208.000 € Geldstrafe für Laden-Diebstahl nach § 242 StGB?

 In Veröffentlichungen

Das Amtsgericht München musste sich im Januar 2018 mit kreativen Trickdiebstählen eines 58-jährigen Angeklagten beschäftigen, welcher innerhalb eines Monats viermal beim Umpacken von Lebensmitteln in einem Supermarkt erwischt wurde. Dies führte zu einer Geldbuße von 208.000 € (!).

Dem Urteil der Richterin lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte hatte viermal binnen eines Monates versucht, in einem Supermarkt in München-Haidhausen Kalbsleber im Wert zwischen 13 und 47 € in eine Obsttüte zu verpacken und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abzuwiegen, um so einen deutlich günstigeren Preis an der Abwicklungskasse zu bezahlen. Dies hatte die Richterin des Amtsgerichtes auch richtigerweise als Diebstahl nach § 242 StGB ausgelegt und keinen Betrug nach § 263 StGB angenommen, da die Kassiererin des Supermarktes nur die von außen ersichtlichen Inhalte der Verpackung an den vermeintlichen Käufer übereignet. Da sich in diesem Fall jedoch Kalbsleber statt der angegebenen Obstsorten in der Tüte befand, wurde dies nicht mit Einverständnis der Kassiererin übertragen und demnach „weggenommen“.

Bei der vierten Tatbegehung wurde der Angeklagte vom Marktleiter nach dem Kassenbereich gestoppt und auf frischer Tat ertappt. Da dieser keinen festen Wohnsitz in Deutschland angeben konnte, wurde Untersuchungshaft angeordnet. In der Hauptverhandlung hatte der Mann ein vollständiges Geständnis abgelegt, welches auch mit den Zeugenaussagen der Vergehen übereinstimmte.

Bei der Urteilsfindung wurde die kriminelle Vergangenheit des Täters offengelegt. Dieser hat sich erstmals 2011 wegen Diebstahls einer Tonerkassette schuldig gemacht. 2013 wurde er aufgrund Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Konten zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 440.000 € verurteilt. Im Jahr 2015 musste sich der Angeklagte nochmals aufgrund nachfolgender Steuerveranlagungsvergehen und der Vortäuschung eines ausländischen Wohnsitzes vor Gericht verantworten, welches ihn letztendlich zu knapp zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.

Aufgrund dieser Umstände sah sich die Richterin gezwungen, in diesem Fall eine stark erhöhte Geldstrafe von 208.000 € festzulegen, obwohl es sich lediglich um Diebesgut von ca. 100 € handelte. Ihm könne zwar zur Strafmilderung zugetragen werden, dass er ein umfangreiches Geständnis abgegeben und auch eine bestimmte Zeit in Untersuchungshaft verbüßt habe, jedoch wiegen die zahlreichen Eintragungen im Bundeszentralregister aufgrund Vermögensdelikten sowie der erst kurzfristigen Haftentlassung deutlich schwerer.

Obwohl die Gesamtsumme der Strafe auf den ersten Blick unverhältnismäßig klingt, so ist zu erwähnen, dass der Verurteilte in eigener Einlassung ein Monatseinkommen von ca. 24.000 € gegenüber dem Gericht angab.

Amtsgericht München, Urteil vom 10.01.2018 – 864 Ds 238 Js 223135/17 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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