Drogenfahrt ordnungswidrig? Ab wann handelt man fahrlässig?
Gem. § 24a Abs. 2 S. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines im Gesetz genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Eine solche Wirkung liegt nach § 24a Abs. 2 S. 2 StVG vor, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dabei begeht eine Ordnungswidrigkeit nicht nur derjenige, der vorsätzlich handelt, sondern auch, wer die Tat fahrlässig begeht (§ 24a Abs. 3 StVG), d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt.
In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts hat in seinem Beschluss vom 28.02.2018 (AZ: 3 Ws (B) 48/18) festgehalten, dass bereits derjenige fahrlässig handelt, der „nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist.“ Ist der Konsument sich nicht sicher, ob der Wirkstoff abgebaut ist, dürfe er kein Kraftfahrzeug führen.
In Zahlen bedeutet dies konkret, dass eine (subjektive) Sorgfaltspflichtverletzung und damit Fahrlässigkeit unzweifelhaft gegeben ist, „wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei der Fahrt erreicht wird.“
Damit findet die frühere sog. „Längere-Zeit-Rechtsprechung“ KEINE Anwendung mehr. Nach der alten Rechtsprechung konnte dem Konsument von Rauschmitteln, dessen Konsum „längere Zeit“ (14-18 Stunden) zurücklag, ein Fahrlässigkeitsvorwurf nur gemacht werden, wenn zusätzlich besondere Umstände vorlagen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.