Schärfere Anforderungen für das Bejahen einer Mittäterschaft!
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 12.03.2013 entschieden, dass für die Verurteilung aufgrund einer mittäterschaftlich begangenen Tat strengere Anforderungen zu stellen sind. Diese liegen nicht vor, wenn dem Geschehen nicht zu entnehmen ist, dass neben der gemeinschaftlichen Tatbegehung mit Täterwillen, das Tätigwerden des einen nicht der Ergänzung des Tatanteils des anderen dient.
Das erstinstanzliche Urteil des JuSchöG hatte den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlichen Köperverletzung verurteilt. Dies hielt der vom Angeklagten eingelegten Sprungrevision nicht stand. Das Kammergericht sah die Gründe für eine Mittäterschaft nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist gem. § 25 StGB Mittäter, wer aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden, nicht nur geringen sondern wesentlichen Beitrag leistet. Dabei müssen alle Mittäter über Art und Umfang der geplanten Tat im Wesentlichen unterrichtet sein und diese ebenfalls als Ganzes als eigene wollen.
Vorliegend konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass das Verhalten des Angeklagten der Ergänzung der Handlung des Tatausführenden diente. Zwar ist nicht ein eigenhändiges Handeln erforderlich, jedoch wird wenigstens eine aktiv psychische Unterstützung verlangt. Auch eine solche Art der Unterstützung war nicht feststellbar. Die vom Kammergericht geforderte innere Tatseite lag beim Angeklagten demnach nicht vor.
KG, Beschl. v. 12.03.2013 – (4) 121 Ss 30/13 (49/13)
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.