Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2017 ein Urteil des LG Görlitz in Teilen aufgehoben und zur Neuverhandlung an dieses zurück verwiesen. So dürfe ein Vorsatz bezüglich eines Eingriffs in den Straßenverkehr durch das Zufahren auf eine Person nicht derart konstruiert werden, dass von der für den Angeklagten kürzesten Ausweichzeit des Opfers innerhalb einer weiten möglichen Zeitspanne, welche durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wurde, ausgegangen wird.
Der Sachverhalt spielte sich dabei derart ab, dass der Angeklagte mit einem PKW auf den Polizisten L. zufuhr, wobei jener im letzten Augenblick dem Fahrzeug um etwa Armlänge ausweichen konnte.
Der Angeklagte war hierfür vom LG Görlitz u.a. wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wendete sich der Betroffene mit der Revision und hatte teilweise Erfolg:
So habe das Landgericht bei seinen rechtlichen Erwägungen zu Unrecht die Vollendung des subjektiven Tatbestands angenommen. Es sei unzutreffend, dass der Angeklagte insoweit beim Zufahren auf den Polizeibeamten L. „eine nicht unerhebliche Verletzung des Zeugen zumindest billigend in Kauf in genommen habe“, so der BGH.
Das LG sei insoweit – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h bis höchstens 39 km/h auf den Zeugen L. zufuhr.
Hierbei sei die Annahme getroffen worden, dass bei einer Maximalbeschleunigung von 39 km/h dem Zeugen L. eine Ausweichzeit von 0,4 bis 0,75 Sekunden zur Verfügung gestanden hätten, was insoweit im „gerade noch beherrschbaren Grenzbereich einer erfolgreichen Ausweichbewegung liege“. Damit hat die Strafkammer jedoch in Umkehrung des Zweifelsgrundsatzes die für den Angeklagten ungünstigste der in Betracht kommenden Geschwindigkeiten zugrunde gelegt. Überdies habe es schon keine konkrete Gefahr für den Zeugen L. gegeben, da dieser durch seine Ausweichbewegung letztlich eine Armlänge von dem Fahrzeug entfernt blieb.
Nach alldem sei das Urteil hinsichtlich der Vollendung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufzuheben bzw. abzuändern gewesen (Beschluss des BGH Oktober 2017).
Hinweis:
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