Anträge zur Corona-Soforthilfe mit bereits verkauften Firmen – Bewährungsstrafe
Das Amtsgericht München musste sich im August 2021 mit einem Subventionsbetrug aus dem Bereich der Corona-Soforthilfen beschäftigen. Ein 24 – jähriger Münchner dachte, er könne das System austricksen und einfaches Geld durch einen Antrag auf Corona-Soforthilfe verdienen, wenn er als Antragssteller einfach eine bereits verkaufte Firma angibt. Die Sache flog auf – Bewährungsstrafe.
Dem Urteil aus München liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 24 – Jährige habe sich über das Online-Portal des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bei der Hauptstadt München angemeldet und dort den Antrag für die sogenannten Corona-Soforthilfen im Namen von zwei GmbHs ausgefüllt. Die Soforthilfen, welche in dieser schweren wirtschaftlichen Lage in der Pandemie an betroffene Unternehmen und Freiberufler ausgezahlt wurde, sollte dazu dienen, die Liquiditätsengpässe und Existenzen der betroffenen Menschen zu sichern.
Angeklagter erfindet Corona-Einbußen von 195.000 €
Die Anträge des bayerischen Staatsministeriums waren so gestrickt, dass die Antragssteller bestimmte Angaben machen mussten, damit eine Soforthilfe in der jeweiligen Höhe ausgezahlt werden konnte – es handelte sich um Einzelfallentscheidungen anhand von Verlusttabellen und nicht um eine Pauschalzahlung seitens des Staates. Beim Ausfüllen der Anträge wurde seitens des Angeklagten ein Liquiditätsengpass bei GmbH A von 105.000 € suggeriert, GmbH B hat er mit einer Verlustrechnung von 90.000 € „ausgestattet“.
Firmen waren zur Zeit der Antragstellung bereits verkauft
Die Angaben der GmbHs konnte der Angeklagte jedoch so detailliert ausfüllen, da er derjenige war, welcher Geschäftsführer dieser Firmen war. Diese habe er jedoch bereits im vorherigen Jahr auf Grundlage von notariellen Verträgen vollständig verkauft und betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Gewerbe. Als er die Soforthilfe beantragte, gab er an, dass er derjenige ist, welcher die Firmen 2019 notariell erworben hat.
Die Stadt München gab dem Antrag für die Zahlung von Corona-Soforthilfe für die GmbH A statt und überwies dem Angeklagten ca. 30.000 € auf sein Privatkonto, welches er in dem Formular als das Betriebskonto auswies. Der Antrag seitens der GmbH B wurde abgelehnt.
Bank meldete den verdächtig hohen Geldfluss
Die Sache flog auf, da ein Sachbearbeiter bei der Bank die Buchung der hohen Summe auf das Privatkonto des Angeklagten bemerkte, diese jedoch nicht wirklich zuordnen konnte. Das Geld konnte daraufhin sichergestellt werden.
Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit Geldsorgen und wollte durch die Bonuszahlungen ein Puffer für sich und seine Familie schaffen. Zudem habe er laut seiner Verteidigung unter Depressionen gelitten.
Die Tatrichterin hat den jungen Mann wegen Subventionsbetrug in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Zudem sei ihm als Bewährungsauflage zugeteilt worden, dass er binnen acht Monaten 150 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten soll. Die Richterin begründete, dass sich der Angeklagte zwar in einer schwierigen finanziellen Situation befand, dies jedoch die hohe kriminelle Energie und die hohe Schadenssumme nicht ausgleiche. Eine Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung erheblicher Bedenken zur Bewährungsstrafe ausgesetzt werden.
Amtsgericht München, Urteil vom 11.08.2021 – 1111 Ls 319 Js 148306/20 –
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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