Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: DNA – Entnahme zulässig?
Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im April 2021 mit einer Beschwerde eines Beschuldigten auseinandersetzen, an welchem eine molekulargenetische Untersuchung im Sinne einer DNA – Entnahme durchgeführt wurde.
Die Richter mussten entscheiden, ob es sich bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 81g StPO handelt und demnach die Entnahme der DNA rechtfertige. Sie kamen zu dem Entschluss, dass eine solche DNA – Probe für eine spätere Identitätsfeststellung zulässig sei und die Schwelle zur Straftat mit erheblicher Bedeutung bereits gegeben ist.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht Münster hat im Verfahren gegen den Beschuldigten im Jahr 2020 angeordnet, dass dieser sich einer molekulargenetischen Untersuchung unterziehen muss. Das Gericht legte der Maßnahme zugrunde, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. drei Monaten hinweg mit zwei anderen Drogendealern in Mittäterschaft den Handel von Marihuana im großen Stil betrieben habe. In dieser Zeitspanne sollen mehrere Kilo des Rauschgiftes den Besitzer gewechselt haben.
Letztendlich kam es zur Beschuldigung von einem vierzehnfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies stelle nach Ansicht der Richter eine Straftat mit erheblicher Bedeutung nach § 81g StPO dar. Dass dem dealenden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Vorstrafen zur Last gelegt werden konnte, spiele nach der Meinung des Oberlandegerichts keine tragende Rolle.
Zudem könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Art und Ausführung des Rauschgifthandels, insbesondere aufgrund der Verflochtenheit mit anderen Rauschgift-Dealern in ähnlicher Größenkategorie, gegen den Beschuldigten wohl künftig auch weitere Strafverfahren mit ähnlicher Bedeutung zu führen seien werden.
Die angeordnete Maßnahme des Landgerichts Münster war demnach rechtmäßig. Die Beschwerde des Angeklagten wurde abgewiesen. Die entnommene DNA – Probe durfte zur späteren Identitätsfeststellung gespeichert und verwendet werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2021- 4 Ws 36/21 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht