Verbotenes Kraftfahrzeugrennen bei Polizeiflucht? Technische Höchstgeschwindigkeit nicht notwendig

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Ein weiteres Oberlandesgericht hat sich im April 2021 mit dem Begriff der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ im Sinne des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt. Die Richter aus Celle ließen verlauten, dass der Gesetzestext so zu verstehen sei, dass die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ in dieser Form des Alleinrennens in der konkreten Verkehrssituation erreicht wurde. Es gehe dabei nicht um die technische Maximalgeschwindigkeit des fahrenden Autos.

Das Thema kam erneut auf, da sich der Angeklagte im Januar 2021 aufgrund eines Verstoßes gegen § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor dem Amtsgericht Zeven verantworten musste. Die Tatrichterin wertete die Flucht vor dem verfolgenden Polizeiwagen als eine Art „Alleinrennen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da der Beschuldigte seinen Kleinwagen auf ca. 150 km/h beschleunigte stelle dies ein Indiz dar, dass er die Motorkraft seines Fahrzeuges technisch völlig ausreizen wollte und somit den Straftatbestand des sogenannten Autorennens erfülle.

Der Angeklagte argumentierte, dass es ihm nicht um die technische Ausreizung seines Kraftfahrzeuges ging, sondern lediglich um die damit verbundene Flucht vor der Polizei und der Entziehung der drohenden Sanktion. Die Richter aus Celle legten dessen Argumentation aus und bestätigten, dass man den Straftatbestand nicht an der technischen Höchstgeschwindigkeit festlegen darf. Es komme vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation bei Erfüllung des Straftatbestandes an. Möchte der Täter sein Fahrzeug nach seinen Fähigkeiten sowie nach den Wetter -, Verkehrs -, Sicht – oder Straßenverhältnissen auf eine in dieser Situation mögliche maximale Geschwindigkeit bringen, so sei dies als „Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit“ zu bejahen.

Die vorliegenden Situation, nämlich die Flucht vor einem Polizeiwagen, schließe diesen Vorsatz jedoch nicht aus. (vgl.: OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787).

Hier bedarf es der Wertung nach einem subjektiven Empfinden des Täters. Würde man die Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall objektiv an der technischen Machbarkeit des konkret gefahrenen Kraftfahrzeuges festlegen, so würde sich eine Straflücke bei hochmotorisierten Fahrzeugen ergeben. Diese haben einen deutlich größeren Geschwindigkeitsspielraum und können schwieriger ausgereizt werden. Dadurch, dass eine Maximalgeschwindigkeit im objektiven Sinne in vielen Verkehrssituationen gar nicht möglich sei und die Fahrer unangemessen begünstigen würde, schlägt eine objektiv-technische Festlegung dieser Schwelle zum § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB fehl.

OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Ss 25/21

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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