Regensburger Korruptionsaffäre – Bundesgerichtshof hebt Urteil teilweise auf

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Der Bundesgerichtshof hat sich im November 2021 mit dem Urteil gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Regensburg befasst. Es kam zu einer Revision gegen das Urteil, welches vom Landgericht Regensburg gegen den Angeklagten ausgesprochen wurde. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben das Urteil gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt aufgrund einer Rechtsfehlerprüfung aufgehoben.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Oberbürgermeister wurde vom Landgericht Regensburg im ersten Verfahren wegen Vorteilsannahme in zwei nachgewiesenen Fällen verurteilt. Clou der Sache war jedoch, dass das Gericht nach § 60 StGB in diesem expliziten Fall von einer Strafe abgesehen hat und den Angeklagten im Übrigen freisprach.

Gericht spricht milde Strafen in erster Instanz aus

Auch die Mitangeklagten, ein Bauunternehmer und dessen früherer Geschäftsführer wurden aufgrund der nachgewiesenen Vorteilsgewährung sowie begangenen Verstößen gegen da Parteiengesetz zu einer Freiheits – sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Jedoch hat auch hier das Gericht von einer Strafe abgesehen und die beiden Mitangeklagten im Übrigen freigesprochen.

Es kam zu einem weiteren Verfahren

In einem weiteren zweiten Verfahren, welches durch eine andere Kammer am Landgericht Regensburg geführt wurde, wurde seitens der Richter festgestellt, dass durch die Annahme einer Spende durch einen anderen Bauunternehmer, welcher mit dem dortigen SPD-Ortsverein kommunizierte, eine Bestechlichkeitshandlung im Sinne einer konkreten Amtshandlung gegeben war. Bezüglich der Annahme weiterer Spenden hat das Landgericht den Angeklagten Ex – Oberbürgermeister freigesprochen.

Revision der Staatsanwaltschaft führte zum Bundesgerichtshof

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das erste Urteil Revision zum BGH ein, welches von den Karlsruher Richtern in weiten Teilen aufgehoben wurde. Die Argumentation des Landgerichts, dass sich der Oberbürgermeister aufgrund des Zeitpunktes seiner Wahl noch nicht zu rechtswidrigen Diensthandlungen bereiterklären konnte, war für die Juristen nicht tragbar. Das Landgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits schon vor der Kommunalwahl eine Stelle als 3. Bürgermeister bekleidete und deshalb in einer gehobenen Pflichtenposition stand.

Die vorliegenden Spendenleistungen, welche das Landgericht nachgewiesen habe, gehen über „die Förderung der allgemeinen politischen Ausrichtung des Angeklagten hinaus“. Daraufhin waren die Spenden an den SPD-Ortsverein vor der Kommunalwahl eine Bestechlichkeitshandlung – die Freisprüche waren aufzuheben und werden nun erneut entschieden.

Die Revision des Angeklagten gegen das zweite Urteil des Regensburger Landgerichts blieben jedoch ohne Erfolg.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2021 – 6 StR 12/20 –

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Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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