Wohnungsdurchsuchung nach etwaigem Diebstahl bei vagem Tatverdacht rechtswidrig!

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Rechtstipp vom 5.11.2018

Das BVerfG hat im November 2017 per Beschluss entschieden, dass eine Wohnungsdurchsuchung, die auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützt wird, das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.

Im vorliegenden Fall kam es in einem Schwimmbad zu einem vermeintlichen Diebstahl eines Mobiltelefons, wobei der Geschädigten der Beschwerdeführer aufgefallen sein wollte, weil dieser sie „regelrecht verfolgte“.
Als die Geschädigte – nach Bemerken des mutmaßlichen Abhandenkommens des Mobiltelefons – diesen sodann auf den vermeintlichen Diebstahl ansprach, erwiderte dieser, er müsse ihr seine Tasche nicht zeigen und verließ zügig den Bereich des Schwimmbades.

Aufgrund ihrer Vermutung, dass es sich um den Täter handeln müsse, stellte sie sodann Strafanzeige bei der Polizeiinspektion, woraufhin das AG Oldenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Wohnungsdurchsuchung des Beschwerdeführers zwecks Auffindung von Beweismitteln – namentlich des Mobiltelefons IPhone 6 SE anhand der IMEI-Nummer – anordnete.

Zu einer Auffindung des besagten Mobiltelefons kam es durch den Vollzug der Wohnungsdurchsuchung jedoch nicht. Das Ermittlungsverfahren wurde letztlich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Beschwerdeführer sah sich allerdings dennoch in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt und forderte anhand einer Beschwerde gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zu einer Stellungnahme auf, warum ein Durchsuchungsbeschluss trotz lediglich vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen erwirkt wurde.
Der Beschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung half das Amtsgericht indes nicht ab, sodass der Beschwerdeführer schließlich erfolgreich Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhob.

Das BVerfG führte insoweit aus, dass mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch gem. Art. 13 Abs. 1 GG die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz erfährt, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird.

Insoweit bedürfe es zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffes zum Zwecke der Strafverfolgung eines Verdachts, dass eine Straftat begangen wurde, wobei jener auf konkreten Tatsachen beruhen müsse.
Nicht ausreichend seien demnach vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, also die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen müsse.
All dies sei bei der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nicht beachtet worden, sodass die angefochtenen Entscheidungen insgesamt rechtswidrig seien, so das BVerfG (Beschluss des BVerfG November 2017).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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