72-Jährige Rentnerin wegen Marihuana-Handel verurteilt – „Alter schützt vor Strafe nicht“
Am Amtsgericht München musste im März 2018 über eine 72-Jährige geurteilt werden, welche ihre Rente durch den ein – bis zweimaligen Verkauf von Marihuana pro Monat aufbessern wollte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Seniorin zugegeben, dass sie zwischen Juni 2016 und Juni 2017 in mindestens 24 Fällen in ihrer Wohnung in München Schwabing jeweils 1 Gramm Marihuana zum Preis von 15 Euro verkauft hat, für welches Sie selbst jeweils 10 Euro zahlte. Die angeordnete Wohnungsdurchsuchung am 24. Juni 2017 ergab, dass die Rentnerin 3 Gramm Haschisch in ihrer Wohnung sowie 261 Gramm Marihuana im Keller lagerte, wobei Sie sich vor Gericht einließ, dass etwa ein Drittel der Menge zum Verkauf gedacht war, zwei Drittel jedoch zum Eigenkonsum bestimmt waren, um ihre Appetitlosigkeit eigenhändig zu therapieren.
Bezüglich der aufgefundenen, erhöhten Menge an Bargeld sagte die Seniorin aus, dass dieses nicht etwa aus Drogenverkäufen stammt, sondern aus einer ihr zurückgelassenen, größeren Erbschaft. Sie lebe zurzeit von einer minimal kleinen Rente, welche nicht gänzlich ausreicht, um alle Lebenserhaltungskosten sowie die hohe Miete zu kompensieren, weshalb Sie sich am Verkauf von Betäubungsmittel versuchte. Das Erbschaftsvermögen möchte sich nach eigenen Angaben nicht „verschleudern“. Mit der Vernichtung der sichergestellten Drogen sowie der Beschlagnahme des Verkaufszubehörs war sie einverstanden.
Die Sache flog auf, da ein junger Mann am Flughafen München festgenommen wurde. Dieser hatte eine geringe Menge Cannabis bei sich. Um einer Strafverfolgung zu entgehen, kooperierte er und gab an, dass er über ein Jahr lang ca. ein bis zweimal im Monat je ein Gramm Marihuana bei der Dame gekauft hat. Über die von ihm angegebene Handynummer und Adresse habe die Verurteilte ermittelt werden können.
Die Rentnerin wurde vom Amtsgericht München wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde der Seniorin eine Zahlung von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation aufgegeben, welcher Sie dankend nachging.
Bezüglich der Entscheidungsbegründung äußerte sich die Tatrichterin wie folgt:
Einerseits spreche für die Verurteilte, dass diese sehr geständig war und ohne große Komplikationen mit den Behörden kooperierte. Des Weiteren handelte es sich hier lediglich um den Verkauf von Cannabis, welches als „weiche Droge“ zu bezeichnen ist und ein Großteil davon sichergestellt und vernichtet werden konnte. Zudem soll es sich zum überwiegenden Teil um eine Menge für den Eigenkonsum gehandelt haben, um Appetitlosigkeit sowie die ständige Gewichtsabnahme der Seniorin zu therapieren. Ferner sei die Angeklagte niemals strafrechtlich aufgefallen und zudem schon in einem fortgeschrittenen Alter.
Andererseits wird ihr jedoch zur Last gelegt, dass es sich letztendlich doch um eine große Gesamtmenge des Betäubungsmittels handelt und diese auch nachgewiesen über einen sehr langen Zeitraum von ca. einem Jahr kontinuierlich regen Handel mit den getrockneten Blüten betrieben hat (Amtsgericht München, Urteil vom 27.03.20189:
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Ihr Anwalt für Strafrecht