5 Jahre Haft nach „Fake-Anrufen“ zwecks Betruges § 263 StGB
Das Landgericht Osnabrück verurteilte einen 29-Jährigen zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsentzug aufgrund von betrügerischen Fake-Anrufen zulasten älterer Menschen auf Grundlage des § 263 StGB.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte es sich um insgesamt fünf Taten, welche seitens des Angeklagten begangen wurden. Während dieser Taten baute der Angeklagte eine Telefonverbindung zu zuvor gezielt ausgewählten Senioren in Deutschland auf, in welchen er sich als ein Beamter der deutschen Polizei ausgibt und gegenüber den Senioren psychischen Druck mit erfundenen Geschichten aufbaut, dass deren gsamtes Vermögen in Gefahr sei. Ziel des Betruges war es, ältere Menschen zur Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen zu bringen, welche dann von sogenannten „Abholern“ der Bande in Empfang genommen wurden, damit die „Polizei“ diese sicher verwahren könne.
Während zwei Tathandlungen wurden erhebliche Mengen Bargeld als auch Goldschmuck erbeutet. In den drei weiteren Fällen wurde eine Beutesicherung seitens der „richtigen Polizei“ verhindert. Dies wurde durch die Aufmerksamkeit zweier Senioren im Alter von 85 und 88 Jahren ermöglicht, welche die versuchte Betrugsmasche erahnten und unverzüglich die Polizei konsultierten.
Nach zahlreichen Ermittlungen seitens den Behörden wurde der Angeklagte in Griechenland aufgespürt. Dort kam er nach eigenen Angaben mit einer Bande in Kontakt, welche ein eigenes Callcenter in Izmir in der Türkei betreibt und von dort aus die Fake-Anrufe strategisch koordinierte. Nachdem sich der Verdacht erhärtet hat, dass der Angeklagte an der Betrugsmasche beteiligt sein könnte, wurde dieser im März 2018 aufgrund eines deutschen Haftbefehls in Griechenland festgenommen. Im April 2018 wurde er dann nach Deutschland ausgeliefert.
Bereits vor der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte geständig und hat eine umfassende Aussage zu den Vorwürfen abgegeben. Des Weiteren hat er einer Kooperation mit den Behörden über zahlreiche Hintermänner und Strukturen des Callcenters zugestimmt, um eine Aufklärung der noch erfolglosen Ermittlungsfälle zu gewährleisten.
Obwohl bei zwei der Taten Bargeldsummen, sowie Goldschmuck mit teils erheblichen Wert erbeutet wurde, ist es fraglich, wieso der Betroffene mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sanktioniert wird, welche nicht auf Bewährung ausgesetzt wurde. Die Höhe des Strafmaßes ergibt sich seitens der Strafkammer des Landgerichts vor allem aus der hohen kriminellen Energie, welche der Täter an den Tag legte. Daraufhin wurden die psychisch-belastenden Folgen der Taten seitens der betroffenen Seniorinnen und Senioren genannt, was zu einer starken Strafschärfung führte.
Zusätzlich wurde noch eine Strafe aus einer früheren Verurteilung bezüglich eines Vermögensdelikts, welches noch nicht vollstreckt worden war, miteinbezogen.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.02.2020 – 12 KLs 17/19 –
Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht