Betrug? Privates Einbehalten von Geldern im Rahmen einer Finanzanlage ist nicht immer gleich Betrug!

 In Veröffentlichungen
Der Bundesgerichtshof hatte sich im November 2017 mit einer Verurteilung wegen Anlagebetruges, nämlich insbesondere mit der Frage des Vorsatzes und des Vorliegens eines Vermögensschadens zu beschäftigen und insoweit die Entscheidung des LG Aschaffenburg aufgrund der Verletzung materiellen Rechts aufgehoben.


Vorliegend war es im Jahr 2005 zu einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten (A) und dem Geschädigten (G) gekommen, wobei beide vereinbarten, dass der G dem A 250.000,- €, welche dieser aus einem Bankdarlehen erlangt hatte, zur gewinnbringenden Kapitalanlage in der Schweiz überlässt. Vereinbart war weiterhin, dass der A dem G jährlich 25.000,- € zurückzahlt, sodass dieser seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank als Darlehensnehmer nachkommen konnte.
Zu derartigen Zahlungen kam es zwar zunächst in den Jahren 2006 bis 2008.
Weitere Zahlungen erfolgten danach jedoch nicht mehr. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der A von Anfang an die überlassenen Geldbeträge für sich, seine Ehefrau und die gemeinsam geführte GmbH vereinnahmen, ohne dass ein Rückzahlungswille vorlag.


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg sollte schließlich Erfolg haben, da durchgreifende rechtliche Bedenken an der Beweiswürdigung des Landgerichts – insbesondere zum Eintritt eines Vermögensschadens – bestanden.


So habe das Landgericht einerseits nicht in Erwägung gezogen, dass die zunächst erfolgten Rückzahlungen bereits für einen Rückzahlungswillen gesprochen haben könnten. 
Zum anderen wurde eine kurzfristige Darlehensvergabe des A an einen Metzgereibetrieb zur Zwischenfinanzierung einer Verpackungsmaschine ebenfalls nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, obwohl dieses Geschäft ein Indiz für eine Geldanlage zwecks der Einlagenrückzahlung gewesen sein könnte. 
Die Tatsache, dass der A und seine Frau Zahlungen auf Privatkonten i.H.v. 80.390,88,- € zur privaten Vereinnahmung vorgenommen haben, hätte schließlich auch näher erörtert werden müssen. So könnte zwar die Absicht bestanden haben, die zugesagten Anlagegeschäfte nicht vorzunehmen, jedoch das Geld bei fortbestehender Rückzahlungsbereitschaft anderweitig zu verwenden. Insoweit müsse für das Vorliegen eines Vermögensschadens stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter der konkreten Berücksichtigung banküblicher Bewertungsgrundsätze bemüht werden.
Nach all dem war das Urteil zunächst aufzuheben und zur Neuverhandlung an das LG Aschaffenburg zurückzuverweisen.

Beschluss des BGH November 2017
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