die Aufforderung unmittelbar vor der bevorstehenden Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung erfolgte, da die Einwilligung in diesen Fällen unter dem Eindruck der bevorstehenden Durchsuchung steht und nicht frei von Zwang abgegeben werden kann.

Somit war die Durchsuchungsanordnung gegenüber der Steuersozität, die vorliegend einen unbeteilligten Dritten darstellte, rechswirdrig. 

LG Braunschweig, Beschluss v. 11.07.2016

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven SkanaFachanwalt für Verkehrsrecht

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